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Versicherungen verstehen

Die unerwartet schwere Krankheit in der Reiserücktrittsversicherung

Die unerwartet schwere Krankheit in der Reiserücktrittsversicherung

 24.11.2015  Versicherungen verstehen  0 Kommentare  Heiko Gaußmann

Alljährlich vor den Urlaubszeiten machen sich die Verbraucher Gedanken um ihre nächsten Reiseziele. Die Deutschen sind „Reiseweltmeister“ und haben dabei eine hohe Zahlungsbereitschaft. Selbst für die verhältnismäßig günstige Variante eines Urlaubs in Deutschland geben sie im Schnitt 1.600 Euro, für Fernreisen sogar 3.600 Euro aus.

© Kaserei / Pixabay

Was liegt da näher, als sich frühzeitig um die Reisebuchung zu kümmern. Denn so kann durch teils sehr hohe Frühbucherrabatte viel Geld gespart werden.

Doch wer lange im Voraus plant, nimmt damit ein großes Risiko in Kauf. Wer kann schon in die Zukunft schauen? Vielleicht kann man die Reise aus bestimmten Gründen, die bei der Reisebuchung noch gar nicht bekannt waren, nicht antreten. Macht doch nichts, man kann die Reise ja stornieren. Das stimmt, doch hat das einen Preis. Wird die Reise storniert, sind die Stornokosten mitunter sehr hoch und können in Einzelfällen fast den ganzen Reisepreis erreichen. Also ist das nicht wirklich eine Option.

Die Versicherungswirtschaft hat hierfür eine Lösung: die Reiserücktrittsversicherung. Sie zahlt die Stornokosten. Doch welche Gründe für einen Reiserücktritt sind da eigentlich tatsächlich versichert?

Was ist eine "schwere" Krankheit?

Die unerwartet schwere Krankheit zum Beispiel. Dann ist ja alles klar, oder? Was sind das eigentlich genau für Krankheiten, die den Versicherungsschutz auslösen? „Unerwartet und schwer“ müssen sie sein, verrät ein Blick in die Bedingungen.

Was ist eine „schwere“ Krankheit, die zum Reiserücktritt berechtigt und was nicht? Die Antwort liegt nicht auf der Hand. Während eine Lungenentzündung zweifelsfrei als schwere Krankheit einzustufen ist, fällt dies bei einer Grippe deutlich schwerer. Für den Kunden würde bereits ein starker Gliederschmerz den Urlaub erheblich trüben. Diese Rechtsunsicherheit erkannte auch der Bundesgerichtshof und erklärte jüngst eine ganz ähnliche Klausel in der Ratenschutzversicherung wegen mangelnder Transparenz für unwirksam (Urteil vom 10. 12.2014 IV ZR 289/13).

Was bedeutet "unerwartet"?

Und was bedeutet „unerwartet“? Diese Frage dürften sich vor allem chronisch Kranke stellen und sie ist im Ergebnis nicht weniger unverständlich. Ein typisches Beispiel: ein Diabeteskranker bekommt vor seinem Urlaub einen Herzanfall und der Versicherer lehnt die Leistung mit der Begründung ab, dies sei aufgrund der chronischen Erkrankung vorhersehbar gewesen. Zudem erspart sich die Versicherungsbranche durch das Merkmal der Unerwartetheit, die eigentlich übliche Risikoprüfung vor Antragsannahme und wälzt das Risiko einfach auf den Versicherungsnehmer ab.

Das hält die Reiseversicherungsbranche nicht davon ab, diese Klausel weiterhin in ihren Verträgen zu verwenden. Der Bund der Versicherten e. V. (BdV) hat jetzt gehandelt und mehrere Reiseversicherer abgemahnt. Diese zeigten sich unisono uneinsichtig. Jetzt lässt der BdV diese Frage gerichtlich klären.


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