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Kleinleins Klartext

Wo der GDV krude argumentiert

Wo der GDV krude argumentiert

 09.09.2016  Kleinleins Klartext  4 Kommentare  Axel Kleinlein

Der Lobbyverband der Versicherer (GDV) wehrt sich gegen unsere Sichtweise auf das von uns erstrittene Urteil vor dem OLG Köln. Das ist sein gutes Recht.

Insbesondere ärgert sich der GDV darüber, dass wir offen gelegt haben, dass die deutschen Lebensversicherer allein im Jahr 2015 den Kunden Abschlusskosten angelastet haben, die mindestens 3 Milliarden über der maximal zulässigen Zillmerung liegen. Aus unserer Sicht bedeutet das Kölner Urteil, dass diese zusätzlichen Abschlusskosten nicht hätten angesetzt werden dürfen.

Argumentation des BdV:
Unsere Argumentation ist eigentlich recht einfach:

  • In 2015 wurden insgesamt 7,2 Milliarden Euro an Abschlusskosten angesetzt (die Zahl hat der GDV herausgegeben)
  • Diese Abschlusskosten entsprechen 4,9 Prozent der vertraglich vereinbarten Beitragssummen (auch diese Zahl kommt vom GDV)
  • Als Abschlusskosten dürfen über die Zillmerung höchstens 2,5 Prozent der vertraglich vereinbarten Beitragssummen angesetzt werden (die Zahl kommt aus der Deckungsrückstellungsverordnung)
  • Es hätten also über die Zillmerung höchstens
    2,5 / 4,9 x 7,2 Mrd. € = 3,67 Mrd. €
    als Abschlusskosten angesetzt werden dürfen (Dreisatz)
  • Es wurden demnach
    7,2 Mrd. € – 3,67 Mrd. € = 3,53 Mrd. €
    an Abschlusskosten über die Zillmerung hinaus den Kunden angelastet.
  • Nach Ansicht des OLG Köln (nach unserer Deutung) hätten diese über die Zillmerung angesetzten Kosten nicht erhoben werden dürfen.

Dass wir „nur“ über 3 Milliarden sprechen, liegt daran, dass hier auch ein paar Sondereffekte zu berücksichtigen sind, die den Wert etwas mindern. Deshalb unsere Aussage: Mindestens 3 Milliarden wurden zu viel an Abschlusskosten erhoben.

Dem GDV passt das nicht, dass dieses so dargestellt wird. Deshalb versucht er mit eigener Argumentation gegen zu halten. Hier nun meine ersten Gedanken zu den kruden Argumentationen des GDV.

GDV Argument Nr. 1: Bei den 7,2 Milliarden handelt es sich um betriebswirtschaftlich tatsächlich angefallene Kosten und nicht die tarifierten Kosten.
BdV-Antwort: Eigentlich ein Eigentor des GDV! Denn es gibt ja aufsichtsrechtlich das so genannte „Auskömmlichkeits-Gebot“ (§138 VAG). Demnach müssen die tarifierten Kosten immer etwas höher sein, als die tatsächlichen Kosten. Es bedarf also einer Kalkulation mit Sicherheitspuffer. Konkret bedeutet das, dass die Deutschen Lebensversicherer in 2015 eigentlich sogar noch mehr an Abschlusskosten einkalkuliert haben müssten, als „nur“ die 7,2 Milliarden!
Conclusio: Mit der Argumentation des GDV lässt sich sogar begründen, dass vermutlich noch mehr als „nur“ 3 Milliarden über die Zillmerung hinaus den Kunden als Abschlusskosten angelastet wurden!

GDV Argument Nr. 2: Eigentlich wäre es dem Gericht nur um die Mindestrückkaufwerte und nicht um die Höhe der Abschlusskosten gegangen.
BdV-Antwort: Im Urteil setzen sich die Richter sehr ausführlich damit auseinander, ob die Zillmerung nun eine Obergrenze darstellen soll oder nicht. Dabei haben die Richter nicht nur die rechtlichen Normen, sondern unter anderem auch die Gesetzesbegründung gewälzt. Und dabei kommen sie zu dem Schluss, dass der Gesetzgeber eben die Höchstzillmerung auch als Obergrenze für die Abschlusskosten ansieht.
Conclusio: Weil der Gesetzgeber (und nicht der GDV) für die Gesetzte und deren Bedeutung verantwortlich zeichnet, liegt der GDV mit seiner Interpretation hier anscheinend schief.

GDV Argument Nr. 3: Der GDV behauptet, dass die Angaben der Abschlusskosten ja eigentlich hinreichend transparent wären.
BdV-Antwort: Das muss der GDV ja sagen, ansonsten würde er sich seiner Existenzberechtigung berauben. Tatsächlich sprechen aber die vielen Gerichtsurteile rund um die Frage der Transparenz der Abschlusskosten Bände. Es ist eine Mär, dass bei den Abschlusskosten Transparenz herrschen würde.
Conclusio: Die Behauptung ist seit Jahrzehnten falsch. Dies zeigen unter anderem folgende Urteile zur Intransparenz der Abschlusskostenregelungen (Auswahl): BGH IV ZR 121/00, BGH IV ZR 138/99, BGH IV ZR 162/03; BGH IV ZR 177/03; BGH IV ZR 245/03; BGH IV ZR 17/13; BGH IV ZR 114/13, weitere unter diesem Link 

GDV-Argument Nr. 4: Hier stellt der GDV die aus seiner Sicht richtigen Zahlen für 2014 dar.
BdV-Antwort: Falsches Jahr! Ich habe mit Bedacht die Zahlen aus 2015 (Höchstzillmersatz: 2,5 Prozent) betrachtet, deswegen ist es Unfug, hier mit Zahlen aus 2014 (Höchtszillmersatz: 4,0 Prozent) gegenzuhalten!
Conclusio: Wer einfach mal mit Zahlen aus einem falschen Jahr argumentiert, der hat ein ernstes Transparenzproblem.

GDV- Themaverfehlung: Der Artikel des GDV steht unter der Überschrift „Warum...“
BdV-Antwort: Die Ausführungen des GDV versuchen aber nur zu belegen „Wie“ der BdV vermeintlich falsch argumentiert.
Conclusio: Das “Warum“ wird gar nicht betrachtet. Bei einer Deutschklausur wäre das eine glatte 6, Themaverfehlung. Kleiner Hinweis „warum“ wir so argumentieren: Wir wollen dazu beitragen, dass diese Abschlusskostenabzocke aufhört!

Zusammenfassung: Es zeigt sich also, dass das OLG Köln hier einen echten Nerv getroffen hat. Der GDV hat anscheinend keine ernsthaften Argumente gegen unsere Sichtweise auf das Urteil. Spannend, dass sogar die BaFin letzthin in eine ähnliche Richtung argumentierte (siehe Artikel „Bafin moniert „kreative Tarifierung” bei LV-Abschlusskosten“ im Versicherungsjournal vom 1. September 2016).

Ich freue mich in jedem Fall auf eine weiterhin angeregte Diskussion um dieses Thema, egal ob mit dem HDI vor Gericht in Karlsruhe oder mit dem GDV in Berlin.


Kommentare
Kommentar von Axel Kleinlein  am  15.09.2016 11:57
Lieber Herr Schwark,

ich sehe das etwas anders. Und von Lesertäuschung kann keine Rede sein!

Denn selbstverständlich sollten die Kalkulationsposten jeweils einzeln für sich auskömmlich kalkuliert sein (zumindest habe ich das so als Versicherungsmathematiker gelernt). Andernfalls würde sich ein Unternehmen ja eben in unkalkulierte Risiken begeben!

Und was sich das Gericht genau beim Urteil gedacht hat, darüber kann man spekulieren. Was es geschrieben hat, das kann man aber lesen. Und da setzten sich die OLG-Richter mit den Gesetzesbegründungen zu den Abschlusskosten ganz grundsätzlich auseinander (so verstehe ich das zumindest).

Zugegeben, die explizit aufgeführten Beispiele an Gerichtsurteilen beziehen sich erst mal nur auf die Zeit vor 2008. In dem erwähnten Link finden Sie aber auch andere Urteile (z.B. IV ZR 201/10, IV ZR 202/10, IV ZR 198/10, IV ZR 200/10). Die Rechtsprechung ist also „hautnah“ an der Aktualität, auch was die Abschlusskosten angeht!

Und nebenbei ist es schon etwas überraschend, wenn wir mit 2015er Zahlen argumentieren und Sie dann mit Zahlen aus 2014 „gegenhalten“ ohne ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Sie da jetzt mit Zahlen aus einem anderen Jahr argumentieren (weil Ihnen da noch Informationen fehlen würden). Einfach mal die Jahreszahlen zu vertauschen ist meines Erachtens eine Form der Lesertäuschung. Ich bin aber gespannt auf die dann aktualisierten Zahlen (und deren Herleitung).

Es wäre sich etwas unglücklich, wenn wir die Folgediskussion nur über diese Kommentare im Blog oder über Twitter führen. Deshalb folgender Vorschlag: Wir laden Sie gerne ein, mit einem garantiert unzensierten Gastbeitrag auf unserem Blog Ihre Sichtweise ausführlich darzustellen. Wenn wir über eine solche Maßnahme eine konstruktive Diskussion vorantreiben können, dann freut uns das sehr (selbstverständlich biete ich auch gerne an, im Gegenzug auf dem GDV-Blog meinerseits Stellung zu beziehen).

Beste Grüße aus Henstedt-Ulzburg

Axel Kleinlein
Kommentar von Dr. Peter Schwark  am  13.09.2016 10:33
Sie widerlegen den GDV nicht, sondern bringen lediglich neue Argumente. Die sind leider auch unzutreffend:

Zu Nr. 1: § 138 VAG bestimmt nicht, dass jede einzeln Kostenposition auskömmlich sein muss, sondern dass die Prämien insgesamt ausreichend sein müssen.
Conclusio: Sie täuschen hier den Leser.

Zu Nr. 2: Es geht dem Gericht ausweislich der Begründung um die Rückkaufswerte in den ersten fünf Jahren und dementsprechend, welche Kosten in den ersten fünf Jahren angesetzt werden dürfen. Es geht nicht um die Abschlusskosten generell.
Conclusio: Sie täuschen hier den Leser.

Zu Nr. 3: Die Abschlusskosten müssen seit 2008 in Euro und Cent angegeben werden. Ihre zitierten Urteile betreffend ausschließlich Fälle aus der Zeit davor.
Conclusio: Sie täuschen hier den Leser.

Zu Nr. 4: Die Zahlen für 2015 liegen noch nicht vollständig vor, die BaFin-Zahlen zu den tarifierten Kosten in 2015 kommen erst noch.
Conclusio: Sie täuschen hier den Leser.
Kommentar von Lorenz Siepe  am  12.09.2016 05:33
Es wird Zeit, dass hier mal die Aufsichtsbehörden einschreiten. Ein gesetzeskonformer Versicherer wird doch durch die Methoden der übrigen Marktteilnehmern an die Wand gedrängt. Auch ist es sehr fraglich, wie diese immer zu hohen Abschlusskosten finanziert werden? Doch wohl auch zu Lasten der Kunden, die eine Absicherung als erforderlich ansehen.....
Kommentar von Lorenz Siepe  am  12.09.2016 05:33
Es wird Zeit, dass hier mal die Aufsichtsbehörden einschreiten. Ein gesetzeskonformer Versicherer wird doch durch die Methoden der übrigen Marktteilnehmern an die Wand gedrängt. Auch ist es sehr fraglich, wie diese immer zu hohen Abschlusskosten finanziert werden? Doch wohl auch zu Lasten der Kunden, die eine Absicherung als erforderlich ansehen.....

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