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Versicherungen verstehen

Keine Narrenfreiheit beim Versicherungsschutz

Keine Narrenfreiheit beim Versicherungsschutz

 24.02.2020  Versicherungen verstehen  0 Kommentare  Julia Alice Böhne

Wo gefeiert wird, steigt das Risiko für Missgeschicke und Unfälle. Das gilt auch in der Karnevalszeit. Gut, wenn man dann richtig versichert ist. Doch Vorsicht! Wer es zu wild treibt, kann den Versicherungsschutz aufs Spiel setzen.

© succo / Pixabay und BdV

Fügen Jecken im Überschwang der tollen Tage einer anderen Person Schaden zu, ist das ein Fall für die private Haftpflichtversicherung. Sie ist unverzichtbar und kommt für Personen-, Sach- und Vermögensschäden auf, die die versicherte Person anderen schuldhaft zufügt – zum Beispiel, wenn sie bei einer privaten Feier ein Glas Rotwein verschüttet und damit das teure Sofa der Gastgeber*innen beschädigt. Übrigens müssen Närr*innen nicht um ihren Privathaftpflichtschutz fürchten, wenn sie unter Alkoholeinfluss standen. Denn solange der Schaden nicht vorsätzlich herbeigeführt wurde, ist er von der Versicherung gedeckt. Unverzichtbar – auch während der fünften Jahreszeit – ist übrigens die Erweiterung der Privathaftpflichtversicherung um eine Forderungsausfalldeckung. Sie bietet Versicherungsschutz, wenn die/der Versicherungsnehmer*in oder die versicherten Personen von einer dritten Person geschädigt werden und diese keine eigene Deckung über eine Privathaftpflichtversicherung erhält und den Schaden selbst auch nicht bezahlen kann.

Ein Grundsatz für alle (Nicht-)Jecken sollte sein, nach dem feuchtfröhlichen Feiern das Auto – und auch das Fahrrad – stehen zu lassen. Wer trotz Alkoholgenuss noch meint, Auto fahren zu müssen, kann sich nicht nur strafbar machen und die Fahrerlaubnis verlieren. Alkoholisierten Autofahrer*innen droht, falls sie einen Unfall verursachen, auch der Verlust des Versicherungsschutzes der Kasko- sowie teilweise der Kfz-Haftpflichtversicherung. Laut den Musterbedingungen des Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) darf das Fahrzeug „nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen“. Demnach besteht für solche Fahrten kein oder zumindest eingeschränkter Versicherungsschutz. Das gilt übrigens auch, wenn Fahrzeughalter*innen, Eigentümer*innen oder Versicherungsnehmer*innen nicht selbst am Steuer sitzen, sondern andere alkoholisierte Personen fahren lassen.

Alkoholkonsum kann Versicherungsschutz kosten

Wenn beim Karnevalsumzug Kamelle fliegen und im Gedränge Gläser zu Bruch gehen, herrscht Unfallgefahr. Wenn durch einen Unfall ein bleibender körperlicher Schaden entstanden ist, beispielsweise eine Augenverletzung durch die süßen Wurfgeschosse oder eine Beinverletzung durch einen Sturz, leistet die private Unfallversicherung. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind laut GDV-Musterbedingungen allerdings Unfälle durch Bewusstseinsstörung. Eine solche liegt demnach vor, „wenn die versicherte Person in ihrer Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit so beeinträchtigt ist, dass sie den Anforderungen der konkreten Gefahrenlage nicht mehr gewachsen ist“. Ursache hierfür kann auch der Konsum von Alkohol und Drogen, die das Bewusstsein beeinträchtigen, sein. Der übermäßige Alkoholkonsum kann Närr*innen also auch in der Unfallversicherung den Schutz kosten.

Hat die Verletzung an den tollen Tagen zur Folge, dass dauerhaft der zuletzt ausgeübte Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann, ist das ein Fall für die Berufsunfähigkeitsversicherung (BU). Eine BU sollten aber nicht nur Karnevalist*innen besitzen, sondern alle Berufstätigen, die zum Bestreiten ihres Lebensunterhaltes auf ihr Erwerbseinkommen angewiesen sind. Denn sie ist die beste Lösung, um die eigene Arbeitskraft abzusichern und dauerhafte Einkommensausfälle aus gesundheitlichen Gründen zu kompensieren. Die Leistungspflicht des Versicherers besteht zunächst unabhängig davon, auf welcher Ursache die Berufsunfähigkeit beruht. Leistungsausschlüsse können allerdings auch hier bestehen, beispielsweise wenn die versicherte Person nach der Karnevalsfeier unter Alkoholeinfluss vorsätzlich eine Straftat begeht – oder dies versucht.

Um entspannt und ausgelassen feiern zu können, ohne sich um eventuelle finanzielle Folgen zu sorgen, lohnt sich ein Blick in den Versicherungsordner. Und auch im närrischen Treiben sind Vor- und Rücksicht angebracht. In diesem Sinne: Genießen Sie die tollen Tage!


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