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BdV hilft!

Immer Ärger mit den alten Wurzeln

Immer Ärger mit den alten Wurzeln

 19.01.2023  BdV hilft!  0 Kommentare  Marco Piotraschke

Sobald Wasser aus Leitungen unbeabsichtigt und unkontrolliert austritt, geraten viele Verbraucherinnen und Verbraucher in Panik. Meist wird dann rasch der nächstgelegene Installateurbetrieb damit beauftragt, den unkontrollierten Wasserfluss einzudämmen. Diese Sofortmaßnahmen werden in der Regel von der Versicherungsgesellschaft bezahlt. Schwierigkeiten mit dem Versicherer gibt es unserer Erfahrung nach erst, wenn unklar ist, wie es zum Wasseraustritt kam. Denn das Versicherungsunternehmen muss nur für Schäden aufkommen, die auch versichert sind – und Rohrbruch ist eben nicht gleich Rohrbruch. Oder vielleicht doch?

© Camille Brodard / Unsplash

Ein Mitglied hat sich im September 2022 an das Beratungsteam des BdV gewandt und erkundigte sich, ob der (zum Teil) abgelehnte Leitungswasserschaden vom Wohngebäudeversicherer korrekt reguliert wurde. Zur Ermittlung der Schadensursache und der Höhe der Schadensumme hatte die Versicherungsgesellschaft einen Gutachter eingesetzt.

Im Rahmen seiner Begutachtung stellte dieser fest, dass das Wasser aus einem außerhalb des Gebäudes befindlichen Ableitungsrohr ausgetreten war. Darüber hinaus weist das Leitungswasserrohr laut Gutachten diverse Mängel auf. Der Versicherer lehnte daraufhin basierend auf dem Gutachten die Leistung teilweise ab.

Rohrbruch ist nicht gleich Rohrbruch?

Das Mitglied erhielt von der Versicherungsgesellschaft die folgende Begründung:

„Der Versicherungsschutz erstreckt sich unter anderem auch auf Bruchschäden an den außerhalb des Gebäudes befindlichen Ableitungen. Ein Bruchschaden im Sinne der Bedingungen liegt vor, wenn das betroffene Rohr einen sogenannten Sachsubstanzschaden (Riss, Loch etc.) aufweist.

Ausgehend von dem ebenfalls eingereichten Bericht der Firma XY weist die untersuchte Leitung neben vier versicherten Rohrbrüchen auch acht Wurzeleinwüchse sowie drei Muffenversätze auf. Sowohl die Muffenversätze (verschobene Muffenverbindungen – kein Sachsubstanzschaden) als auch die Wurzeleinwüchse erfüllen die Maßgabe eines bedingungsgemäßen Rohrbruches nicht, sodass für diese Mängel kein Ersatz zu erbringen ist.“

Von Wurzeln und Muffen

Diese Auffassung teilte unser Beratungsteam allerdings nicht und verwies auf einen Schlichtungsspruch des Versicherungsombudsmannes aus dem Jahr 2002 (Aktenzeichen: 2937/2001-R). In seinem Leitsatz hielt der Versicherungsombudsmann damals fest:

„Der Wurzeleinwuchs in Abwasserrohre stellt für sich genommen kein versichertes Ereignis im Rahmen der Rohrbruchversicherung dar. Kommt es jedoch infolge des Wurzeleinwuchses zum Rohrbruch, ist dieser Schaden versichert, da es auf dessen Ursache nicht ankommt.“

Diese Rechtsauffassung begründete er wie folgt:

„Ein Rohrbruch liegt vor, wenn das Material des Rohres (einschließlich Dichtungen, Flanschen, Muffen, Verschraubungen, Druckausgleicher und Kniestücken) ein Loch oder einen Riss bekommt. Die Ursache des Bruches spielt keine Rolle. Ein Wurzeleinwuchs stellt zwar für sich genommen keinen Rohrbruch dar. Werden aber durch die Wurzeln Löcher oder Risse im Material verursacht, so liegt ein ersatzpflichtiger Schaden vor soweit die übrigen Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind. (…)“

Andererseits stellte der Versicherungsombudsmann auch klar:

„Der ebenfalls festgestellte Muffenversatz und die Ausdehnungen der Rohre stellen keinen versicherten Schaden dar, da es an einem Bruch im Sinne der Versicherungsbedingungen fehlt. (…)“

Kämpfen lohnt sich!

Das Mitglied folgte der Empfehlung unseres Beratungsteams, die Teilablehnung nicht zu akzeptieren. In seiner Beschwerde beim Versicherer verwies das Mitglied auf die Entscheidung des Versicherungsombudsmanns. Mit Erfolg: Der Versicherer hat angeboten, die Entschädigungszahlung zu erhöhen.

Liebe (Nicht-) Mitglieder, akzeptieren Sie nicht jede Ablehnung Ihrer Versicherungsgesellschaft. Kämpfen Sie für Ihre Rechte!

Sofern Sie dabei unsere Hilfe benötigen, stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.


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