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Versicherungen verstehen

HIS – „Schwarze Liste“ der Versicherungsbranche?

HIS – „Schwarze Liste“ der Versicherungsbranche?

 03.08.2015  Versicherungen verstehen  1 Kommentar  Heiko Gaußmann

Die Verunsicherung unter den Versicherten ist groß: Wer einmal bei den Versicherern unangenehm auffällt, wird zentral erfasst, ist auf Jahre gebrandmarkt und muss Nachteile bei der Schadensregulierung oder bei Neuabschlüssen von Versicherungsverträgen befürchten, so die verbreitete Vorstellung.

© Pech Frantisek / Pixabay

Die Datenbank und ihr Zweck

Eine zentrale Datensammlung der Versicherungswirtschaft ist leider nicht nur ein Gerücht, das sich verselbständigt hat. Die Datensammlung und die damit verbundene Möglichkeit des Informationsaustausches unter den Versicherungsgesellschaften existiert tatsächlich. Sie trägt den Namen „HIS“.

HIS steht für Hinweis- und Informationssystem der deutschen Versicherungswirtschaft und wurde ursprünglich unter dem wohl besser bekannten Namen Uniwagnis-Datei vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) ins Leben gerufen. Das war 1993 und fand zunächst nur für die Versicherungssparte Kfz Anwendung.

Es erfolgte alsbald eine Ausweitung auf die Sparten Unfall, Rechtsschutz, Sachversicherungen, Leben (Wagnisstellen: Sonderwagnis, Berufsunfähigkeit und Pflegerente), Transport (inkl. Reiserücktritt und Reisegepäck) sowie Haftpflicht.

Aber was genau steckt eigentlich dahinter?

Nach Angaben des GDV dient das HIS der Bekämpfung von Betrug zum Nachteil der Versicherungen sowie dem Schutz vor Versicherungsmissbrauch und soll somit mittelbar dem gesamten Versichertenkollektiv zu Gute kommen. Denn Schadensaufwendungen, die nicht ausbezahlt werden, müssen zuvor gar nicht erst in Form von Versicherungsprämien vereinnahmt werden.

Daneben soll die Datensammlung die Versicherer aber auch vor Versicherungsnehmern warnen, bei denen ein erhöhtes Risiko besteht, dass der Versicherungsfall eintritt.
Grund für die Ablehnung eines Versicherungsantrages oder die zögerliche Bearbeitung eines Schadensfalles kann also ein entsprechender Eintrag im HIS sein.

Idee nachvollziehbar, Umsetzung zunächst mangelhaft

Konnte man für die Motive der Einführung vielleicht noch Verständnis aufbringen, konnte man es für die erste Umsetzung ganz sicher nicht. Denn in der Anfangszeit wurde die Datensammlung von der Versicherungswirtschaft alles andere als „kundenfreundlich“ ausgestaltet.

Ausgangspunkt der Datensammlung war eine entsprechende Einverständniserklärung zur Übermittlung von persönlichen Daten an das HIS, die der Versicherungsnehmer abgeben musste, wenn er am Zustandekommen des Versicherungsvertrages ernsthaft interessiert war.

Im weiteren Verlauf hatte kein Versicherter mehr die Möglichkeit, in Erfahrung zu bringen, welche Daten überhaupt von ihm gespeichert waren. Er wurde weder informiert, wenn Daten von ihm an das HIS „eingemeldet“ wurden, noch hat ihm die Branche ein Auskunftsrecht über bereits bestehende Einträge zugestanden. Die gesamte Konstruktion war mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht in Einklang zu bringen.

Nicht völlig zu Unrecht bezeichnete der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit die Datensammlung in seinem Jahresbericht 2006 als „schwarze Liste der Versicherungswirtschaft“ und als „Blackbox“.

Auch weitere Landesdatenschutzbehörden attestierten dem System eine fehlende Beachtung geltenden Datenschutzrechts.

Der lange Weg zu mehr Transparenz und zu mehr Rechten der Versicherten

Seit April 2011 nutzt die Versicherungsbranche das „neue HIS“. Das neue System hat die Branche in jahrelanger Abstimmung mit der Arbeitsgemeinschaft Versicherungswirtschaft des Düsseldorfer Kreises und Vertretern des Verbraucherschutzes entwickelt.

Düsseldorfer Kreis?
Dank des Föderalismus ist Datenschutz Ländersache. Damit die einzelnen Landesdatenschutzbehörden bundesweit einheitliche Leitlinien entwickeln können, tauschen sie sich im sogenannten „Düsseldorfer Kreis“ aus.

Was genau hat sich für die Versicherten verbessert?
Zunächst einmal werden Versicherte nun über jede Einmeldung in das System informiert. Darüber hinaus haben Versicherte das Recht, einmal jährlich kostenfrei eine Selbstauskunft einzuholen.

Die Möglichkeit der Selbstauskunft dürfte vielen im Zusammenhang mit der SCHUFA ein Begriff sein. Das Prinzip ist das gleiche.

Daneben bestehen Ansprüche auf Löschung und Berichtigung nach den allgemeinen Regeln des Bundesdatenschutzgesetzes. Regelmäßig ist ein Eintrag nach vier Jahren zu löschen. Die Frist beginnt neu zu laufen, wenn in diesem Zeitraum eine neue Einmeldung erfolgt. Die absolute Speicherhöchstdauer beträgt zehn Jahre.

Für eine Einmeldung genügt ein „berechtigtes Interesse“

Leider kann man sich dem HIS nach wie vor nicht gänzlich entziehen. Das gelingt zuverlässig noch nicht einmal dann, wenn man keinerlei Versicherungsverträge abgeschlossen hat oder jemals Anträge auf Abschluss eines Vertrages gestellt hat.
Denn nicht nur Versicherungsnehmer oder versicherte Personen können eingetragen werden. Auch Geschädigte oder Zeugen können in der Datenbank registriert werden.


Entgegen der früheren rechtlichen Konstruktion benötigen die Versicherer keine datenschutzrechtliche Einwilligung mehr. Denn das neue HIS wird als sogenannte Auskunftei geführt. Die Möglichkeit der Einmeldung und des Abfragens ergibt sich nunmehr unmittelbar aus „Erlaubnistatbeständen“ des Bundesdatenschutzgesetzes.

Das Führen des HIS als Auskunftei hat zur Folge, dass eine Einmeldung bereits dann erfolgen darf, wenn ein überwiegendes Interesse der Versicherungswirtschaft an der Einmeldung besteht.

Für die hierfür notwendige Interessenabwägung hat die Branche Einmeldekriterien entwickelt, bei deren Vorliegen ein überwiegendes Interesse angenommen wird. Welche Kriterien das sind, ist Geheimsache und wurde nur dem Düsseldorfer Kreis gegenüber offengelegt. Begründet wird die Geheimhaltung damit, dass man anderenfalls einem betrügerischen Versicherungsnehmer wertvolle Anhaltspunkte für einen gelungenen Versicherungsbetrug bieten würde. Nur wenige Beispiele sind veröffentlicht:

  • Vier oder mehr Rechtsschutzfälle in zwölf Monaten: dabei spielt es keine Rolle ob die Prozesse gewonnen wurden. Haben Sie einen streitwütigen Nachbarn, der Sie dauernd verklagt und immer verliert, riskieren Sie einen Eintrag im HIS.
  • Fiktive Schadensabrechnung im Kfz-Bereich: lassen Sie das Fahrzeug nach einem Unfall nicht reparieren, sondern nehmen lieber das Geld auf Basis des Sachverständigengutachtens oder des Kostenvoranschlages der Werkstatt, riskieren Sie einen Eintrag im HIS.

Die Wahl der Einmeldekriterien bleibt eine Blackbox. Der gewählte Ansatz wurde bereits im Jahresbericht 2006 vom Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit kritisiert.

Die datenschutzrechtliche Einwilligung ist von der Schweigepflichtentbindungserklärung strikt zu trennen. Möchten Sachbearbeiter einer privaten Unfall- oder Lebensversicherung bestimmte Daten an das HIS melden, so benötigen sie hierfür eine Entbindung von der Schweigepflicht. Anderenfalls machen sie sich unter Umständen wegen Verletzung von Privatgeheimnissen strafbar.

Nicht nur bei der Einmeldung, sondern auch für eine Abfrage von Daten aus dem HIS genügt das Darlegen eines berechtigten Interesses, sofern keine schutzwürdigen Interessen des Betroffenen entgegenstehen.

Im Übrigen müssen Versicherer lediglich über das HIS informieren. Viele Versicherer haben hierzu den Formulierungsvorschlag des Düsseldorfer Kreises in die Antragsunterlagen übernommen:

Datenaustausch mit dem Hinweis- und Informationssystem (HIS)

Die Versicherungswirtschaft nutzt zur genaueren Risiko- und Leistungsfalleinschätzung das Hinweis- und Informationssystem HIS, das derzeit die informa Insurance Risk and Fraud Prevention GmbH (informa IRFP GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden, www.informa-irfp.de) betreibt. Auffälligkeiten, die auf Versicherungsbetrug hindeuten könnten, und erhöhte Risiken kann die Versicherung XY an das HIS melden. Die Versicherung XY und andere Versicherungen fragen Daten im Rahmen der Risiko- oder Leistungsprüfung aus dem HIS ab, wenn ein berechtigtes Interesse besteht. Zwar werden dabei keine Gesundheitsdaten weitergegeben, aber für eine Weitergabe Ihrer nach § 203 StGB geschützten Daten benötigt die Versicherung XY Ihre Schweigepflichtentbindung. Dies gilt unabhängig davon, ob der Vertrag mit Ihnen zustande gekommen ist oder nicht.

Ich entbinde die für Versicherung XY tätigen Personen von ihrer Schweigepflicht, soweit sie Daten aus der Antrags- oder Leistungsprüfung an den jeweiligen Betreiber des Hinweis- und Informationssystems (HIS) melden.

Sofern es zur Prüfung der Leistungspflicht erforderlich ist, können über das HIS Versicherungen ermittelt werden, mit denen Sie in der Vergangenheit in Kontakt gestanden haben, und die über sachdienliche Informationen verfügen könnten. Bei diesen können die zur weiteren Leistungsprüfung erforderlichen Daten erhoben werden.

Natürlich ist kein Versicherer verpflichtet, sich an dem HIS zu beteiligen. Welcher Versicherer sich dem System gänzlich oder zumindest ausschnittsweise verweigert, kann von Personen, die außerhalb der Versicherungswirtschaft stehen, nicht sicher bestimmt werden.

Unter der Annahme, dass kein Versicherer gegen geltendes Datenschutzrecht verstößt und kein Sachbearbeiter schuldhaft Privatgeheimnisse verletzt, geben die Vertragsunterlagen der Versicherer hierfür Anhaltspunkte. Finden sich im Antrag selbst oder in separaten Hinweisblättern, die zusammen mit dem Antragsformular ausgehändigt werden, entsprechende Passagen zum HIS, kann davon ausgegangen werden, dass dieser Versicherer – ggf. unter bestimmten unternehmensintern kommunizierten weiteren Voraussetzungen - Einmeldungen und Abfragen vornimmt.


Kommentare
Kommentar von B. Feuerhahn  am  15.09.2016 12:34
Als Geschädigter in einem Kfz-Fall habe ich mit Unterstützung meines Kfz-Sachverständigen, nach Anfrage bei der HIS erfahren, dass an meinem Fahrzeug zuvor ein Unfallschaden fiktiv abrechnet wurde. Hierzu wurde mir die Versicherung und die entsprechende Schadennummer genannt. Welche Möglichkeiten habe ich an die Informationen zu kommen? Die Frage zielt auch darauf ab, dass der gegnerischen Versicherung in meinem Schadenfall sämtliche Informationen zum Vorschaden vorliegen und diese nun versucht mir ein Strick daraus zu ziehen und deutliche Abzüge vorgenommen hat, die für mich bzw. meinen Sachverständigen nicht nachvollziehbar sind.

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