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Versicherungen verstehen

Irrtümer in der Kfz-Versicherung

Irrtümer in der Kfz-Versicherung

 12.09.2016  Versicherungen verstehen  1 Kommentar  Claudia Frenz

Die Deutschen haben bekanntermaßen ein inniges Verhältnis zum Auto. Gilt das auch für den Versicherungsschutz ihres Pkw? Immerhin wurden 2015 zusätzlich zu den (gesetzlich vorgeschriebenen) 62 Millionen Kfz-Haftpflichtversicherungen 27,5 Millionen Vollkasko- und 18,7 Millionen Teilkaskoversicherungsverträge abgeschlossen - da dürfte man sich gut abgesichert wissen. Doch trotzdem irren sich Versicherte im Praxisfall dann oft, was im Versicherungsschutz ihrer Kfz-Versicherung eingeschlossen oder was bei Vertragsangelegenheiten zu beachten ist. Die aufgelisteten Irrtümer sollen helfen, Licht in den Versicherungsdschungel zu bringen.

 

  • © André Santana AndreMS / Pixabay

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    Wenn keine mitversicherten Teile zusätzlich gestohlen wurden, handelt es sich hierbei um einen reinen Vandalismusschaden, der ein Fall für die Vollkaskoversicherung ist. Achtung: Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes in der Vollkaskoversicherung.

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    Wird das Fahrzeug nicht in der Partnerwerkstatt des Versicherers repariert, erhöht sich eventuell Ihre Selbstbeteiligung. Vor Reparaturbeginn sollte das Gespräch mit dem Versicherer gesucht werden und eine schriftliche Bestätigung folgen.

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    Nicht grundsätzlich! Sind Folgeschäden über die Teilkaskoversicherung nicht mitversichert, übernimmt der Versicherer ausschließlich die Kosten für die zerbissenen Schläuche – nicht den daraus resultierenden Motorschaden.

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    Falsch! Die Teilkaskoversicherung zahlt nur, wenn ein Sturm mindestens mit Windstärke 8 aufgetreten ist. Ansonsten ist nur die Regulierung über die Vollkaskoversicherung möglich. Achtung: Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes in der Vollkaskoversicherung.

  • © André Santana AndreMS / Pixabay

    Nicht immer! Wurde der Außenspiegel so entfernt, dass er durch den Täter weiter genutzt werden kann, ist das ein Fall für die Teilkaskoversicherung. Bei mut- oder böswilliger Zerstörung (Vandalismus) zahlt nur die Vollkaskoversicherung. Achtung: Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes in der Vollkaskoversicherung.

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    Wenn das Navigationsgerät nicht fest eingebaut war, zahlt die Teilkaskoversicherung nicht. Eventuell übernimmt die Hausratversicherung die Kosten für das gestohlene Navigationsgerät.

  • Das ist nur die halbe Wahrheit! Verzichtet der Versicherer nicht auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit, werden die Kosten durch den Kaskoversicherer nur anteilig gemäß Ihrem Verschulden übernommen.

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    Ein Wohnwagen ist – genauso wie ein PKW – zulassungspflichtig. Somit ist ein Wohnwagen ein eigenständiges Fahrzeug und benötigt eine eigene Haftpflicht- und Kaskoversicherung. Es sei denn, er wird fest auf einem Campingplatz abgestellt. Zu der Bezeichnung „Gespann“ kommt es, wenn der Wohnwagen hinter ein Zugfahrzeug an-gekoppelt wird. Sollte es zu einem verschuldeten Verkehrsunfall (Schaden) kommen, übernimmt in der Regel die Haftpflichtversicherung des ziehenden Fahrzeugs den Schaden des Geschädigten. Ausschließlich in dem Fall, dass der abgekoppelte Wohnwagen andere schädigt, ist die Haftpflichtversicherung des Wohnwagens für einen Schaden eintrittspflichtig. Achtung: Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug sind meist ausgeschlossen. Aber es gibt Ausnahmen! Haben Sie einen konkreten Schadenfall? Rufen Sie uns gern an.

  • © André Santana AndreMS / Pixabay

    Versicherer haben die Möglichkeit, jährlich beispielsweise den Kilometerstand und die Jahreskilometerlaufleistung zu erfragen. In den meisten allgemeinen Bedingungen zu Kraftfahrtversicherungen (AKB) ist geregelt, dass bei Änderung der Tarifmerkmale – zum Beispiel wenn der Versicherungsnehmer über die vereinbarte Jahreskilometerpauschale kommt - dieser verpflichtet ist, den Versicherer hierüber unverzüglich zu informieren. Was kann passieren, wenn man den neuen Umstand nicht meldet?

    • Der Versicherer kann rückwirkend den tatsächlichen Beitrag (Nachzahlung) fordern. 
    • Kann der Versicherer nachweisen, dass vorsätzlich falsche Angaben getätigt wurden, ist eine Vertragsstrafe in Höhe des tatsächlichen Jahresbeitrages möglich.
  • © André Santana AndreMS / Pixabay

    Ist ein belastender Schaden angefallen, bleibt der Vertrag im folgenden Kalenderjahr zwar in der bisherigen Schadenfreiheitsklasse. Aber! Bei einem Versichererwechsel wird dem Nachversicherer der Schadenfreiheitsrabatt bestätigt, der OHNE Rabattschutz erfahren wurde. Es wird somit eine Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes beim neuen Kfz-Versicherer vorgenommen!

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    Viele Gesellschaften führen bei einer hohen Schadenhäufigkeit eine sogenannte Sanierung durch. Dabei werden schadenträchtige Verträge durch den Versicherer gekündigt. Eine Kündigung kann von beiden Vertragsparteien, Versicherer oder Versicherungsnehmer, nach einem Schaden erfolgen. Dabei muss die Kündigung innerhalb eines Monats nach Schadenschlussmeldung (z. B. Summe x wurde gezahlt am…) ausgesprochen werden. Wenn vonseiten des Versicherers innerhalb dieser Frist gekündigt wird, wird diese nach einem Monat wirksam. Achtung: Da die Kfz-Haftpflichtversicherung eine Pflichtversicherung ist und ein sogenannter Kontrahierungszwang besteht, wird ein anderer Kfz-Versicherer zwar Versicherungsschutz für eine Kfz-Haftpflichtversicherung bis zur Höhe der gesetzlichen Mindestdeckungssummen geben. Für eine Kaskoversicherung gibt es jedoch keinen Annahmezwang.

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    Nicht immer! Wird vom alten Versicherer eine Sondereinstufung – zum Beispiel SFR-Einstufung SF2 anstatt SF 0 für ein Zweitwagen – gegeben, wird diese Einstufung bei einem Versichererwechsel dem neuen Versicherer nicht mitgeteilt. Versicherungsnehmer haben nur den Anspruch auf den tatsächlich erfahrenden Schadenfreiheitsrabatt.

  • © André Santana AndreMS / Pixabay

    Davon ist nicht auszugehen. Aufgrund des Altersunterschiedes wird das neue Fahrzeug voraussichtlich in einer anderen Typklasse eingestuft sein. Für jedes der etwa 15.000 Fahrzeugmodelle derzeit gibt es Typklassen für die Haftpflicht-, Voll- und Teilkaskoversicherung. Diese spiegeln den Schadenverlauf der Fahrzeugtypen in den vergangenen drei Jahren wieder und werden jährlich durch einen unabhängigen Treuhänder überprüft. Die Typklassen sind für alle Versicherungsgesellschaften und für alle in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Fahrzeuge bindend.

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    Nein. Wenn der Vertrag des Motorrades 30 Prozent vorsieht, ist der Vertrag seit ca. 6 Jahren schadenfrei. Für einen Versicherer sind nicht der Prozentsatz, sondern die schadenfreien Jahre entscheidend. Da Motorräder und Pkws unterschiedliche Schadenfreiheitseinstufungen haben, können die 30 Prozent des Motorrades nicht auf den Pkw übertragen werden, sondern nur der Schadenfreiheitsrabatt von den im Beispiel genannten 6 Jahren. Jenes entspricht bei vielen Gesellschaften in der Kfz-Haftpflichtversicherung für Pkws ca. 43 Prozent.

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    Wer bei einem Fahrzeugkauf oder -verkauf nicht auf eventuellen Kosten sitzen bleiben möchte, sollte grundsätzlich das Fahrzeug in einem abgemeldeten Zustand übernehmen bzw. übergeben. Tipp für den Verkäufer: Da anmeldepflichtige Fahrzeuge pflichtversichert sind, geht eine bestehende Kfz-Versicherung auf den Käufer über. Der Kfz-Versicherer sollte unverzüglich über die Veräußerung informiert werden. Das bedeutet aber nicht, dass alle Rechte und Pflichten zu dem Zeitpunkt komplett enden. Wird das Fahrzeug vom Käufer nicht umgemeldet, haften beide gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Prämie. Wurde der Versicherer über die Abgabe des Fahrzeuges informiert, ist die Nachhaftung auf einen Monat begrenzt. Tipp für den Käufer: Solange das neue Fahrzeug nicht an- oder umgemeldet ist, sollte ein Kurzzeitkennzeichen genutzt werden. Damit ist gewährleistet, dass ausreichend Versicherungsschutz besteht.

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    Die Übernahme eines Schadenfreiheitsrabattes ist unter bestimmten Umständen möglich. Hier kommt es jedoch immer auf den Versicherer an, bei dem das Fahrzeug des Sohnes versichert werden soll. Die meisten Gesellschaften bieten eine Übertragungsmöglichkeit nur bei bestehendem Verwandtschaftsverhältnis 1. Grades an (zum Beispiel Eltern/Kind, Bruder/Schwester) oder bei einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Zudem prüft der Versicherer folgende Kriterien: 

    • Seit wann besteht der Vertrag auf Ihren Namen (auch Vorfahrzeuge)
    • Welcher Schadenfreiheitsrabatt (SFR) besteht derzeit? 
    • Wie lange ist Ihr Sohn im Besitz des Führerscheins? Erklärung: Ihr Sohn kann nur so viele schadenfreie Jahre (SFR) von Ihnen übernehmen, wie er sich ab Führerscheinbeginn selber hätte erfahren können. Achtung! Sind in dieser Zeit belastende Haftpflicht- oder Vollkaskoschäden entstanden, werden die so gerechnet, als wären diese Ihrem Sohn passiert. 
    • Welcher Nutzungszeitraum wird angegeben. Erklärung: In welchem Zeitraum wurde das aktuelle Fahrzeug und Vorfahrzeuge regelmäßig vom Sohn mit genutzt? 
    • Sie und Ihr Sohn müssen auf einem Formular des Versicherers (oftmals TB28 genannt) die Übertragung schriftlich bestätigen. Zu beachten ist zudem, dass ein Schadenfreiheitsrabatt nicht mehrmals ohne Verluste hin und her übertragen werden kann. Eine Übertragung ist jederzeit unabhängig mit einer ordentlichen Kündigung zum Jahreswechsel möglich.

 

Na, hätten Sie es gewusst? Wenn nicht, dann mag es sie trösten, dass Versicherungen komplex sind und für den Laien daher oft kaum zu durchblicken. Ob jemand wirklich gut versichert ist, zeigt sich meist erst im Schadenfall. Verbraucher sollten deshalb die Leistungen der Kfz-Versicherer sehr genau miteinander vergleichen. Ein Blick ins Kleingedruckte lohnt daher immer. Und auch die Experten des BdV helfen bei Fragen und Problemen ihren Mitgliedern gerne weiter.


Kommentare
Kommentar von Thorsten  am  12.05.2017 13:22
Oh man Oh man da fällt mir doch gerade mal wieder auf wie wenig Ahnung ich als Laie von solchen Versicherungen habe. Ich bin nur froh das ich damals für mein Auto automatisch eine <a href="https://www.basler.de/privatkunden/fahrzeuge/kraftfahrt/kfz-versicherung.html">Vollkaskoversicherung</a> abgeschlossen habe und bisher auch immer sehr zufrieden mit meiner Versicherung war, nicht nur im KFZ Bereich sondern allgemein sind diese sehr kulant und zuverlässig, dass haben Sie schon mehr als nur einmal bewiesen.

Und anscheinend hatte ich einfach nur Mega Glück das ich das gemacht habe, jetzt wo ich diese Informationen habe weiß ich das ich im Fall eines Unfalls oder sonstigen komischen Vorkommnissen gewappnet bin. Bisher hatte ich noch keinerlei Unfälle oder Vandalismus Schäden an meinem Auto vor zu weisen, aber man weiß schließlich nie was passiert.

Liebe Grüße
Thorsten

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