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Versicherungen verstehen

Die Haftung des Eigentümers ist ausgeschlossen – wie bitte?

Die Haftung des Eigentümers ist ausgeschlossen – wie bitte?

 25.11.2019  Versicherungen verstehen  0 Kommentare  Anja Hardekopf

Im Speckgürtel Hamburgs wird fleißig gebaut, Wohnraum wird gebraucht und mein täglicher Spaziergang führt mich immer wieder an Baustellenschildern vorbei. Nun ist mir eines aufgefallen, das ich vorher noch nie wirklich zur Kenntnis genommen habe: „Betreten der Baustelle verboten – die Haftung des Eigentümers ist ausgeschlossen!“ Da klingeln doch bei der Verbraucherschützerin in mir die Alarmglocken: wie bitte?

© Wilfried Pohnke / Pixabay

Dass Eltern angeblich immer für ihre Kinder haften sollen, haben wir alle schon oft gelesen und es ist allgemein bekannt, dass Grundstückseigentümer*innen sich nicht so einfach aus der Haftung stehlen können. So auch in diesem Fall. Grundstückseigentümer*innen haften immer, wenn eine dritte Person auf ihrem Grund und Boden aufgrund einer Gefahr, welche vom Grundstück ausging, zu Schaden kommt. Die/der Eigentümer*in hat hierbei die sog. Verkehrssicherungspflicht zu beachten. Der Umfang dieser Verkehrssicherungspflicht reicht hierbei soweit, was Benutzer*innen vernünftigerweise an Sicherheit erwarten dürfen. Eigentümer*innen haften, wenn es bei einem hohen Schaden ganz hart kommt, mit dem gesamten Privatvermögen bis zum Lebensende. Denn das BGB schützt diejenigen, die geschädigt werden und verpflichtet die schädigende Person zum Schadensersatz.

Huscht also eine Person auf die Baustelle, weil beispielsweise ihr Hund auf Entdeckungstour gegangen ist und verletzt sich auf dem Grundstück durch liegengelassene Abrissteile des Hauses, muss die Person, der das Grundstück gehört, dafür geradestehen. Aber Achtung: Warnschilder befreien Eigentümer*innen zwar nicht von der Haftung, ermahnen jedoch dazu, besondere Vorsicht beim Betreten des Grundstücks walten zu lassen. Vor Gericht kann dann je nach Einzelfall zumindest eine Mitschuld der geschädigten Person festgestellt werden, die zur Minderung des Schadensersatzes führt.

Auch wenn Grundstückseigentümer*innen ein Bauunternehmen beauftragt haben, sind sie nicht vollständig von der Haftung befreit. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes München hervor (Az.: 7 U 3118/17). Der nächtliche Sturz in eine Grube veranlasste einen Mann bzw. die gesetzliche Unfallversicherung, welche die Behandlungskosten übernommen hatte, Schadensersatz vom Bauunternehmer und dem Grundstückseigentümer zu fordern. Beide lehnten eine Haftung ab, die Richter urteilten jedoch anders und begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Bauunternehmer in diesem Fall durch eine unzureichende Absicherung der Grube seine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe und auch der Grundstückseigentümer nicht völlig seiner eigenen Verkehrssicherungspflicht nachgekommen war, da er in keiner Weise die Absicherung seines Bauunternehmers kontrolliert habe.

Insofern: seien Sie wachsam, wenn Sie diese Schilder sehen – aber glauben Sie nicht alles, was darauf zu lesen ist!

Lesen sollten Sie jedoch das BdV-Infoblatt "Bauvorhaben".


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