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Versicherungen verstehen

Diese Versicherungen gibt es für Wohnungseigentümer*innen

Diese Versicherungen gibt es für Wohnungseigentümer*innen

 08.04.2021  Versicherungen verstehen  1 Kommentar  Anja Hardekopf

Die Corona-Zeiten und die damit verbundenen Reisebeschränkungen haben mich dazu gebracht, mich immer mehr nach einer eigenen Ferienwohnung zu sehnen – so kann ich mit meinem Kleinen auch unabhängig von Hotelschließungen Urlaub machen.

© Rudy and Peter Skitterians / Pixabay

In meinem Fall ist die Ferienwohnung Bestandteil einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Aber was muss ich eigentlich bei den Versicherungsverträgen beachten, die die Eigentümergemeinschaft braucht? Und was ist mit dem sogenannten Sondereigentum?

Wer kümmert sich um die Versicherungsverträge?

Die Verwaltung, die von der Eigentümergemeinschaft bestellt wird, kümmert sich in der Regel um die Versicherungsverträge und passt sie auch bei Bedarf an. Die Beschaffung angemessenen Versicherungsschutzes durch die Verwaltung gilt grundsätzlich nur für das Gemeinschaftseigentum, nicht jedoch für das Sondereigentum. Die Unterschiede zwischen Gemeinschafts- und Sondereigentum erklären wir Ihnen im nächsten Abschnitt.

Die Beiträge zu den Versicherungsverträgen werden von der Eigentümergemeinschaft über das sogenannte Hausgeld, das monatlich entrichtet wird, bezahlt. Der Verwalter kümmert sich dann um die Prämienzahlung an den Versicherer.

Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum – die Unterschiede

Bei Versicherungsfragen im Bereich von Wohnungseigentümergemeinschaften wird zwischen Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum unterschieden. Während Versicherungen, die das Gemeinschaftseigentum betreffen, von der Eigentümergemeinschaft als solcher abzuschließen sind, hat jede*r einzelne Eigentümer*in ihr/sein Sondereigentum bei Bedarf generell selbst zu versichern.

Versicherungsnehmer bei den gemeinschaftlichen Versicherungen ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Versicherte sind hingegen die jeweiligen Wohnungseigentümer*innen, vor allem für das gemeinschaftliche Eigentum (teilweise aber auch für das mitversicherte Sondereigentum).

Zum Gemeinschaftseigentum gehören das Grundstück, alle baulichen Teile, die für den Erhalt des Gebäudes erforderlich sind (z. B. tragende Wände) sowie Treppenhäuser, Aufzüge, Dächer, oder auch die Fenster.

Zum Sondereigentum zählen alle Räume innerhalb der eigenen Wohnung, Deckenverkleidungen, Wand- und Fußbodenbeläge, Innenwände und -türen sowie sanitäre Anlagen.

Diese Versicherungsverträge sind Pflicht

Für Eigentümergemeinschaften gibt es Versicherungsverträge, die für das Gemeinschaftseigentum bestehen müssen, da sie zu einem vom Gesetz geforderten „angemessenen Versicherungsschutz“ gezählt werden. Eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung ist gemäß Wohnungseigentumsgesetz ebenso vorgeschrieben wie eine verbundene Wohngebäudeversicherung (zum Neuwert). Diese umfasst generell sowohl das gemeinschaftliche Eigentum als auch die im Sondereigentum stehenden Räume und wesentlichen Gebäudeteile. Diese beiden Versicherungen stellen einen Mindestversicherungsschutz dar.

Diese Versicherungsverträge sind für das Gemeinschaftseigentum zusätzlich möglich

Zusätzlich gibt es einige weitere Versicherungsverträge, über deren Abschluss die Eigentümergemeinschaft entscheiden kann. Hierzu zählen unter anderem die folgenden Versicherungssparten:

Ist ein Öltank vorhanden, ist die Gewässerschadenhaftpflichtversicherung eine der wichtigsten Versicherungen, die abzuschließen sind. Eine Bauherrenhaftpflichtversicherung kann ebenfalls zu den wichtigsten Versicherungen gehören, wenn größere Bauvorhaben geplant sind. Wird ein Verwaltungsbeirat durch die Wohnungseigentümer*innen bestellt, ist auch eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für die Beiratsmitglieder eine der wichtigsten Versicherungen.

Eine Elementarschadenversicherung zusätzlich zur Wohngebäudeversicherung kann grundsätzlich wichtig sein, wenn z. B. ein erhöhtes Überschwemmungsrisiko besteht.

Eine Wohnungs- und Grundstücksrechtsschutzversicherung, die Streitigkeiten der Eigentümergemeinschaft mit Dritten abdeckt, ist eine weniger wichtige bis unwichtige Versicherung, die nur in bestimmten Einzelfällen in Betracht kommen kann.

Glas- und Elektronikversicherungen sind ebenfalls weniger wichtige bis unwichtige Versicherungen, die nur in bestimmten Einzelfällen hilfreich sein können. Bei Glasversicherungen ist das der Fall, wenn die entsprechenden Gebäude viele Glaselemente enthalten und bei Elektronikversicherungen, soweit Klima- oder Aufzugsanlagen vorhanden sind. Eine Hausgeldausfallversicherung, die einspringt, falls ein Mitglied der Eigentümergemeinschaft zahlungsunfähig geworden ist, ist ebenso – wie die beiden genannten – zu bewerten.

Versicherungsverträge der einzelnen Eigentümer*innen für ihr Sondereigentum

Eigentümer*innen einer Wohnung sollten sich über bedarfsgerechten Versicherungsschutz für ihr Sondereigentum Gedanken machen. Hierzu können z. B. diese Versicherungen gehören:

Wird die Eigentumswohnung vermietet, ist als eine der wichtigsten Versicherungen eine Wohnungshaftpflichtversicherung abzuschließen. Das WEG sieht nämlich bei Vermieter*innen eine Haftung gegenüber anderen vor, wenn deren Mieter*innen einen Schaden verursachen. Gleiches gilt auch, wenn einer Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen wird. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn im Winter nicht rechtzeitig geräumt oder gestreut wird. Möglicherweise kann ein solcher Versicherungsschutz bereits in der ebenfalls zu den wichtigsten Versicherungen gehörenden Privathaftpflichtversicherung der Vermieter*innen enthalten sein. Dies sollte vor Abschluss einer Wohnungshaftpflichtversicherung geklärt werden.

Wird die Wohnung selbst bewohnt, reicht für derartige Fälle die private Haftpflichtversicherung aus.

Wird die Eigentumswohnung finanziert, kann eine grundsätzlich wichtige Risikolebensversicherung bzw. eine Restschuldversicherung, die nur den Todesfall absichert, für die Absicherung der Darlehenssumme wichtig werden.

Für das Mobiliar und alles, was sich sonst noch in der Wohnung befindet und beweglich ist, ist die grundsätzlich nachrangige Hausratversicherung unter bestimmten Umständen sinnvoll. Sie schützt Eigentümer*innen vor der Beschädigung oder dem Verlust ihres Hab und Gut insbesondere durch Feuer, Leitungswasser, Sturm/Hagel, Einbruchdiebstahl und Überspannungsschäden durch Blitzschlag. Eine Elementarschadenversicherung zusätzlich zur Hausratversicherung kann ebenfalls sinnvoll sein, wenn z. B. ein erhöhtes Überschwemmungsrisiko besteht.

Im Bereich der Rechtsschutzversicherung werden sowohl Bausteine für Eigentümer*innen ohne Vermietung als auch für Vermieter*innen angeboten. So können Streitigkeiten mit der Verwaltung oder der Eigentümergemeinschaft oder auch mit Mieter*innen abgesichert werden. Die Rechtsschutzversicherung zählt allerdings zu den weniger wichtigen bis unwichtigen Versicherungsverträgen. Sollte sie dennoch abgeschlossen werden, ist ein hoher Selbstbehalt zu vereinbaren.

Eine Mietausfallversicherung für vermietete Wohnungen tritt ein, wenn die Wohnräume nach einem Schaden (z. B. Brand) aufgrund von Reparaturen vorübergehend nicht bewohnt werden können und die Mieteinnahmen hierdurch entfallen. Sie kann dann sinnvoll sein, wenn ein Mietausfall nicht bereits ausreichend über die Wohngebäudeversicherung abgesichert ist.

Sie sehen: Auch oder gerade, wenn Sie sich – wie ich - Wohneigentum anschaffen wollen, muss viel bedacht werden. Das Thema Versicherungen begleitet uns einfach in allen Lebensbereichen. Dabei gilt das Geschriebene natürlich nicht nur für eine Ferienwohnung, sondern allgemein für den Erwerb einer Eigentumswohnung innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft.


Kommentare
Kommentar von Dieter Schuster  am  25.05.2022 21:31
Sie schreiben in https://www.bdv-blog.de/versicherungen-verstehen/diese-versicherungen-gibt-es-fuer-wohnungseigentuemer-innen.html:
"Eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung ist gemäß Wohnungseigentumsgesetz ebenso vorgeschrieben wie eine verbundene Wohngebäudeversicherung (zum Neuwert). Diese umfasst generell sowohl das gemeinschaftliche Eigentum als auch die im Sondereigentum stehenden Räume und wesentlichen Gebäudeteile. Diese beiden Versicherungen stellen einen Mindestversicherungsschutz dar."
st das wirklich so, dass eine verbundene Wohngebäudeversicherung (zum Neuwert) vorgeschrieben ist, die das gemeinschaftlich als auch das Sondereigentum umfasst?" Ich finde hierzu im Wohnungseigentumsgesetz keine Regelung. Ich finde dort nur die verpflichtende Regelung für das Gemeinschaftseigentum (§ 19, Abs 2, Satz 1). Bin sehr dankbar für Hinweise.

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