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Versicherungen verstehen

Laptop am Lagerfeuer – brauchen digitale Nomaden eigentlich einen besonderen Versicherungsschutz?

Laptop am Lagerfeuer – brauchen digitale Nomaden eigentlich einen besonderen Versicherungsschutz?

 15.12.2022  Versicherungen verstehen  0 Kommentare  Claudia Frenz

© Jackson Hendry / Unsplash

Mir persönlich reicht ja schon das mobile Arbeiten zu Hause in Corona-Zeiten. Unbequemer Schreibtischstuhl, kleiner Bildschirm am Laptop statt der schönen zwei Monitore für übersichtliches Arbeiten im Büro. Vom fehlenden Austausch mit den Kolleg*innen in der Mittagspause ganz zu schweigen. Doch zunehmend mehr Menschen arbeiten auch ohne pandemiebedingte Einschränkungen mobil. Manche verbinden sogar ihre Reiselust mit dem Broterwerb und stellen überall auf der Welt ihr mobiles Büro auf: mit Flip-Flops unter Palmen, im Campingsessel vorm VW-Bulli oder mit Blick aus einem Airbnb-Loft über die Dächer von Paris. The sky is the limit, solange ein LAN-Anschluss greifbar oder das WLAN-Datenvolumen stabil und groß genug ist.

Doch wie sollten digitale Nomaden abgesichert sein? Brauchen sie eigentlich einen besonderen Versicherungsschutz? Diese auf den ersten Blick einfache Frage ist überhaupt nicht einfach zu beantworten und hängt von vielen individuellen Faktoren ab, z. B. davon, ob der Wohnsitz weiterhin in Deutschland ist oder nicht, wie lange man sich im Ausland aufhält, ob in Europa oder im außereuropäischen Ausland. Ob man als Angestellte*r, als Expatriate, im Ausland arbeitet oder Freelancer ist. Daraus ergeben sich jeweils ganz verschiedene (sozial)versicherungs-, arbeits- oder steuerrechtliche Konstellationen, die es beim Versicherungsschutz und darüber hinaus zu berücksichtigen gilt. Digitale Nomaden sollten sich daher vor Reisebeginn umfassend informieren und unabhängig zu ihrer individuellen Situation beraten lassen.

Vermutlich werden die meisten deutschen Weltenbummler*innen auch weiterhin mit Wohnsitz in Deutschland gemeldet sein und sich nur vorübergehend im Ausland aufhalten. Auf diese Fälle soll es hier beschränkt bleiben. Beleuchtet werden dabei einige der wichtigsten Versicherungen, und zwar die Krankenversicherung, die private Arbeitskraftabsicherung, die Privathaftpflichtversicherung sowie zusätzlich die nachrangige private Unfallversicherung.

Wer seinen Wohnsitz in Deutschland hat, ist gemäß 193 Absatz 4 VVG krankenversicherungspflichtig in der PKV. Diese Pflicht besteht aber v. a. nicht für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert oder versicherungspflichtig sind, Anspruch auf freie Heilfürsorge haben oder beihilfeberechtigt sind. Aber auch diese Personen müssen sich krankenversichern.

Private Krankheitskostenvollversicherung (PKV) und vorübergehender Auslandsaufenthalt

Der Versicherungsschutz für Privatversicherte erstreckt sich auf Heilbehandlung in Europa. Er kann durch Vereinbarung auf außereuropäische Länder ausgedehnt werden. Während des ersten Monats eines vorübergehenden Aufenthaltes im außereuropäischen Ausland besteht tariflich auch immer ohne eine besondere Vereinbarung Versicherungsschutz. Viele PKV-Tarife sehen dabei einen deutlich längeren Zeitraum – auch ohne besondere Vereinbarung – vor. Zudem sollten privatversicherte Digitalnomaden darauf achten, dass ihre PKV die Erstattung der Kosten für den (notwendigen) Rücktransport nach Deutschland beinhaltet und übernimmt. Sollte dies einmal nicht der Fall sein, ist ein solcher Tarif zusätzlich abzuschließen.

Besitzen Digitalnomaden auch eine private Krankentagegeldversicherung, sollten sie den Krankenversicherer darauf ansprechen, in welchen Fällen Leistungen bei vorübergehenden Aufenthalt im Ausland erbracht werden. Zumindest bei einem Aufenthalt in einem EU- oder EWR-Land wird meistens für dort akut eingetretene Krankheiten oder Unfälle das Krankentagegeld in vertraglichem Umfang für die Dauer einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung in einem öffentlichen Krankenhaus gezahlt.

Besonderer Hinweis: Man sollte möglichst vor dem Aufenthalt im Ausland klären, ob man die PKV tatsächlich nutzen kann. Denn es kann sein, dass man ggf. in das dortige Pflichtsystem (z. B. in Gestalt einer Versicherungspflicht, einer Pflichtversicherung oder eines staatlichen Gesundheitsdienstes) einbezogen wird.

Kann man die private Krankheitskostenvollversicherung bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland nicht nutzen, ist der Vertrag in eine Anwartschaftsversicherung (AWV) umzuwandeln. Das trifft ebenfalls für Erwerbstätige auf eine AWV für die private Krankentagegeldversicherung zu. Die AWV gewährleistet bei Rückkehr nach Deutschland, dass der ruhende Versicherungsschutz ohne erneute Gesundheitsprüfung aktiviert werden kann. Erkrankungen während des Auslandsaufenthalts haben also keine Auswirkungen.

Ebenfalls könnte man als Privatversicherte*r bei einem längeren Auslandsaufenthalt den aktiven PKV-Vertrag in eine AWV umwandeln und anstelle dessen eine Auslandskrankenversicherung abschließen. Wer länger auf Reisen ist (v. a. länger als für die Dauer eines Jahres), kann ggf. eine solche abschließen. Diese ist meist für einen Zeitraum von 1-5 Jahren konzipiert. Sie ist regelmäßig günstiger als die PKV, aber in der Regel auch (deutlich) leistungsschwächer.

Digitale Nomaden sollten deshalb vor einer Umstellung der PKV in eine Anwartschaftsversicherung sicherstellen, dass die Kosten für einen zwischenzeitlichen Arztbesuch in Deutschland von der Auslandskrankenversicherung erstattet werden und auch (zumindest) für den medizinisch notwendigen Rücktransport. Zudem sollte immer für berufliche Auslandsaufenthalte geleistet werden.

Eine Auslandsreisekrankenversicherung scheidet dagegen hier aus, um die PKV in eine AWV umwandeln zu können, da dafür ein längerfristiger Auslandsaufenthalt erforderlich ist. Denn sie ist grundsätzlich begrenzt auf Reisen von sechs bis zehn Wochen.

Allgemeiner Hinweis: Vor einem längerfristigen Auslandsaufenthalt sollten Privatversicherte genau prüfen und sich ggf. neutral und unabhängig beraten lassen, welche die geeignetste Lösung darstellt. Gern helfen Ihnen unsere Berater*innen dabei weiter.

Gesetzlich Versicherte und vorübergehender Auslandaufenthalt

Egal ob man als gesetzlich versicherte Person in Belgien, Brasilien oder Bangkok unterwegs ist - die Auslandsreisekrankenversicherung gehört auf jeden Fall ins Reisegepäck, denn sie übernimmt die von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht gedeckten Kosten für eine medizinische Behandlung oder notwendige Krankentransporte im Ausland oder Rücktransporte ins Heimatland. Die Auslandsreisekrankenversicherung ist selbst dann für gesetzlich Krankenversicherte empfehlenswert, wenn zwischen Deutschland und dem Reiseland ein sogenanntes Sozialversicherungsabkommen besteht. Dieses Abkommen besteht mit allen Staaten der EU und einigen weiteren, die Reisende, je nach Reiseziel, bei ihrer Krankenkasse erfragen sollten. Die GKV übernimmt in den Staaten, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht, nur die Leistungen, die in dem Reiseland üblich sind. Für die Differenz kommt die Auslandsreisekrankenversicherung auf.

Die Auslandsreisekrankenversicherung ist aber nur für kürzere/vorübergehende Auslandsreisen geeignet. Sie ist üblicherweise zeitlich begrenzt auf Reisen von sechs bis zehn Wochen (ggf. optional verlängerbar für einzelne längere Auslandsreisen), aber auch einige Angebote für 90, 180 oder 365 Tage sind vorhanden. Wer länger auf Reisen ist (v. a. länger als für die Dauer eines Jahres), kann eine Auslandskrankenversicherung abschließen. Diese kann meist für einen Zeitraum von 1-5 Jahren abgeschlossen werden. Zudem sollte man frühzeitig die Möglichkeiten/Verpflichtungen prüfen, in das Gesundheitssystem im Gastland einbezogen zu werden (z. B. in Gestalt einer Pflichtversicherung/Versicherungspflicht bzw. eines staatlichen Gesundheitsdienstes).

Im Ausland muss man wie ein privat Krankenversicherter die Kosten für einen Arzt- oder Krankenhausbesuch zunächst selbst verauslagen und sie dann bei der Auslandskrankenversicherung zur Erstattung einreichen.

Eine Auslandsreisekrankenversicherung bzw. Auslandskrankenversicherung sollte dabei immer auch bei beruflichen Auslandsaufenthalten leisten.

Mehr im Infoblatt „Reiseversicherungen“.

In einer Tarifauswertung hat der BdV 42 ARKV-Tarifreihen unter die Lupe genommen und hinsichtlich ihrer Leistungen vergleichend gegenübergestellt. Hierbei wurden nur Tarife berücksichtigt, die als Jahresvertrag Versicherungsschutz für beliebig viele Auslandsreisen bieten sowie die Versicherungsbedingungen auf ihrer Website veröffentlichen und einen Online-Abschluss anbieten. Der Verbraucherschutzverein hat die Tarife hinsichtlich neun Kriterien überprüft, die ein guter Vertrag dieser Sparte erfüllen sollte.

Wer als gesetzlich Versicherter für eine längere Zeit im Ausland unterwegs ist, kann die Krankenkassenbeiträge ggf. durch eine Anwartschaftsversicherung reduzieren. Die Mitgliedschaft in der Krankenkasse ist dann für den festgelegten Zeitraum ruhend, kann aber bei der späteren „dauerhaften“ Rückkehr nach Deutschland wieder problemlos aktiviert werden. Allerdings werden für den Fall, dass digitale Nomaden auf Heimatbesuch eine Ärztin bzw. einen Arzt aufsuchen müssen, diese Kosten dann nicht von der heimischen Krankenkasse getragen. Globetrotter*innen sollten daher vor einer Anwartschaft sicherstellen, dass die Kosten für einen zwischenzeitlichen Arztbesuch in Deutschland von der Auslandskrankenversicherung übernommen werden. Im Hinblick auf die Anwartschaftsversicherung und deren Voraussetzungen können sich gesetzlich Versicherte z. B. an ihre Kasse wenden.

Privathaftpflichtversicherung – immer und überall wichtig

Die Privathaftpflichtversicherung ist eine der wichtigsten Versicherungen – die alle haben sollten – egal, wo sie sich aufhalten. Der Versicherungsschutz greift in der Regel weltweit, allerdings im Ausland meist nur für eine befristete Zeit. Manche Haftpflichtversicherungen gelten nur innerhalb des europäischen Auslands.

Ein Blick ins Kleingedruckte oder eine Nachfrage beim Versicherer vor Reiseantritt, wie es sich mit dem Haftpflichtversicherungsschutz verhält, ist daher empfehlenswert.

In einem guten PHV-Vertrag mitversichert sein sollte insbesondere für Reisende

die gesetzliche Haftung aus Schäden im inner- und außereuropäischen Ausland, die aufgrund eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes eintreten, und zwar für die Dauer des Auslandsaufenthaltes.

Besonderer Hinweis: Auch, wenn der Vertrag im Ausland leistet, kann es ggf. ratsam sein – sich im Ausland neu zu versichern. Denn im Schadenfall kann die Haftpflichtversicherung deutscher Prägung möglicherweise empfindliche Deckungslücken aufweisen, weil in anderen Ländern das Haftpflichtrecht komplett anders ausgestaltet sein kann.

Wichtig ist es darüber hinaus und auch unabhängig von einem Auslandsaufenthalt, die Deckungssummen für Sach-, Personen- und Vermögensschäden möglichst hoch zu vereinbaren. Sie sollte mindestens 15 Mio. Euro pauschal für Sach-, Personen- und Vermögensschäden betragen. Sehr viele Versicherer bieten mittlerweile Tarife mit pauschal 50 Mio. Euro als Deckungssumme an, teilweise gibt es Verträge mit bis zu 75 Mio. Euro.

Wichtige vom BdV empfohlene K.-o.-Kriterien, wie z. B. den Einschluss von Mietsachschäden oder einer Forderungsausfalldeckung, haben wir im BdV-Infoblatt „Privathaftpflichtversicherung“ gelistet.

Gut zu wissen: Für ein Paar, das in einem gemeinsamen Haushalt lebt, genügt auch auf Reisen eine PHV, d. h. der oder die Partner*in ist mitversichert.

Absicherung der Arbeitskraft immer wichtig

Unabhängig davon, ob man in der Welt unterwegs ist oder in Deutschland arbeitet – wer für seinen Lebensunterhalt arbeiten muss, sollte seine Arbeitskraft absichern. Krankheiten und Unfälle führen nicht nur zu körperlichen Beeinträchtigungen, sie können auch zu einer ernsthaften finanziellen Belastung werden, wenn man nicht mehr in der Lage ist, seinen Beruf auszuüben. Eine Arbeitskraftabsicherung – mit einer Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitsversicherung – ist daher eine der wichtigsten Versicherungen, die alle haben sollten, die ihren Lebensstandard durch eine Erwerbstätigkeit sichern müssen.

Ob der Versicherungsvertrag auch bei Versicherungsfällen leistet, die im Ausland eingetreten sind, hängt davon ab, ob der Versicherungstarif zeitlich unbegrenzten und weltweiten Versicherungsschutz gewährt. Das ist mittlerweile aber meistens der Fall.

Mehr zur Berufsunfähigkeitsversicherung im BdV-Infoblatt „Berufsunfähigkeitsversicherung“.

Unfallversicherung

Wer in seiner Freizeit sehr aktiv ist, für den kann die grundsätzlich nachrangige private Unfallversicherung ggf. sinnvoll sein. Sie zahlt eine vereinbarte Geldsumme, wenn man durch einen Unfall eine dauerhafte Invalidität erleidet. Der Versicherungsschutz der privaten Unfallversicherung gilt weltweit und rund um die Uhr. Digitale Nomaden sollten wissen: Der Versicherer ist nach den Versicherungsbedingungen in der Regel berechtigt, eigene Ärzt*innen zu beauftragen, um die Invalidität und somit seine Leistungspflicht festzustellen. Das heißt, dass digitale Nomaden dazu dann meistens – ggf. auf eigene Kosten – für die Untersuchung zurück nach Deutschland reisen müssen. Dieses Erfordernis sehen viele Tarife vor.

Mehr zur Unfallversicherung im BdV-Infoblatt „Unfallversicherung“.

 

Hilfreiche Links:

DIA e. V. Deutsche im Ausland

https://www.deutsche-im-ausland.org/absicherung-und-finanzen/versicherung-im-ausland/internationale-unfallversicherung.html

Digitalnomaden Wiki

https://digitalnomaden.wiki/versicherungen-digitale-nomaden/

Darüber hinaus gibt eine Vielzahl von Blogs, Erfahrungsberichten und Websites in denen Globetrotter*innen, Wissenswertes, Tipps und Kontakte fürs Reisegepäck zusammengestellt haben.

Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA): Die DVKA ist eine Abteilung des GKV-Spitzenverbandes. Der GKV-Spitzenverband ist die zentrale Interessenvertretung der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen in Deutschland.

https://www.dvka.de/


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