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Prämienzahlung in Höhe eines Kleinwagens umsonst bezahlt und niemanden juckt's …

Prämienzahlung in Höhe eines Kleinwagens umsonst bezahlt und niemanden juckt's …

 17.11.2015  BdV hilft!  0 Kommentare  BdV

Unser Mitglied, eine Frau, mittlerweile 31 Jahre alt, war von Geburt an privat krankenversichert. Als sie 2008 eine Berufstätigkeit aufnahm, verdiente sie unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze und wurde in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig. Da abzusehen war, dass in einigen Jahren die Rückkehr in die private Krankenversicherung (PKV) möglich sei, wurde eine Anwartschaftsversicherung abgeschlossen. Diese Versicherung garantiert die Rückkehr in den bisher versicherten Tarif ohne erneute Gesundheitsprüfung.

© PixelAnarchy / Pixabay

Die Anwartschaftsversicherung hat sich für unser Mitglied zuerst als gute Entscheidung erwiesen, da sie noch während ihrer privaten Versicherungszeit an einer chronischen Erkrankung erkrankte.

Seit 2008 besteht jetzt die Anwartschaftsversicherung, also seit ca. 7 Jahren. Im Laufe der Zeit wurden Prämienzahlungen in Höhe des Kaufpreises eines Kleinwagens getätigt. Die Prämie betrug zum Schluss 150 Euro monatlich. Diese Zahlungen sind nun für die Katz -.

Grund hierfür ist, dass unser Mitglied durch die chronische Vorerkrankung keine Krankentagegeldversicherung bekommt. Bei der geplanten Wiederinkraftsetzung der Krankheitskostenvollversicherung wurde das Krankentagegeld erstmalig beantragt, jedoch aufgrund der Vorerkrankung abgelehnt.

Bei der Krankentagegeldversicherung handelt es sich um eine Verdienstausfallversicherung. Sie schützt den Versicherungsnehmer im Falle einer Krankheit oder eines Unfalls vor Einkommensverlusten. Im Versicherungsfall bzw. Krankheitsfall zahlt sie im vertraglichen Umfang das vereinbarte Krankentagegeld.

Bei Neuanträgen wird der Gesundheitszustand der versicherten Person geprüft. Diese Prüfung kann nun ergeben, dass ein Abschluss im Rahmen der „normalen“ Konditionen erfolgt. Sie kann aber auch ergeben, dass ein Risikozuschlag oder einen Leistungsausschluss vereinbart werden soll. Im schlimmsten Fall lehnt der Versicherer den Abschluss ganz ab. So ist es auch unserem Mitglied ergangen.

Unser Mitglied hätte also aufgrund der Anwartschaftsversicherung eine private Krankenversicherung bekommen können, jedoch ohne einen Anspruch auf Zahlung eines Krankentagegeldes.

Eine Rückkehr in die Krankheitskostenvollversicherung schied daher für unser Mitglied aus, da das Risiko im Krankheitsfall keinen Verdienstausfall zu beziehen zu groß ist. Sie benötigt ein Tagegeld in Höhe von 100 Euro.

Hätte unser Mitglied bei Abschluss der Anwartschaft gewusst, dass eine Krankentagegeldversicherung aufgrund des damals schon bekannten Gesundheitszustandes nicht möglich ist, hätte es sich die Prämien für die Anwartschaftsversicherung sparen können. So bleibt ihr nur die Möglichkeit, sich weiterhin über die GKV zu versichern.

Es stellt sich nun die Frage, ob der Versicherungsmakler unser Mitglied nicht hätte darauf hinweisen müssen, dass eine Krankentagegeldversicherung zwingend erforderlich ist. Denn hätte der Versicherungsmakler dies getan, hätte unser Mitglied keine Anwartschaftsversicherung abgeschlossen.

Aus Sicht des Verbraucherschutzes hätte der Versicherungsmakler unbedingt während der Beratung zur Anwartschaftsversicherung auf die existenziell wichtige Krankentagegeldversicherung hinweisen müssen.

Mit den so eingesparten Prämien hätte unser Mitglied locker einen Kleinwagen finanzieren können.


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