Wir geben Einblicke in die Versicherungswelt - von A wie Altersvorsorge bis Z wie Zinszusatzreserve.
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Mainz bleibt Mainz, der Dom bleibt in Köln, Karneval bleibt Karneval. Die Hochburgen der 5. Jahreszeit sind gut aufgestellt und naturgemäß Profis im Feiern dieses Brauchtums.
Doch vor Unfällen ist keiner gefeit. Aber mit den richtigen Versicherungen kommen sie gut durch den Karneval.
Grundsätzlich unverzichtbar sind die Privathaftpflichtversicherung und die Berufsunfähigkeitsversicherung – und zwar nicht nur zum Karneval. Die Privathaftpflichtversicherung deckt Schäden, die der Versicherte anderen zufügt. Sie schützt bei Sach- oder Personenschäden vor den finanziellen Folgen, zum Beispiel wenn ein Jeck jemanden im Karnevalsgedränge versehentlich zu Fall bringt und ihn verletzt oder mit der Zigarette ein Loch in ein teures Kostüm brennt. Wer keine hat, muss den Schaden aus eigener Tasche zahlen. Das kann bei Personenschäden finanziell gravierend sein.
Kurzzeit-Policen
Auch wenn sie mit Namen wie „Tolle Tage-Schutz“ Aufmerksamkeit erzielen – von Narrenschutz-Versicherungen sollte man die Finger lassen. Diese Kurzzeit-Policen sollen das Risiko von Unfällen während der Faschingstage versichern. Doch die Summen für Invalidität sind viel zu gering im Vergleich zu den relativ hohen Beiträgen.
Unser Tipp daher: Sichern Sie sich lieber mit einer Ganzjahres-Unfallversicherung ab. Dann sind Sie auch während der 5. Jahreszeit gut versichert.
Wer sich beim ausgelassenen Tanzen oder im närrischen Treiben schwer verletzt und eine Invalidität nachbleibt, kann dieses Risiko über eine Unfallversicherung absichern. Sie leistet je nach Vereinbarung eine Einmalzahlung oder eine Rente oder auch beides. Den schlimmsten Fall kann man mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung absichern.
Trunkenheit
Auch, wenn man sich gut versichert weiß – bei Alkohol ist trotzdem Vorsicht geboten. Besser das Auto stehen lassen. Wer sich alkoholisiert ans Steuer setzt, riskiert den Führerschein. Wer in diesem Zustand einen Unfall verursacht, bei dem zahlt zwar die KfZ-Haftpflichtversicherung den Schaden des betroffenen Unfallgegners; der Unfallverursacher muss aber damit rechnen, dass er vom Versicherer auch zur Kasse gebeten wird – mit bis zu 5.000 Euro. Zudem muss er mindestens mit einer Kürzung der Leistungen aus der Vollkaskoversicherung für Schäden am eigenen Auto rechnen. Oftmals erhält er gar nichts, da auch eine Kürzung auf null zulässig ist.