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Das bestmögliche Interesse des Kunden nach IDD (Teil 1)

Das bestmögliche Interesse des Kunden nach IDD (Teil 1)

 17.06.2016  BdV in Europa  0 Kommentare  Christian Gülich

Einer der vielen Einzelaspekte, die für die Umsetzung der neuen EU-Richtlinie zum Versicherungsvertrieb (IDD) eine zentrale Bedeutung besitzen, ist die klare Definition des besten oder bestmöglichen Interesses des Kunden. Der Vertrieb muss dieses zwingend berücksichtigen, denn in IDD Artikel 17 wird unter dem Kapitel „Informationspflichten und Wohlverhaltensregeln“ deren „Allgemeiner Grundsatz“ festgelegt: Versicherungsvertreiber müssen „gegenüber ihren Kunden stets ehrlich, redlich und professionell in deren bestmöglichem Interesse handeln“ und alle Informationen müssen „redlich, eindeutig und nicht irreführend“ sein.

© Rupert Kittinger-Sereinig / Pixabay


Das entspricht den Anforderungen an andere Finanzvermittler, die durch die EU-Richtlinie MIFID2 (in Artikel 24) bereits 2014 festgezurrt wurden. Warum sollten für Versicherungsvermittler diesbezüglich andere Anforderungen gelten, als für die übrigen Finanzvermittler, die z. B. Investmentfonds verkaufen?

Worauf Beenken* richtigerweise hinweist, ist die Tatsache, dass es sich hierbei um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt. Allein schon durch dessen unterschiedliche EU-Übersetzung vom Englischen („best interests of customers“) ins Deutsche werden verschiedene Interpretationen möglich: „beste“ Interessen ist weitgehender als „bestmögliche“ Interessen. Worauf sich diese unterschiedliche Reichweite beziehen kann, führt Beenken exemplarisch auf (Deckungsumfang, Prämienhöhe, Bedingungsqualität, Schadensregulierung des Versicherers u. a.).

Wichtig für die Praxis: Beratungsstandards

Hieraus aber zu schließen, dass es nicht möglich sein soll, zu eindeutigen Vorgaben für die Beratungspraxis zu kommen, halte ich für falsch. Müsste es nicht seit jeher gängige Beratungspraxis für Versicherungsvermittler sein, Kunden zu beraten bei Fragen wie: Stehen ein erweiterter Deckungsumfang und eine dafür höhere Prämie noch in einem sinnvollen Zusammenhang? Wie sieht die Prioritätensetzung im Einzelfall von Hinterbliebenenschutz, Altersvorsorge, Pflegebedürftigkeit und Sicherung des Arbeitseinkommens bei möglicher Berufsunfähigkeit aus? Sollte eine BU auch bei Vorerkrankungen, die zu Risikozuschlägen oder Leistungsausschlüssen führen, noch abgeschlossen werden? Auf welche Versicherungen muss verzichtet werden, wenn die Finanzmittel des Kunden so knapp sind, dass nur ein Grundrisikoschutz wie etwa die private Haftpflicht möglich ist?

Ein gut ausgebildeter Vermittler müsste das auf jeden Fall hinbekommen, wobei an einen Makler noch höhere Anforderungen gestellt werden müssen als an den gebundenen Vertreter (nach VVG §§ 6, 60 und 61: Beratungsgrundlage und Beratungspflichten des Versicherungsvermittlers). Zur sorgfältigen Ermittlung der Wünsche und Bedürfnisse der Kunden sind die Vermittler schon jetzt verpflichtet, was auch auf die erste EU-Vermittlerrichtlinie von 2002 zurückgeht (vgl. Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts vom 19. Dezember 2006), die somit bereits erste Regelungen zum Verbraucherschutz enthielt.

Bezüglich eindeutiger Vorgaben für die Beratungspraxis schreibt Beenken weiter: „Leider fehlen dazu auch entweder öffentlich vorgegebene oder im Konsens der Branche entwickelte Beratungsstandards, an denen sich die Praxis orientieren könnte.“ Das ist nur teilweise richtig. Öffentlich zugänglich sind zumindest folgende Beratungsstandards**:

• Berliner AK Beratungsprozesse: Leitsätze und Materialien zur Versicherungs- und Finanzberatung
• DIN-Normen 77222 und 77223: Standardisierte Finanz- sowie Vermögens- und Risikoanalyse für Privathaushalte (ab 2017 soll zusätzlich DIN 77228 speziell für Versicherungen vorliegen)
• Financial Planning Standards Board Deutschland: Praxisstandards für den Finanzplanungsprozess

Woran es fehlt

Das, woran es definitiv fehlt, ist dagegen der Konsens der Branche über die anzuwendenden Beratungsstandards – ein Schelm, der Böses dabei denkt! Man kann Beenken nur zustimmen, wenn er folgert, dass “deutlich mehr Wert auf die sorgfältige Ermittlung der Wünsche und Bedürfnisse des Kunden zu legen ist“ und dass es „Nachholbedarf im Bereich der Bedarfsermittlung sowie der Beratungsdokumentation“ gibt.

Vorteil einer prinzipienbasierten Regulierung ist es doch, dass den unmittelbar Betroffenen ein gewisser Spielraum gelassen wird. Nur wenn diese sich nicht einigen können, muss der Gesetzgeber strikte Vorgaben machen. Aber dann würde sofort wieder das Geschrei von Bürokratie, Dirigismus, Eingriff in die Berufsfreiheit o. a. losgehen…

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*Matthias Beenken: Was ist das bestmögliche Interesse des Kunden?, in: Zeitschrift für Versicherungswesen, Heft 11/2016, S. 347-350
**Matthias Beenken: IDD bietet Chance für eine Vermittleraufsicht, in: Zeitschrift für Versicherungswesen, Heft 22/2015, S. 750


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