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BdV in Europa

Das Pan-Europäische Private Altersvorsorgeprodukt (PEPP) auf der Zielgeraden

Das Pan-Europäische Private Altersvorsorgeprodukt (PEPP) auf der Zielgeraden

 15.05.2018  BdV in Europa  0 Kommentare  Christian Gülich

Der Vorschlag zum neuen Pan-Europäischen Privaten Altersvorsorgeprodukt (PEPP) befindet sich in seiner entscheidenden Diskussionsphase. Derzeit durchläuft er die verschiedenen Ausschüsse des Europa-Parlaments. Lobbyismusverbände wie die Europäischen Versicherer versuchen hierauf Einfluss zu nehmen, was der BdV nicht unkommentiert lassen möchte.

 

© Joshua_Willson / Pixabay und BdV

EU-Entscheidungsprozess

Verfahrenstechnisch läuft alles voraussichtlich wie folgt ab: im Juni 2017 hatte die EU-Kommission ihren umfassenden Vorschlag für das neue Pan-Europäische Private Altersvorsorgeprodukt der Öffentlichkeit vorgestellt. Im Dezember 2017 hatte der EU-Ministerrat seine Änderungsvorschläge dazu veröffentlicht, bevor kürzlich die drei damit befassten Ausschüsse des Europa-Parlaments (Wirtschaft, Binnenmarkt und Beschäftigung) ihre jeweiligen Änderungsanträge als Entwürfe veröffentlichten. Wenn die EP-Ausschüsse ihre Meinungsbildung abgeschlossen haben und es zur endgültigen Abstimmung im Plenum des Parlaments gekommen ist, können die sogenannten Trilog-Verhandlungen zwischen Parlament, Ministerrat und Kommission beginnen. Erst dieses Ergebnis wird als verbindliche EU-Regulierung im EU-Amtsblatt veröffentlicht werden (sicherlich nicht vor Ende 2018 / Anfang 2019).

Europäische Versicherer zu PEPP

Da sich augenblicklich noch alles im Fluss befindet, ist es umso wichtiger, inhaltlich nachzuvollziehen, wie sich einzelne Verbände positionieren. Während etwa die europäischen Verbraucherschützer von Better Finance sowie der Europäische Verband der Investmentfirmen (EFAMA) sich eindeutig positiv zu PEPP äußerten, stellt der Europäische Versichererverband (Insurance Europe) dagegen klare Forderungen.

1.Rentenmerkmale („Pension Features“):

Die europäischen Versicherer monieren, dass bei der Abdeckung biometrischer Risiken (Todesfall, Invalidität und Langlebigkeit) der letzteren nicht eine eindeutige Priorität eingeräumt wird. Die lebenslange Rente sollte als Auszahlungsvariante zum „Kernelement“ werden etwa dadurch, dass Anbieter, die diese nicht anbieten können, mit Versicherern obligatorisch eine Kooperation eingehen müssen.

Das widerspräche aus unserer Sicht eindeutig dem ursprünglichen Vorschlag der EU-Kommission, die explizit die Wahlfreiheit der Verbraucher hinsichtlich der Auszahlungsoptionen festlegen möchte. Demnach soll es vier Varianten geben: Lebenslange Rente, Einmalauszahlung, Auszahlplan mit Kapitalverzehr sowie eine mögliche Kombination dieser Optionen. Diese Wahlfreiheit sollte unbedingt erhalten bleiben! Bestenfalls beim PEPP-Standardprodukt könnte eine Einschränkung zugelassen werden, wobei allerdings im Gegenzug etwa Steuervorteile auf nationaler Ebene eingeräumt werden sollten (vgl. Bundesrat-Beschlussdrucksache vom 3.11.2017).

2. Sicherheit (“Safety”):

Den europäischen Versicherern ist zuzustimmen, wenn sie kritisch anmerken, dass Begriffe wie “Kapitalschutz” („capital protection“) oder “Risikoabmilderungs-techniken“ („risk mitigation techniques“) für das angesparte Kapital bisher zu unbestimmt sind. Dahinter können sich Lebenszyklusmodelle (etwa bei Fonds) oder Garantien erst zum Ablauf (wie bei neueren Lebensversicherungen) verbergen.

Es muss für die Kunden klar ersichtlich sein, welche Art von Kapitalschutz sie für ihr Erspartes erwarten können, falls sie sich überhaupt für einen solchen Kapitalschutz entscheiden. Bei neueren Verträgen mit Lebensversicherungen kann z.B. gewählt werden, ob der Beitragserhalt sich auf 100% oder nur 80% der eingezahlten Beiträge beziehen soll. Diese Garantie gilt aber immer nur dann, wenn der Vertrag bis zum vorgesehenen Rentenbeginn regelmäßig bespart worden ist.

Außerdem soll es nach dem Willen der EU-Kommission eine „Inflationsindexierung“ („inflation indexation mechanism“) geben. Das ist zu begrüßen, denn Better Finance verweist immer wieder auf die „monetäre Illusion“, die entstehen kann, wenn zwar nominal der Erhalt der eingezahlten Beiträge garantiert wird, aber nicht auf den langfristigen Kaufkraftverlust selbst durch eine Preissteigerungsrate von nur 2% jährlich hingewiesen wird (vgl. Better Finance: Pension Savings. The Real Return, 2017 Edition, pages 38-39, 63). Den Versicherern ist zwar zuzustimmen, dass von ihnen nicht selbst ein Inflationsausgleich verlangt werden kann, aber realistische Beispielrechnungen können die grundsätzliche Problematik verdeutlichen. Wohlgemerkt: diese Beispielrechnungen müssen realistisch sein und dürfen keine zusätzlichen übersteigerten Ängste schüren (letzteres häufig mit dem Ziel, dass die Kunden z.B. eine Beitragsdynamik in den Vertrag mit aufnehmen, die vor allem die Provision, aber kaum den Sparanteil erhöht).

3. Langfristigkeit (“Long-term”):

Die europäischen Versicherer fordern, dass das Recht der PEPP-Sparer, während der Ansparphase den Produktanbieter mindestens alle fünf Jahre wechseln zu können, eingeschränkt wird. Es kann nicht geleugnet werden, dass aktuariell zuverlässige Rentenberechnungen nur auf langfristig stabilen Parametern beruhen können.

Falls es eine Einschränkung der Häufigkeit des Anbieterwechsels geben soll, muss diese allerdings – als Minimalanforderung – durch umfassende Kostendeckelungen während der gesamten Vertragslaufzeit und eine obligatorische Gewinnbeteiligung „dem Grunde nach“ (wenn schon nicht der Höhe nach) auch in der Auszahlungsphase ausgeglichen werden. Die Versicherer schlagen stattdessen lediglich eine unverbindliche „Gewinnglättung im Kollektiv“ („return smoothing through collective mutualised investment products“) vor.

4. Portabilität („Portability“)

Unter Portabilität wird die Möglichkeit verstanden, auch bei einem Wechsel von Arbeitsplatz und Wohnsitz in einen anderen EU-Staat denselben PEPP-Vertrag fortzuführen. Den europäischen Versicherern kann durchaus zugestimmt werden, wenn sie verlangen, dass die Produktanbieter nicht verpflichtet werden sollen, für zukünftig alle 27 EU-Mitgliedsstaaten diese Portabilität anzubieten. Dies würde die Zahl der möglichen Produktanbieter von vorneherein deutlich reduzieren. Stattdessen sollen sie selbst bestimmen dürfen, in welchen Ländern sie das PEPP anbieten wollen. Falls der Sparer in ein EU-Land umzieht, in dem der bisherige Anbieter nicht vertreten ist, soll der Sparer den Anbieter wechseln dürfen.

Diese Gegenvorschläge sind nicht grundsätzlich falsch, bedürfen aber dringend der Präzisierung: wenn schon nicht alle 27 EU-Staaten abgedeckt werden müssen, so sollte es aber eine verpflichtende Mindestanzahl von Ländern für jedes PEPP-Angebot geben (wenigstens zweistellig), damit das Produktprädikat „pan-europäisch“ überhaupt einen Sinn macht. Die Möglichkeit des Anbieterwechsels ist sowieso vorhanden, so dass als Ausgleich für einen erzwungenen Anbieterwechsel bei Wohnsitzwechsel der vollständige Wegfall jeglicher Wechselgebühren von Anbieterseite verpflichtend gemacht werden sollte. Letzteres hatte bereits der EU-Ministerrat vorgeschlagen (vgl. Council amendment for article 14 paragraph 3 new).

5. Produktinformationsblatt („Information“)


Die schärfste Kritik der europäischen Versicherer an dem Vorschlag der EU-Kommission entzündet sich erstaunlicherweise an diesem Punkt, ist aber gerade hier am wenigsten nachvollziehbar. So seien die vorgeschlagenen Produktinformationsblätter ungeeignet, weil sie sich zu sehr an den neuen Basisinformationsblättern für Kleinanleger und Lebensversicherte („KIDs for PRIIPs“) orientierten, weil sie mögliche nationale Besonderheiten (z.B. bezüglich Steuerrecht und Regelrenteneintrittsalter) sowie die Diversität der Produktanbieter nicht genügend berücksichtigten.

Diese Kritik ist deshalb völlig unverständlich, weil die zukünftigen PEPP auf Seiten der Versicherer ja nichts anders als eine Sonderform der bisherigen aufgeschobenen Leibrenten sind (nur mit dem Zusatz „pan-europäisch“), die bereits unter die sogenannte PRIIPs-Verordnung von 2014 fallen. Wenn gesagt wird, dass die Risiko- und Kostenindikatoren von PRIIPs nicht für die PEPP verwendet werden können, dann müssten sie – logischerweise - auch für die bisherigen aufgeschobenen Rentenversicherungen ungeeignet sein. Warum wurden sie dann aber unter Mitwirkung der Versicherer verabschiedet?

Zusatzinformationen zu Steuerrecht oder Renteneintrittsalter können – wie bei den PRIIPs – z.B. unter dem Abschnitt „Andere relevante Informationen“ des Produktinformationsblattes aufgeführt werden. Auch bei der Diversität der möglichen Anbieter (Lebensversicherer, Fondsgesellschaften, Vermögensverwalter u.a.) gibt es keinen Unterschied zu denen der PRIIPs-Anbieter.

Völlig absurd wird die Kritik der Versicherer, wenn behauptet wird, dass der Vorrang der Papierform der Basisinformationsblätter dem Online-Vertrieb widersprechen würde. Das ist doppelt falsch, denn zum einen stehen in der PRIIPs-Verordnung Papier- und Onlineformat der Basisinformationsblätter gleichberechtigt nebeneinander (wie in IDD). Zum anderen dient die Beschränkung des Umfangs der Basisinformationsblätter auf maximal drei DIN-A4-Seiten genau jenem Schutz der Verbraucher vor der Informationsüberlastung („information overkill“), der von den Versicherern ansonsten so beklagt wird. Wird das Basisinformationsblatt zur genauen Erklärung der Produktmerkmale vom Vermittler während des Beratungsgespräches sinnvoll eingesetzt, erfüllt es gegenüber dem Verbraucher exakt seinen gewünschten Zweck (als vorvertragliche Informationsquelle!).

Schließlich sei noch darauf hingewiesen, dass die zukünftigen Basisinformationsblätter für PEPP auch Vergangenheitswerte zur Renditeentwicklung beinhalten sollen. Die Versicherer lehnen das ab und verweisen ausgerechnet hier positiv auf die PRIIPs-Verordnung, da es in diesen nur völlig unverbindliche Renditeprognosen für die Zukunft gibt. Better Finance hat letzteres schon seit langem kritisiert, umso unverständlicher ist die negative Haltung der Versicherer.

Fazit

Aus Verbrauchersicht kann von den Gegenvorschlägen der europäischen Versicherer nur wenig als konstruktiv angesehen werden. Das stellt eine große Enttäuschung dar und bestätigt die Vermutung, dass die Versicherer PEPP lediglich als ungeliebte neue Konkurrenz für ihre bisherigen Privatrenten ansehen. Wäre es stattdessen nicht viel ertragreicher, durch eine wirklich „einfache, transparente und kostengünstige“ PEPP-Privatrente dem Markt für private Altersvorsorge einen neuen, dringend benötigten Anstoß zu geben?

Unsere eigenen Einschätzungen der bisherigen Änderungsanträge im Europäischen Parlament zu PEPP können hier eingesehen werden.

 

Ergänzung:

Better Finance veröffentlicht neues Positionspapier zu PEPP und den laufenden Verhandlungen im Europäischen Parlament:

Better Finance (BF) unterstützt die Vorschläge des EP-Wirtschaftsausschusses, dass der Kapitalschutz beim sog. Standard-PEPP auf die Bruttobeiträge der Sparer ausgerichtet sein muss, d.h. einschließlich Kosten und Inflation. BF betont, dass im Produktinformationsblatt auch Angaben zur Renditeentwicklung in der Vergangenheit der im PEPP eingeschlossenen Wertpapiere enthalten sein müssen, die in den neuen EU-Basisinformationsblättern zu Versicherungsanlageprodukten fehlen. Außerdem fordert BF die verpflichtende Offenlegung nicht nur der Gesamtkosten, sondern aller Kostenarten aufgeschlüsselt, d.h. auch der Provisionen, um mögliche Interessenkonflikte im Vertrieb aufzuzeigen.

Das vollständige Positionspapier kann hier eingesehen werden.

 


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