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Versicherungen verstehen

Impfpflicht für Masern - was Sie bei der Unfallversicherung beachten sollten

Impfpflicht für Masern - was Sie bei der Unfallversicherung beachten sollten

 24.04.2020  Versicherungen verstehen  0 Kommentare  Kim Paulsen

Vom 20. bis 26. April weist die Europäische Impfwoche dieses Jahr wieder darauf hin, empfohlene Impfungen durchzuführen. Bereits seit dem 1. März diesen Jahres besteht in Deutschland für Kinder und Personal in Gemeinschafts- oder Gesundheitseinrichtungen sogar eine Impfpflicht gegen Masern. Bei einem Verstoß können Geldbußen in Höhe von bis zu 2.500 Euro verhängt werden. Auswirkungen auf eventuelle Leistungen in der Unfallversicherung hat ein solcher Verstoß nach den aktuell üblichen Versicherungsbedingungen noch nicht, allerdings ist durchaus vorstellbar, dass Versicherer zukünftig bestehende Impfpflichten als Obliegenheiten aufnehmen werden. Wird diese verletzt, kann der Versicherer eine Leistung teilweise oder sogar ganz kürzen. Auch ist bereits jetzt vorstellbar, dass bei Beantragung in den Gesundheitsfragen danach gefragt wird. Ein Grund, das Thema Unfallversicherung und Infektionen/Impfschäden ein wenig näher zu beleuchten:

© Arek Socha / Pixabay

Was leistet die private Unfallversicherung?
Die private Unfallversicherung zahlt einen Geldbetrag nach einem Unfall, sofern durch diesen eine Invalidität entstanden ist. Die Höhe des Betrages richtet sich nach dem entstandenen Invaliditätsgrad sowie der vereinbarten Versicherungssumme.

Ein einfaches Beispiel dazu: Eine Person verliert bei einem Autounfall ein Bein. Die vereinbarte Invaliditätsgrundsumme beträgt 100.000 Euro. Der Invaliditätsgrad bei Verlust eines Beines entspricht 70 %. Die versicherte Person bekommt von der Versicherungsgesellschaft also einen Betrag in Höhe von 70.000 Euro (=70 % von 100.000 Euro) ausbezahlt.

Ist jetzt zusätzlich eine Progression vereinbart, wie der Bund der Versicherten e. V. (BdV) empfiehlt, steigen die Versicherungsleistungen bei höheren Invaliditätsgraden deutlich an. Eine Progression von 225 % führt beispielsweise zu einer Verdoppelung der Invaliditätssumme des 25 %, aber nicht 50 %, übersteigenden Invaliditätsgrades und zu einer Verdreifachung des 50 % übersteigenden Invaliditätsgrades. Daraus ergibt sich im o. g. Beispiel eine Versicherungsleistung in Höhe von 135.000 Euro.

Wie genau wird der Unfallbegriff definiert?
Während meiner Ausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen hat sich dabei eine Abkürzung besonders eingeprägt: p. a. u. k. e. = ein plötzlich von außen unfreiwillig auf den Körper einwirkendes Ereignis. Bei einem Autounfall sind also alle Kriterien gegeben, um den Unfallbegriff vollständig zu erfüllen.

Ist jedoch beispielsweise eine Infektion für die Invalidität verantwortlich, kann das schon ganz anders aussehen. Denn die wirkt in der Regel von innen, nicht von außen. Damit ist ein wichtiger Punkt der Definition nicht erfüllt, weshalb hier regelmäßig Leistungen aus der Unfallversicherung versagt werden, zu Recht.

Kann ich mich auch gegen Infektionen absichern?
Ja, viele Versicherungstarife erweitern mittlerweile ihre Definition zum Unfallbegriff und bieten damit auch Versicherungsschutz bei Infektionen wie z. B. Masern. Der BdV empfiehlt, einen Tarif zu wählen, der Infektionen einschließt. Ein Auszug aus den Versicherungsbedingungen der Unfallgruppenversicherung der BdV Mitgliederservice GmbH zeigt, wie eine Infektionsklausel formuliert sein kann:

„Versicherungsschutz besteht jedoch bei Infektion der versicherten Person

  • mit Tollwut und Wundstarrkrampf;
  • mit FMSE, Borreliose, Brucellose, Enzephalitis, Fleckfieber, Gelbfieber, Dreitagefieber, Malaria, Meningitis, Pest, Cholera,
    Diphterie, Gürtelrose, Keuchhusten, spinale Kinderlähmung, Masern, Mumps, Pfeiffer-Drüsenfieber, Pocken, Windpocken, Röteln, Scharlach, Tuberkulose, Lepra, Typhus oder Paratyphus unter den Voraussetzungen nach Ziffer 1.3. durch:

  • eine Verletzung der Haut oder Schleimhäute, wobei zumindest die äußere Hautschicht durchtrennt sein muss, oder
  • ein plötzliches Eindringen infektiöser Massen über das Auge, den Mund, die Nase oder das Ohr in den Körper oder
  • durch eine Schutzimpfung gegen die vorgenannten versicherten Infektionskrankheiten, wenn die versicherte Person dadurch Gesundheitsschäden erleidet;“

Gesundheitsschäden durch eine Schutzimpfung

Besonders hervorzuheben ist in diesem Beispiel der letzte Absatz: Denn auch eine misslungene Schutzimpfung kann in seltenen Fällen zu einer Invalidität führen, daher ist es hilfreich, auch für diesen Fall Versicherungsschutz in der Unfallversicherung zu erhalten.

Denn kommt es zu einer gesundheitlichen Schädigung aufgrund einer Schutzimpfung, wären ohne gesonderten Einschluss sogar drei der fünf Punkte des Unfallbegriffs p. a. u. k. e. nicht erfüllt. Denn sie wirkt nicht nur nicht von außen (die Antikörper wirken im Inneren), sondern geschieht auch nicht plötzlich (die Schutzimpfung ist geplant) und auch nicht unfreiwillig. Daher ist es vorteilhaft, wenn ein Tarif auch Impfschäden miteinschließt.

Weitere Kriterien, die bei dem Abschluss einer privaten Unfallversicherung empfehlenswert sind, sowie allgemeine Informationen finden Sie hier.


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