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BdV hilft!

Rückforderung des Versicherers

Rückforderung des Versicherers

 13.11.2017  BdV hilft!  0 Kommentare  Timo Voß

Manchmal zieht sich die Kommunikation mit dem Versicherer hin. Besonders schwierig ist es für Versicherte dann, wenn dabei hohe Geldsummen im Spiel sind. Noch dazu, wenn der Versicherer sie fordert. So ist es einem unserer Mitglieder geschehen. 

© Oberholster Venita / Pixabay

Der Mann erhielt bis zum September 2016 für längere Zeit Krankentagegeld von seinem privaten Krankenversicherer. Nachdem er im Anschluss eine Berufsunfähigkeitsrente bezog, forderte sein privater Krankenversicherer jedoch eine Rückzahlung der Leistungen, und zwar in Höhe von 13.000 Euro. Das Mitglied fragte daraufhin den BdV um Rat. Wir prüften die Unterlagen. Der vom Versicherer angeführte Beendigungsgrund, der Eintritt der Berufsunfähigkeit, kam hier jedoch nicht zur Anwendung.

Daraufhin setzte sich das Mitglied mit dem Versicherer in Verbindung. Der hielt jedoch an seiner Forderung fest

Der Ball kam zurück an das Mitglied und den BdV.

Nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage kamen wir weiterhin zu dem Ergebnis, dass die Rückforderung des Krankenversicherers nach zu viel gezahltem Krankentagegeld absolut unberechtigt war, denn der angeführte Beendigungsgrund in den Vertragsbedingungen war hier nicht einschlägig.

Der Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente gilt ferner nicht als Beendigungsgrund. Gemäß der Versicherungsbedingungen endet das Versicherungsverhältnis nur mit Bezug einer Altersrente. Das Mitglied bezieht jedoch keine Altersrente, so dass der Rückforderungsanspruch unbegründet ist.
Der Versicherer schwieg sich aus, so dass wir ihn nochmals aufforderten, Stellung zu nehmen.

Nun endlich rührte sich der Krankenversicherer. Nach erneuter Prüfung, so die Rückmeldung, sei man zu dem Ergebnis gekommen, dass man doch keinen Anspruch auf Rückforderung habe, da der Eintritt der Berufsunfähigkeit nicht überprüft wurde.
In ihrem Schreiben an das Mitglied bedauerte die Versicherung, dass es zu Unstimmigkeiten gekommen sei. Sie hätte ihre Bedenken zurückgestellt und folge der Empfehlung des BdV.
Das Mitglied muss das Krankentagegeld nicht zurückzahlen.

Es lohnt sich immer bei Fragen zu Versicherungsverträgen, Unklarheiten oder Forderungen von Versicherern noch einmal genau in die Versicherungsbedingungen zu schauen, was genau vereinbart wurde. Durch abweisende Schreiben von Versicherern sollte man sich nicht einschüchtern lassen.

Wenn es um private Kranken(zusatz)versicherungen geht, können sich Verbraucher bei Problemen an den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung wenden.

Unseren Mitgliedern helfen wir natürlich gerne weiter.

You never walk alone!


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