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Versicherungen verstehen

Kinder im Straßenverkehr: Eltern haften für ihre Kinder – oder?

Kinder im Straßenverkehr: Eltern haften für ihre Kinder – oder?

 08.06.2022  Versicherungen verstehen  0 Kommentare  Anja Hardekopf

Beim morgendlichen Marathon in meiner Küche (das Kind will schulfertig gemacht werden, die Küche aufgeräumt, das Home-Office vorbereitet) werfe ich einen Blick aus dem Fenster und sehe, wie ein kleiner Junge neben meinem Auto steht und bitterlich weint. Neben ihm und halb unter meinem Auto verschwunden: sein Fahrrad.

© Jason Goh / Pixabay

Unter Zeitdruck versuche ich kurz herauszufinden, ob der kleine Mann sich verletzt hat und mein Auto bei seinem Sturz in Mitleidenschaft gezogen wurde. Auf den ersten Blick ist bei beiden kein Kratzer zu erkennen – der Kleine steigt kurz darauf wieder auf sein Rad und fährt weiter und ich gehe einigermaßen beruhigt meinen Vorbereitungen nach. In der Mittagspause will ich mein Auto beladen und stelle mit Schrecken fest, dass der Sturz doch Spuren hinterlassen hat: Meine Beifahrertür zieren jetzt Beulen und Kratzer.

Kinder verursachen einen Schaden – jetzt wird es knifflig

Grundsätzlich hängt von verschiedenen Faktoren ab, ob die Geschädigten auf den Kosten sitzen bleiben, wenn ein Schaden durch ein Kind verursacht wird. So gelten Kinder bis zu ihrem siebten Geburtstag als deliktunfähig – bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind sie eingeschränkt deliktfähig: d.h. hier muss im Einzelfall entschieden werden, ob sie „die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht“ haben. Wird festgestellt, dass diese Einsicht fehlt, liegt eine Deliktunfähigkeit vor. Verursacht ein deliktunfähiges Kind einen Schaden, haben die Geschädigten keinen Anspruch gegen das Kind. Nur dann besteht ein direkter Anspruch z. B. gegen die Eltern, wenn diese ihre Aufsichtspflicht vernachlässigt haben sollten, also verletzt haben. Um den Schaden der Geschädigten zu ersetzen, können die Eltern dann ihre Privathaftpflichtversicherung informieren, die im Falle der verletzten Aufsichtspflicht eintritt und den Schaden reguliert.

Wurde die Aufsichtspflicht nicht verletzt, wehrt die Privathaftpflichtversicherung unberechtigte Ansprüche ab. Jedoch kann die Privathaftpflichtversicherung der Eltern im Fall des deliktunfähigen Kindes dann doch eintreten, wenn der Tarif explizit auch einen Versicherungsschutz für Schäden durch mitversicherte deliktunfähige Kinder einschließt.

Eine weitere Regelung greift im Straßenverkehr: Hier gilt die Deliktunfähigkeit für Kinder sogar bis zum vollendeten 10. Lebensjahr.

Pech gehabt! Aber gibt es eine Lösung für solche Fälle?

Ich habe demnach Pech gehabt und selbst wenn der Junge noch einmal bei mir vorbeifahren würde und ich ihm eine Nachricht für seine Eltern mitgeben könnte, hätte ich kaum eine Chance auf Erstattung der Reparaturkosten.

Es gibt allerdings Fälle, in denen Kinder Schäden verursachen, die Eltern aufgrund der Tatsache reguliert haben möchten, um die gute Nachbarschaft nicht zu gefährden oder Freundschaften nicht zu belasten. Für solche Fälle werden Haftpflichtverträge angeboten, in denen Schäden durch mitversicherte deliktunfähige Kinder übernommen werden. Der BdV empfiehlt hierfür einen Versicherungsschutz zumindest bis zu 20.000 Euro.

Im Infoblatt Privathaftpflichtversicherung werden übrigens noch viele weitere BdV-K.-o.-Kriterien für die Privathaftpflichtversicherung aufgeführt, die der BdV für einen guten Versicherungsvertrag vorsieht – schauen Sie doch mal rein.


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