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Kleinleins Klartext

Wenn die BaFin gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs arbeitet...

Wenn die BaFin gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs arbeitet...

 28.11.2018  Kleinleins Klartext  1 Kommentar  Axel Kleinlein

…dann wäre das ziemlich doof.

Kann aber passieren, wenn der Bundesgerichtshof (BGH) am 19. Dezember gegen die AXA Krankenversicherung entscheidet. 

Dann würde nämlich das oberste Zivilgericht sagen, dass bestimmte Beitragsanpassungen bei diesem Unternehmen der Privaten Krankenversicherung (PKV) keinen zivilrechtlichen Bestand haben. Gleichzeitig würde aber die Aufsichtsbehörde vermutlich weiter darauf bestehen, dass diese Beitragsanpassungen aus deren Sicht in Ordnung seien.

Verwirrend

Wie es zu dieser verwirrenden Situation kommen konnte?

Am Anfang hat die AXA den Eindruck gewonnen, dass es an der Zeit wäre, die Beiträge in der Privaten Krankenversicherung zu erhöhen. Das macht sie dann üblicherweise nicht aus einem schlechten Gefühl heraus, sondern sie rechnet nach, ob bestimmte Kosten soweit angestiegen sind, dass eine solche Beitragsanpassung erfolgen muss. Danach holte sie einen Treuhänder, der genau das prüfen sollte. Und schließlich erhielten die Versicherten die Schreiben, mit denen ihnen dann die neuen höheren Beiträge mitgeteilt wurden.

Es gibt aber Versicherte, die das nicht in Ordnung fanden und dagegen vorgingen. So auch in dem konkreten Fall bei der AXA geschehen.

Dabei geht es zunächst darum, dass zivilrechtlich geprüft wird, ob die Art und Weise in Ordnung war, wie die Beitragsanpassungen zustande gekommen sind. Konkret soll ja stets dieser Treuhänder darüber wachen, dass das Versicherungsunternehmen nur dann tiefer in die Taschen der Versicherten greift, wenn das auch aufsichtsrechtlich geboten ist. Damit dieses Verfahren auch fair verläuft, hat der Gesetzgeber festgelegt, dass dieser Treuhänder auch „unabhängig“ sein soll. Das steht im Versicherungsvertragsgesetz, im VVG in § 203.

Die Unabhängigkeit des Treuhänders

Die Kläger behaupten nun, dass in dem speziellen Fall bei der AXA die Unabhängigkeit dieses Treuhänders eben nicht ausreichend sichergestellt war. Vereinfachend behaupten sie, dass er viel Geld genau von der AXA bekommen hat und war zudem besonders stark für die AXA aktiv, so dass angenommen werden könnte, dass die Unabhängigkeit gar nicht mehr gegeben war.

Wäre dies so, dann hätte sich die AXA nicht an die Spielregeln vom VVG gehalten. Dann kann man formal argumentieren, dass das, was der Treuhänder gemacht hat, eben unwirksam ist. Und dann wären die betroffenen Beitragsanpassungen hinfällig. Aber eben aus dem formalen Grund und nicht aus einem materiell rechtlichen Grund. Und eben aus dem VVG heraus, das wiederum dem Zivilrecht zuzuschreiben ist.

Die Aufsichtsbehörde BaFin hat aber bisher immer gesagt, dass sie bei diesem Verfahren der Beitragsanpassungen keine Probleme sieht. Insbesondere hat sie auch stets signalisiert, dass sie die Beitragsanpassungen als in Ordnung ansieht, auch aus inhaltlichen Gründen. Denn die Beiträge dürfen ja nur dann steigen, wenn der sogenannte „auslösende Faktor“ greift und darüber hat eben der Treuhänder zu befinden. Hier beruft sich die Aufsichtsbehörde nun auf das Versicherungsaufsichtsgesetz, im VAG in § 155.

Insbesondere scheint die BaFin davon überzeugt zu sein, dass die Unabhängigkeit der Treuhänder aus ihrer Sicht gegeben war. Und dabei muss sie sich vermutlich nicht daran orientieren, was der BGH sagt!

Aus aufsichtsrechtlicher Sicht könnte man nun sagen, dass es ja hauptsächlich darauf ankommt, ob eben dieser „auslösende Faktor“ gegeben ist und dass der Treuhänder aus aufsichtsrechtlicher Sicht unabhängig war. Und dann hätten wir eben diese Situation, dass es für die BaFin in Ordnung war, dass die Kunden mehr zahlen und aus Sicht des BGH eben nicht.

„Zivilrecht“ trifft auf „öffentliches Recht“

Es treffen also zwei Rechtsgebiete aufeinander: Das „Zivilrecht“ trifft auf das „öffentliche Recht“ zu dem das Aufsichtsrecht ja zählt. Und wenn der BGH am 19. Dezember zugunsten der Versicherten entscheidet, dann steht Zivilrecht gegen Aufsichtsrecht. Was das dann bedeuten würde? Das ist noch unklar und noch kein Jurist konnte mir abschließend erklären, was dann passiert.

Nur dumm, dass dann mal wieder auch rechtlich alles noch unklarer und noch schwerer zu durchschauen sein wird. Da wäre die Politik gefordert, Klarheit zu schaffen und Zivilrecht und Aufsichtsrecht abzugleichen.

PS: Klar ist aber, wenn der BGH gegen die AXA entscheidet: Die betroffenen Versicherten könnten die bis dahin gezahlten angegriffenen Beitragserhöhungen zurückverlangen. Aber vermutlich kommt dann nächstes Jahr eine extrem hohe Beitragsanpassung auf sie zu. Also das, was man zurückbekommt, das sollte man zurücklegen, um die dann zu erwartenden besonders hohen Beitragsanpassungen zahlen zu können.


Kommentare
Kommentar von Lootwig  am  29.11.2018 21:46
Lieber Herr Kleinlein,

ich vermisse in Ihren Ausführungen eine gewisses Maß an Seriosität. Wenn Sie schreiben:

"Insbesondere scheint die BaFin davon überzeugt zu sein, dass die Unabhängigkeit der Treuhänder aus ihrer Sicht gegeben war. Und dabei muss sie sich vermutlich nicht daran orientieren, was der BGH sagt!"

frage ich mich als Leser aus welcher Grundlage von was Sie solch eine Behauptung aufstellen? Das scheint mir schlicht behauptet. Ich würde mich freuen, wenn sie Ihre Spekulationen mit Fakten oder zumindest Indizien stützen würden.

P.S.: Wie viele Juristen haben Sie denn befragt?

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