Menu
BdV in Europa

Neue Basisinformationsblätter für Lebensversicherungen - notwendige Verbesserungen

Neue Basisinformationsblätter für Lebensversicherungen - notwendige Verbesserungen

 19.06.2019  BdV in Europa  0 Kommentare  Christian Gülich

Die neuen Basisinformationsblätter (BIB) für Lebens- und Rentenversicherungen, die seit Anfang letzten Jahres EU-weit verbindlich eingeführt wurden, müssen nach ersten Erfahrungen dringend nachgebessert werden. Insbesondere bei Rendite- und Kostenangaben werden die gewünschte Offenlegung und Vergleichbarkeit nicht erreicht. Die deutsche Versicherungsaufsicht spricht sogar von „Verständlichkeitsdefiziten“(1). Erste Lösungsvorschläge liegen auf dem Tisch, der zeitliche Rahmen für ihre mögliche Umsetzung ist allerdings offen.

© Clker-Free-Vector-Images / Pixabay und BdV

Neue gesetzliche Grundlagen

Durch die sogenannten PRIIPs-Regulierungen von 2014 und 2017 wurden die bisherigen Produktinformationsblätter für kapitalbildende Lebens- und Rentenversicherungen abgelöst. In Deutschland wurde dieses neue verbindliche EU-Recht mit der Änderung der VVG-Informationspflichtenverordnung zu Versicherungsanlageprodukten (insbesondere §4 Abs 3 VVG-InfoV) leicht verspätet im März 2018 umgesetzt. Nur zur Klarstellung: die neuen BIB sind weder anzuwenden für Produkte der geförderten Altersvorsorge (Riester-/Rürup-Verträge) noch für Verträge der betrieblichen Altersvorsorge, für die jeweils gesonderte Produktinformationsblätter vorgeschrieben sind.

Positiv hervorzuheben ist, dass für das neue BIB einheitliche Vorgaben hinsichtlich Gliederung, Design und Umfang (maximal 3 Seiten) gelten. Geändert hat sich allerdings der Ausweis der Abschluss- und Vertriebskosten sowie der sonstigen Kosten, die bisher „jeweils in Euro gesondert auszuweisen“ waren. Und genau hierum sowie um die vorgegebenen Renditeangaben dreht sich der neue Streit.

Kritikpunkte - Renditeangaben

So fehlen bei den Renditeangaben jegliche Vergangenheitswerte über tatsächlich erzielte Renditen. Stattdessen gibt es lediglich unverbindliche Prognosen über mögliche zukünftige Renditeentwicklungen (Wertentwicklungsszenarien). Diese beruhen zwar auf Vergangenheitswerten, aber ohne diese offenzulegen und nur über die letzten fünf Jahre, was für solche lang laufende Verträge eine viel zu kurze Zeitspanne ist.

Es fehlt auch ein expliziter Warnhinweis, dass aus Vergangenheitswerten nicht verbindlich auf zukünftige Renditeentwicklungen geschlossen werden kann. Gerade bei kapitalbildenden Lebens- und Rentenversicherungen wäre das angesichts der andauernden Niedrigzinsphase besonders wichtig, denn in der Vergangenheit lagen die Verzinsungen (sowohl Garantiezins als auch Gesamtverzinsung) höher. Dieser Zinsrückgang kann graphisch einfach und eindeutig dargestellt werden.

Kritikpunkte - Kostendarstellungen

Für die Darstellung der Kosten werden im Wesentlichen zwei Tabellen verwendet.
In der Tabelle Kosten im Zeitverlauf werden die Gesamtkosten zwar in absoluten Zahlen dargestellt, es gibt aber keine Angaben dazu, nach welchem Wertentwicklungsszenario die Auswirkung der Kosten auf die Rendite pro Jahr berechnet wurde. Gemäß EU-Vorgaben müsste es sich um das mittlere Wertentwicklungsszenario handeln, was aber weder genannt wird, noch wird der hierfür angenommene Zinssatz offengelegt. Damit besteht diesbezüglich sogar eine zweifache Intransparenz für die Kunden.

Durch die Verwendung der Kostenkennziffer Renditeminderung pro Jahr („Reduction in Yield“ - RiY) für die Darstellung der Gesamtkosten wird jeweils ein sehr niedriger Kostenprozentsatz, insbesondere bei längeren Halte- bzw. Vertragsdauern, ausgewiesen, obwohl die absoluten Kostenanteile hoch sind. Dadurch wird die grundsätzliche BdV-Kritik an der RiY bestätigt: Bezugsgröße sind nicht die realen Beitragszahlungen, sondern nur Prognosen wahrscheinlicher Renditen.

In der Tabelle Zusammensetzung der Kosten werden unter der Zeile „Einmalige Kosten“ zwar einerseits die „Einstiegskosten“ aufgeführt. Damit dürften die standardmäßig einkalkulierten Vertriebs- und Abschlusskosten etwa für gebundene Vertreter gemeint sein. Was geschieht aber, wenn z.B. Makler oder insbesondere Strukturvertriebe erhöhte Provisionssätze haben? Werden deswegen gesonderte BIBs durch den Versicherer erstellt oder werden diese erhöhten Kosten durch Zusatzinformationen seitens dieser Vertreiber tatsächlich offengelegt, wie die Regulierung es eigentlich vorsieht? Letztlich können die Kunden nicht sicher sein, ob alle Vertriebskosten offengelegt werden, obwohl sie auf Nachfrage ein explizites Recht dazu haben.

Neben den „Einstiegskosten“ sollen auch „Ausstiegskosten bei Fälligkeit“ offengelegt werden. Das mag bei manchen Wertpapieren sinnvoll sein, bei Lebensversicherungen allerdings nicht. Bei regulären LV-Ablaufleistungen gibt es diese Kostenart nicht. Stattdessen gibt es aber Stornoabzüge bei Kündigung vor Erreichen des vereinbarten Vertragsendes, die den Rückkaufswert nochmals reduzieren. Nach der jetzigen Regelung geben die Versicherer 0% in dieser Zeile an, was zwar korrekt, aber sinnlos ist. Diese Regelung müsste dringend flexibilisiert werden, damit bei Lebensversicherungen z.B. ein durchschnittlicher Stornoabzug angegeben wird.

Diese und weitere Kritikpunkte haben der BdV und Better Finance in ihren Stellungnahmen gegenüber den europäischen Aufsichtsbehörden deutlich zum Ausdruck gebracht.

Lösungsvorschläge

Better Finance hat vorgeschlagen, dass Renditeprognosen auf Werten beruhen müssen, die mindestens 10 Jahre zurückgehen, was den EU-Vorgaben für bestimmte Investmentfonds entspräche. Gleichzeitig sollte aber zu allen Renditeprognosen ein deutlich hervorgehobener Warnhinweis gegeben werden, dass es sich hierbei eben nur um Prognosen und nicht um tatsächlich erwartbare Renditeentwicklungen handelt.

Bei Wertpapieren könnte stattdessen die tatsächliche Renditeentwicklung eines Vergleichsindexes („Benchmark“) des entsprechenden Kapitalmarktsegmentes angegeben werden. Lebensversicherer veröffentlichen sowieso jedes Jahr Überschussbeteiligungen und/oder Gesamtverzinsungen ihrer Produkte bzw. können diese noch nachträglich berechnen.

Die Versichererverbände, sowohl der europäische als auch der deutsche, lehnen die Miteinbeziehung von Vergangenheitswerten allerdings ab. Sie verweisen auf ein mögliches prozyklisches Anlegerverhalten und auf zu optimistische Schlussfolgerungen, die daraus gezogen werden könnten. Nur letzteres kann unter den aktuellen Bedingungen der andauernden Niedrigzinsphase richtig sein, hängt aber von der Art der Erläuterung ab – ansonsten nicht. Als Alternative verweist der GDV auf stochastische Modelle (basierend auf Wahrscheinlichkeitsberechnungen für Renditeentwicklungen), was auch der BdV in früheren Stellungnahmen vorgeschlagen hatte.

Mittlerweile hat der Gemeinsame Ausschuss der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden auf diese verschiedenen Stellungnahmen reagiert und eigene Empfehlungen veröffentlicht. Aufgegriffen wurde dabei der Vorschlag eines präzisen Warnhinweises bei den Wertentwicklungsszenarios, dass von Vergangenheitswerten nicht unmittelbar auf zukünftige Wertentwicklungen geschlossen werden kann. Dieser grundsätzlich richtige Ansatz wird aber dadurch konterkariert, dass in dem BIB die tatsächlichen Renditewerte früherer Jahre gar nicht offengelegt werden, sondern es weiterhin bei den Renditeprognosen basierend auf nur den letzten fünf Jahren bleiben soll, wie Better Finance kritisch angemerkt hat.

Ausblick 

Die vom Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden gemachten Lösungsvorschläge werden in Technische Regulierungsstandards (RTS) einfließen, die bis Ende dieses Jahres zur Präzisierung der Basisinformationsblätter vorgelegt werden sollen. Eine Weiterentwicklung der Basisinformationsblätter ist damit allerdings nur auf der Ebene 2 des EU-Gesetzgebungsverfahrens möglich. Die substantiellere Reform der ursprünglichen Regulierung auf Ebene 1, wie etwa hinsichtlich der Renditeangaben, wird sehr wahrscheinlich verschoben, obwohl der Wirtschaftsausschuss des Europäischen Parlaments im Dezember 2018 gegen diese Verschiebung gestimmt hatte.

Unter diesen Voraussetzungen ist es als positiv zu bewerten, dass für OGAW-Investmentfonds die strengeren Vorschriften der „Wesentlichen Anlegerinformationen“ bis Ende 2021 weiter gelten sollen und erst danach von den bis dahin hoffentlich nachgebesserten Basisinformationsblättern abgelöst werden.

Trotz aller Kritik im Detail darf nicht vergessen werden, warum diese BIBs - wie alle PIBs - so wichtig sind. Sie sind wesentlicher Bestandteil der vorvertraglichen Verbraucherinformationen und müssen wie „alle Informationen im Zusammenhang mit der Vertriebstätigkeit einschließlich Werbemitteilungen … redlich und eindeutig sein und dürfen nicht irreführend sein“ (§ 1a Abs 3 VVG). Das erklärt, warum um die notwendige Reform des BIB so heftig gestritten wird.

Endnote:
(1) Vgl. BaFin-Jahresbericht 2018, S. 39, Bonn-Frankfurt/Main, Mai 2019.

 

 


Eigenen Kommentar abgeben
Name (Sie dürfen auch ein Pseudonym angeben)
E-Mail* (wird nicht veröffentlicht)
Ihr Kommentar*
 

Mit * gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder.

Mit Absenden eines Kommentars erklären Sie sich mit den rechtlichen Hinweisen und den Kommentarrichtlinien einverstanden.