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Versicherungen verstehen

Die Prämie in der Kfz-Versicherung - "Weiche Tarifmerkmale"

Die Prämie in der Kfz-Versicherung - "Weiche Tarifmerkmale"

 21.10.2016  Versicherungen verstehen  0 Kommentare  Heiko Gaußmann

Bald ist es wieder soweit: die Tarifwechselzeit in der Kfz-Versicherung steht wieder an. Das wissen natürlich auch die Versicherer und schalten bereits jetzt vermehrt Werbung in den Medien für ihre „preisgekrönten“ oder „günstigsten“ Tarife.

© Shirly Niv Marton / Unplash

„Stichtag 30. November“

In den allermeisten Fällen läuft ein Vertrag in der Kfz-Versicherung von Januar bis Dezember. Wegen der einheitlichen Kündigungsfrist von einem Monat hat sich daher die Floskel „Stichtag 30. November“ festgesetzt. Dies ist aber keinesfalls zwingend. Denn ein Vertrag kann auch unterjährig beginnen und enden. In diesem Fall ist auch der „Stichtag“ der letzten Kündigungsmöglichkeit ein anderer. Wenn Sie die Frist verpassen, kann sich eine weitere Kündigungsmöglichkeit dann ergeben, wenn der Versicherer die Prämie erhöht. In diesem Fall können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats kündigen, nachdem der Versicherer Ihnen die Erhöhung mitgeteilt hat.

Am besten per Fax kündigen

Beachten Sie, dass eine fristwahrende Kündigung voraussetzt, dass die Kündigung vor Ablauf der Frist beim Versicherer eingegangen ist. Den Nachweis des rechtzeitigen Zugangs müssen Sie führen, wenn der Versicherer dies bestreitet.

Dafür eignet sich besonders die Kündigung per Fax. Sie wahrt die erforderliche Form. Zeigt der Sendebericht den Status „O. K.“, haben Sie auch den entsprechenden Nachweis, wann die Kündigung beim Versicherer eingegangen ist. Perfekt ist es, wenn auf dem Sendebericht zugleich die erste Seite des übermittelten Fax angedruckt ist. Hierdurch können Sie im Zweifel belegen, was Sie dem Versicherer geschickt haben - nämlich die Kündigung und nicht etwa Weihnachtsgrüße.

Wenn Sie kein Faxgerät oder kein Computer-Fax haben, empfehle ich die Kündigung per Einwurf-Einschreiben. Hier sollten Sie unbedingt den Auslieferungsbeleg aufbewahren.

Überprüfen Sie regelmäßig Ihren Versicherungsschutz

Der Bund der Versicherten empfiehlt jedem Versicherten, seine Verträge regelmäßig zu überprüfen. In Bezug auf die Kfz-Versicherung stellen wir jedem unseren kostenlosen Vergleichsrechner (https://www.bundderversicherten.de/Kfz-Versicherungsvergleich) zur Verfügung. Bei diesem Vergleichsrechner können Sie sicher sein, dass hier nicht die niedrigste Prämie im Vordergrund steht, sondern vor allem ein gutes Leistungsniveau.

Prämienhöhe in der Kfz-Versicherung

Aber selbstverständlich ist die Höhe der Prämie nicht zu vernachlässigen. Die Höhe der Prämie richtet sich hierbei nach einer Vielzahl von Faktoren, den sogenannten Tarifmerkmalen oder Tarifierungsmerkmalen. Einige können Sie beeinflussen, andere nicht.

„Harte“ Tarifmerkmale

Maßgeblich für die Prämienhöhe ist zunächst die Regionalklasse und die Typklasse, also welches Auto Sie in welcher Region fahren. Diese Einstufung erfolgt anhand von statistischen Auswertungen der Unfallzahlen. Weitere Merkmale sind das Alter des Versicherungsnehmers und seine ununterbrochenen schadensfreien Jahre, die sogenannte „SF-Klasse“. All diese Faktoren können Sie innerhalb der Versicherungsperiode nicht beeinflussen. Daher werden diese Faktoren auch „harte Tarifmerkmale“ genannt. Natürlich können Sie sich ein anderes Auto kaufen oder woanders hinziehen, aber das ist damit nicht gemeint.

„Weiche“ Tarifmerkmale

Daneben gibt es eine Vielzahl von „weichen Tarifmerkmalen“, die durchaus von Versicherer zu Versicherer unterschiedlich sein können. Hierzu zählen vor allem die jährliche Fahrleistung, der Fahrerkreis, der nächtliche Abstellplatz und vieles mehr. Es handelt sich um Merkmale, die Sie als Versicherungsnehmer maßgeblich durch ihren Willen steuern und vor allem auch nachträglich verändern können. Letztlich haben Sie es in der Hand, beispielsweise wieviel Kilometer Sie im Jahr mit Ihrem Auto fahren.

Diese Tarifmerkmale stellen also eine Art Rabatt dar. Je mehr vorteilhafte Merkmale Sie erfüllen, desto günstiger ist die zu zahlende Prämie.

Da Sie die Merkmale frei verändern können, findet sich in den meisten Versicherungsbedingungen die Pflicht, Änderungen dem Versicherer unverzüglich, d. h. so schnell wie möglich, mitzuteilen.

Ergibt sich im laufenden Versicherungsjahr eine Änderung, wird die Prämie mit Eintritt der Änderung und mit Wirkung für die Zukunft neu berechnet. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn Sie umziehen und dadurch keine Garage mehr zur Verfügung haben.

Folgen bei vorsätzlicher unrichtiger Angabe

Hatten Sie ab Beginn der Versicherungsperiode gar keine Garage, haben das aber dem Versicherer gegenüber anders angegeben, um Prämie zu „sparen“, sind die Folgen andere, wenn der Versicherer die unrichtige Angabe nachträglich entdeckt.

Dies kann z. B. der Fall sein, wenn der Versicherer unterjährig nachfragt, wozu er nach vielen Versicherungsbedingungen berechtigt ist. Am häufigsten dürfte die unrichtige Angabe aber bei einem Schadensfall auffallen, wenn der Versicherer z. B. nach einem Verkehrsunfall bei der Begutachtung des Fahrzeugs den Kilometerstand notiert und mit den Angaben im Versicherungsantrag abgleicht.

In diesem Fall wird die Prämie rückwirkend neu berechnet, so als ob Sie von Anfang an die zutreffenden Angaben gemacht hätten. Darüber hinaus behalten sich einige Versicherer das Recht vor, nicht nur die Prämie neu zu berechnen, sondern zusätzlich eine Vertragsstrafe zu verlangen. Eine Vertragsstrafe wird von den Gerichten grundsätzlich für zulässig erachtet (OLG Stuttgart, Urt. v. 25.7.2013 – Az.: 7 U 33/13). Hinsichtlich der Höhe der Vertragsstrafe werden allerdings Grenzen gezogen. Nach weitverbreiteten Literaturmeinungen wird eine Vertragsstrafe als zulässig angesehen, wenn sie das Doppelte der berechtigten Jahresprämie nicht übersteigt. Einige Gerichte haben zumindest eine pauschale Vertragsstrafe in Höhe von 500 Euro nicht beanstandet (AG Heidenheim, Urt. v. 16.9.2008 – Az.: 8 C 711/08; AG Leutkirch, Urt. v. 16.4.2009 – Az.: 1 C 1/09). Ob eine Vertragsstrafe vereinbart ist und welche Höhe sie hat, ergibt sich aus den Versicherungsbedingungen, die dem Vertrag zugrunde liegen.


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