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Lebens- und Rentenversicherungen: Neue Produktinformationsblätter durch EU-Verordnung (KIDs for PRIIPs)

Lebens- und Rentenversicherungen: Neue Produktinformationsblätter durch EU-Verordnung (KIDs for PRIIPs)

 18.09.2015  BdV in Europa  0 Kommentare  Christian Gülich

Durch die EU-Verordnung Nr. 1286/2014 (vgl. EU-Amtsblatt vom 9. Dez. 2014) werden standardisierte und obligatorische Basisinformationsblätter (Key Information Documents) für bestimmte Kleinanlegerprodukte sowie private Lebens- und Rentenversicherungen (sog. PRIIPs) eingeführt. Bis März 2016 muss die Europäische Versicherungsaufsicht EIOPA einen Technischen Standard für die EU-Kommission erarbeiten, wie im Detail Anlagerisiken, Renditeannahmen und Kosten in diesen Basisinformationsblättern berechnet und dargestellt werden sollen. Eine öffentliche Konsultation hierzu wurde im August abgeschlossen, an der sich auch der BdV beteiligte.

© Junior Peres Junior / Pixabay

Unter PRIIPs (Packaged Retail and Insurance-based Investment Products) werden neben bestimmten Anlageprodukten (Investmentfonds, Derivate u. a. strukturierte Finanzprodukte) explizit auch private Lebens- und Rentenversicherungen verstanden. Ausgenommen sind Verträge betrieblicher und staatlich subventionierter Altersvorsorge (wie die Riester-Förderung in Deutschland) sowie Verträge mit ausschließlicher Invaliditäts- oder Todesfalldeckung (wie etwa Risikolebensversicherungen). Private Lebens- und Rentenversicherungen sind deswegen mit einbezogen, weil sie neben dem Risikoschutz (Todesfall oder Langlebigkeit) einen Sparanteil haben, der über den Versicherer i.d.R. in börsennotierte Wertpapiere investiert wird (klassische Kapitalbildende Fonds-, Index- o. a. Hybrid-Produkte). Die Tatsache, dass Lebens- und Rentenversicherungen als "Versicherungsanlageprodukte" zu den PRIIPs hinzugezählt werden, ist als Erfolg im Sinne der Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen mit reinen Anlageprodukten zu verstehen, was von der Versicherungswirtschaft lange bekämpft worden war.

Aufbau der KIDs for PRIIPs

Die PRIIPs-Verordnung enthält grundsätzliche Regelungen zu Form und Inhalt dieser neuen EU-weiten Basisinformationsblätter. Es handelt sich dabei um ein eigenständiges, vorvertragliches Dokument mit einem einheitlichen Titel (Basisinformationsblatt), das von Werbematerialien deutlich zu unterscheiden sein muss. Umfang und Gliederung sind verbindlich vorgegeben: maximal drei DIN-A4-Seiten mit folgenden einleitenden Fragen für die einzelnen Abschnitte:

Um welche Art von Produkt handelt es sich? (Art und Merkmale des Produktes);
Welche Risiken bestehen und was könnte ich im Gegenzug dafür bekommen? (Rendite/Risikoprofil);
Was geschieht, wenn der [Name des PRIIP-Herstellers] nicht in der Lage ist, die Auszahlung vorzunehmen? (Entschädigungs- und Sicherungssystem);
Welche Kosten entstehen? (Offenlegung direkter und indirekter Kosten);
Wie lange sollte ich die Anlage halten, und kann ich vorzeitig Geld entnehmen? (u. a. mögliche Strafgebühren bei vorzeitiger Vertragsbeendigung);
Wie kann ich mich beschweren? (Beschwerde-/Schiedsstellen);
Sonstige zweckdienliche Angaben (Zusatzinformationen, keine Werbeaussagen);
Folgender, nicht-obligatorischer Warnhinweis kann unterhalb der Überschrift zusätzlich gegeben werden: "Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann." Das Basisinformationsblatt muss in einer klaren, präzisen und verständlichen Sprache formuliert sein und darf nicht irreführend sein, außerdem müssen die Buchstaben in gut leserlicher Größe verwendet werden.

Weitere Bestimmungen

Neben diesen Verbraucherinformationen enthält die PRIIPs-Verordnung weitere Bestimmungen zu "Marktüberwachung und Produktinterventionsbefugnissen" der Versicherungsaufsicht. So kann EIOPA oder auch eine nationale Aufsichtsbehörde - unter bestimmten Voraussetzungen - "die Vermarktung, den Vertrieb oder den Verkauf" von PRIIPs vorübergehend verbieten oder beschränken. Das kann sogar "vorsorglich" geschehen, "bevor ein Versicherungsanlageprodukt vermarktet oder an Anleger verkauft wird".

Darüber hinaus müssen die EU-Mitgliedsstaaten "Vorschriften für angemessene verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen" erlassen, die bei Verstößen gegen die PRIIPs-Verordnung verhängt werden können. Diese müssen "wirksam, verhältnismäßig und abschreckend" sein. Darauf kann verzichtet werden, falls diesbezüglich auf nationaler Ebene strafrechtliche Sanktionen bestehen. Als mögliche Höhe von Geldbußen werden für "Rechtsträger" bis zu 5 Millionen. Euro und für natürliche Personen bis 700.000 Euro in der Verordnung genannt, aber auch andere Bemessungsgrundlagen sind möglich.

Ausblick

Es besteht also ein doppeltes Spannungsfeld: Zum einen muss die neue PRIIPs-Verordnung eingeordnet werden in die umfassende Neuregulierung des Vertriebs von Finanzprodukten durch die EU-Richtlinien zu Finanzmärkten (MIFID2 von 2014; vgl. BaFin-Journal, August 2014) und zu Versicherungen (IDD von 2015; vgl. BaFin-Journal, August 2015). In beiden Richtlinien befinden sich weitere Vertriebsbestimmungen zu den PRIIPs, die über die Basisinformationsblätter hinausgehen. Wie z. B. die Vertriebsbestimmungen zur Handhabung von Interessenskonflikten, Angemessenheit der Kundenberatung oder Transparenz von Verkaufsanreizen für den Vertrieb.

Zum anderen wird überprüft werden müssen, ob die im nationalen Rahmen bereits bestehenden Informationspflichten für Produktanbieter (wie in Deutschland die VVG-InfoV) den neuen EU-Vorschriften genügen. Die neue Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung (AltvPIBv) vom 25. Juli 2015 fällt nicht unter die PRIIPs-Regulierung, obwohl sie teilweise identische Fragestellungen betrifft wie z. B. Chancen-Risiko-Klassen oder Kostenangaben. Die PRIIPs-Verordnung ist am 29.12.2014 in Kraft getreten und wird ab dem 31.12.2016 gelten.


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