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Kfz-Unfall – Welche Ansprüche habe ich?

Kfz-Unfall – Welche Ansprüche habe ich?

 15.04.2016  Versicherungen verstehen  0 Kommentare  Bianca Boss

Das Auto ist des Deutschen liebstes Kind – heißt es so häufig. Daher möchten Versicherungsnehmer im Schadensfall auch genau wissen, was ihnen im Fall eines Falles zusteht, um das geliebte Gefährt wieder in den Originalzustand zu bringen.

© M W / Pixabay

Und wenn es nicht nur bei einem Blechschaden geblieben ist, sondern Personen zu Schaden gekommen sind, ist es umso wichtiger zu wissen, was und vor allem wo man Schadensersatz geltend machen kann.

Unter bestimmten Voraussetzungen können folgende Leistungen geltend gemacht werden: Erstattung für Sachverständigengutachten, Reparatur, Wertminderung, Mietwagen oder Nutzungsausfall, Abschleppkosten, Bergung, Verschrottung, Finanzierung, Rechtsanwalt, Ab- und Anmeldung des Fahrzeugs, Nummernschilder, Telefon, Porto sowie Fahrtkosten.

Sind Personen geschädigt worden, können unter Umständen folgende Leistungen beansprucht werden: Übernahme von Kosten für ärztliche Behandlungen, Krankenhaus, Rehabilitationsmaßnahmen, Medikamente, medizinische Hilfsmittel, Rehabilitationsmaßnahmen und Kuren, kosmetische Operationen, Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden oder eine Rente.

Bei Personenschäden sollte immer ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden. Auch dessen Kosten trägt unter bestimmten Voraussetzungen die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung.

Konkrete Ansprüche geltend machen

Im Fall eines Blechschadens kann der Geschädigte auf Kosten des gegnerischen Versicherers einen Sachverständigen beauftragen, wenn der Schaden die Bagatellschwelle überschritten hat. Diese Schwelle setzen viele Gerichte bei mehr als 750 Euro an.

Trägt allein der Unfallgegner an dem Unfall die Schuld, kann das Fahrzeug auf Kosten der gegnerischen Versicherung in einer Werkstatt repariert werden. Der Versicherer des Unfallgegners muss die Rechnung bezahlen. Will man den Schaden auf eigene Faust oder gar nicht beseitigen lassen, kann der Betrag, den ein Sachverständiger festgestellt hat, beansprucht werden. Allerdings bekommt man die Mehrwertsteuer nur zurück, soweit sie auch tatsächlich bezahlt wurde. Beim Totalschaden stehen einem die Wiederbeschaffungskosten abzüglich des Restwertes zu.

Weil sich ein instandgesetztes Fahrzeug schwerer verkaufen lässt, können Geschädigte unter gewissen Voraussetzungen – abhängig von Alter, Fahrzeug, Laufleistung - einen Ausgleich für die Wertminderung verlangen. Der liegt häufig zwischen 10 und 30 Prozent der Reparaturkosten.

Falls nach dem Unfall ein Ersatzfahrzeug benötigt wird, hat man in der Reparaturzeit meist einen Anspruch darauf. Statt des Mietwagens kann man sich aber auch eine sogenannte Nutzungsausfallentschädigung auszahlen lassen. Die beträgt je nach Fahrzeugtyp zwischen 25 und 100 Euro pro Tag.

Für weitere Aufwendungen wie Telefonate oder Portokosten kann eine einmalige Kostenpauschale von 15 bis 35 Euro für die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Unfall verlangt werden.

Angehörige von Unfallopfern können ebenfalls Schadensersatzansprüche geltend machen. Dazu gehören etwa die Erstattung von Beerdigungskosten oder eventuelle Unterhaltsansprüche.

Wer kann noch helfen?

Ist der Kfz-Versicherer des Unfallgegners nicht bekannt, hilft der Zentralruf der Autoversicherer und nennt die zuständige Gesellschaft. Hat ein im Ausland zugelassenes Fahrzeug Schuld am Unfall, kann man sich an das Büro Grüne Karte e. V. wenden. Und wenn der Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers nicht festgestellt werden kann, ist die Verkehrsopferhilfe der richtige Ansprechpartner.


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