Menu
BdV hilft!

Haftet jemand, wenn ein Versicherungsmakler eine/n Kund*in falsch beraten hat und insolvent wird?

Haftet jemand, wenn ein Versicherungsmakler eine/n Kund*in falsch beraten hat und insolvent wird?

 27.04.2023  BdV hilft!  2 Kommentare  Jens Trittmacher

Im Rahmen der Mitgliederberatung hatten wir folgende interessante Frage zu lösen: Eines unserer Mitglieder wurde in der Vergangenheit nachweislich von einem Versicherungsmakler hinsichtlich einer kapitalbildenden Lebensversicherung falsch beraten. Als das Mitglied den Versicherungsmakler u. a. auf Schadensersatz in Anspruch nehmen wollte, stellte sich leider heraus, dass dieser mittlerweile insolvent war und nicht mehr existierte. Daraufhin fragte uns das Mitglied, wen es noch in Anspruch nehmen bzw. gegen wen es einen möglichen Schadensersatzanspruch geltend machen könnte.

© Evan Dennis / Unsplash

Nur diese Frage wird hier beleuchtet:

Wer haftet für eine Falschberatung, wenn ein Versicherungsmakler insolvent ist?

Existiert ein Versicherungsmaklerbetrieb nicht mehr, weil dieser in die Insolvenz gegangen ist, können betroffene Kund*innen z. B. einen möglichen Schadensersatzanspruch aufgrund einer Falschberatung nicht mehr gegen diesen geltend machen und durchsetzen.

Jedoch können sich betroffene Kund*innen in diesem speziellen Fall direkt an den Vermögensschadenhaftpflichtversicherer des insolventen Versicherungsmaklerbetriebs wenden. Sie können gegenüber diesem Versicherer z. B. einen Schadensersatzspruch wegen einer Falschberatung des Versicherungsmaklers geltend machen.

Normalerweise kann sich eine betroffene geschädigte Person nicht direkt an den Vermögenschadenhaftpflichtversicherer des Schädigers – hier des Versicherungsmaklers wenden. Wird allerdings über das Vermögen eine/r Versicherungsnehmer*in – wie z. B. einem Versicherungsmakler – das Insolvenzverfahren eröffnet (oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt) hat eine durch einen Versicherungsmakler falsch beratene und geschädigte Person ausnahmsweise einen Direktanspruch gegen den Vermögensschadenhaftpflichtversicherer. Dabei hat der Versicherer einen Schadensersatz in Geld zu leisten. Dieser Direktanspruch ist im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) normiert (§ 115 VVG).

Was kann man tun, wenn einem der Vermögensschadenhaftpflichtversicherer nicht bekannt ist?

Kennen betroffene Kund*innen den Vermögenschadenhaftpflichtversicherer des insolventen Versicherungsmaklerbetriebes nicht und können ihn auch nicht mehr über diesen erfahren, können sie wie folgt vorgehen:

Insolvenzverwalter*in bzw. das Insolvenzgericht müssen Auskunft über die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung und dessen Versicherer geben können. Diesen kann man über das zuständige Insolvenzgericht am (ehemaligen) Firmensitz des Versicherungsmaklerbetriebes erfragen. Auf der Website neu.insolvenzbekanntmachungen.de/ap/index.jsf stellen alle Insolvenzgerichte der Bundesrepublik Deutschland ihre Insolvenzverfahren online. Die zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK) dagegen darf darüber keine Auskünfte erteilen.

Handlungshinweise

Grundsätzlich: Im Rahmen eines Vermittlungsgespräches über eine Versicherung mit Versicherungsmaklern sollte man darauf achten, dass immer ein Beratungsprotokoll erstellt und ausgehändigt wird. Hierauf besteht ein gesetzlicher Anspruch. Diesem Protokoll sollte der wesentliche Inhalt des Gespräches entnehmbar sein und v. a. hervorgehen, welche Punkte den beratenen Verbraucher*innen besonders wichtig sind und der Vertrag erfüllen muss. Das Protokoll ist vom Vermittler zu unterzeichnen. Im Zuge des Beratungsgespräches sollte man auch den Vermögensschadenhaftpflichtversicherer des Versicherungsmaklers erfragen und samt Versicherungsscheinnummer notieren.

Bei Insolvenz des Versicherungsmaklers: Wer einen Schadensersatzanspruch wegen einer Falschberatung eines Versicherungsmaklers gegen dessen Vermögenschadenhaftpflichtversicherer geltend machen möchte, weil der Makler insolvent ist, sollte sich eine Fachanwältin bzw. einen Fachanwalt für Versicherungsrecht suchen. Diese kann man z. B. über anwaltauskunft.de/anwaltssuche finden. Für eine erste rechtliche Einschätzung können sich Mitglieder des BdV an unsere Mitgliederberatung wenden.


Kommentare
Kommentar von Sascha Rabe  am  20.05.2023 11:44
Das ist einer der Gründe, warum es für Kunden besser sein kann, sich von einem gebundenen Vermittler beraten zu lassen, als von einem Makler. Sollte es zu einer fehlerhaften Beratung bei einem gebundenen Vermittler führen, haftet das Versicherungsunternehmen, dass in der Regel immer solventer ist als die Vermittler.
Kommentar von ErDa  am  28.04.2023 18:01
Das Fehlen eines Beratungsprotokolls streitet durch für die Versicherungsnehmerin. Das Beratungsprotokoll hilft doch ggf. dem Versicherungsmakler sich zu entlasten.

"... und der Vertrag erfüllen muss." Wie soll das in der Praxis bei einer Gebäudeversicherung aussehen?
Besteht Versicherungsschutz, wenn der Wasserhahn tropft und das Spülbecken überläuft?
Besteht Versicherungsschutz, wenn der Sturm einen Baum umknickt und dabei die Gartenanlage beschädigt wird?
Besteht Versicherungsschutz, wenn der Heizungskeller unter Wasser steht, aber die Ursache nicht eindeutig lokalisiert werden kann?
Besteht Versicherungsschutz, wenn das Kind mit einem Feuerzeug spielt?
usw.

Eigenen Kommentar abgeben
Name (Sie dürfen auch ein Pseudonym angeben)
E-Mail* (wird nicht veröffentlicht)
Ihr Kommentar*
 

Mit * gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder.

Mit Absenden eines Kommentars erklären Sie sich mit den rechtlichen Hinweisen und den Kommentarrichtlinien einverstanden.