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BdV in Europa

GDV und BaFin im Gleichschritt gegen Versicherte: Fragen zur Umsetzung der EU-Vertriebsrichtlinie (IDD)

GDV und BaFin im Gleichschritt gegen Versicherte: Fragen zur Umsetzung der EU-Vertriebsrichtlinie (IDD)

 09.05.2016  BdV in Europa  0 Kommentare  Christian Gülich

In der Ausgabe von AssekuranzAgenda zum Jahresbeginn (Nr. 46/2016) wirft der GDV der europäischen Versicherungsaufsicht EIOPA zum wiederholten Male eine Kompetenzüberschreitung vor.

© Wälz / Pixabay

Stein des Anstoßes sind dieses Mal die Leitlinien zu Aufsichts- und Lenkungsprozessen bei Produktentwicklung und Vertrieb (sogenannte "POG Guidelines", vgl. Blogbeitrag hier vom 18.1.2016), die von EIOPA mittlerweile in Kraft gesetzt worden sind.

Der GDV behauptet, dass mit der Veröffentlichung dieser Leitlinien der Umsetzung von IDD in nationales Recht unnötigerweise vorgegriffen würde, diesen Leitlinien würde gar die "rechtliche Grundlage" fehlen und sie könnten eine "kostspielige Doppelumsetzung" verursachen. Die deutsche Versicherungsaufsicht Bafin hat sich - offensichtlich - der GDV-Meinung angeschlossen, indem sie erklärte, "die Vorschriften zu Produktentwicklungsprozessen erst anzuwenden, wenn die IDD in Deutschland umgesetzt ist." Sieht so etwa die Verbesserung des Verbraucherschutzes bei der BaFin aus, die doch gerade erst verkündet wurde?

Man kann sich nur verwundert die Augen reiben

Angesichts eines solchen geballten Unmutes gegenüber EIOPA kann man sich nur verwundert die Augen reiben. Tatsächlich greifen verfahrenstechnisch zwei Vorgänge ineinander. Zum einen wurde die IDD Anfang Februar 2016 im EU-Amtsblatt veröffentlicht, und die EU-Kommission hat EIOPA in einem Brief vom 24. Februar 2016 aufgefordert, u.a. zu den "POG requirements" (IDD Artikel 25) bis zum 1. Februar 2017 einen Technischen Standard zu verfassen.

Das entspricht der üblichen technischen Umsetzung von EU-Richtlinien (Ebene 1 des EU-Gesetzgebungsverfahrens) durch weitere Rechtsakte seitens der Kommission (Ebene 2), die i.d.R. durch solche Technischen Standards vorbereitet werden.

Leitlinien entsprechen dagegen der Ebene 3 und können von den EU-Aufsichtsbehörden selbständig erlassen werden, da sie nicht rechtsverbindlich sind (gemäß Artikel 16 der EU-Verordnung 1094/2010 zur Errichtung von EIOPA). Die fraglichen POG-Leitlinien wurden von EIOPA schon seit Ende 2014 mittels zweier Konsultationen vorbereitet, an denen sich alle Verbände und Unternehmen beteiligen konnten. Wenn man nun weiß, dass der Vorschlag der Kommission zur Neufassung der damals noch so bezeichneten Vermittlerrichtlinie seit Juli 2012 auf dem Tisch liegt, dass die so genannten Trilog-Verhandlungen zur Endfassung von IDD fast das ganze erste Halbjahr 2015 liefen, und dass EIOPA einen "Online Survey" zu IDD im Januar 2016 durchführte, dann kann doch niemand von den betroffenen Verbänden ernsthaft behaupten, er hätte über die Inhalte von POG nicht Bescheid gewusst.

Wer sich zusätzlich die Mühe macht, den Artikel 25 von IDD genauer anzuschauen, wird feststellen, dass alle Kernpunkte hierin enthalten sind: Einführung eines unternehmensinternen Produktgenehmigungsverfahrens, Festlegung von Zielmärkten für jedes Produkt und einer entsprechenden Vertriebsstrategie, regelmäßige Produktüberprüfungen hinsichtlich der Zielmärkte und sachgerechte Information an die Produktvertreiber. All das wird in den POG-Leitlinien weiter präzisiert, z.B. auch der Ausweis von Kundengruppen, für die ein Produkt nicht geeignet ist. Es gibt also keinerlei inhaltliches Auseinanderfallen von IDD-Artikel und EIOPA-Leitlinien bezüglich POG.

Warum das Lamentieren?

Unverständlich bleibt auch das vom GDV angeführte Beispiel, nach dem EIOPA sich quasi selbst die Befugnis gegeben hätte, "in die Entwicklung von Deckungskonzepten oder Preisen einzugreifen." Wahrscheinlich wird hier auf die Leitlinie 7 ("Product testing") abgestellt, nach der der Produkthersteller vor der Markteinführung mittels verschiedener Szenarioanalysen testen muss, ob das Produkt über seine Lebensdauer dem ausgewählten Zielmarkt entsprechen wird. Von möglichen Eingriffsbefugnissen steht in der Leitlinie aber nichts, sondern diese sind - falls überhaupt - in der schon verabschiedeten PRIIPs-Regulierung vom Dezember 2014 festgelegt (sog. "Produktinterventionsbefugnisse"), die auch für Lebens- und Rentenversicherungen gilt.

Warum also das Lamentieren? Ganz im Gegenteil müssten Verbände und Unternehmen EIOPA dafür dankbar sein, dass sie schon jetzt wissen, was diesbezüglich auf sie zukommen wird. Dass EIOPA in seinen Technischen Standard für die Kommission Anfang 2017 etwas Anderes hineinschreibt, als was jetzt schon in den Leitlinien steht, ist mehr als unwahrscheinlich. Viel eher ist zu vermuten, dass dem GDV die gesamte Grundausrichtung von EIOPA nicht schmeckt, die - was das Beispiel POG-Leitlinien und IDD-Umsetzung zeigt - verbraucherpolitisch deutlich proaktiver ist als etwa die deutsche BaFin...


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