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Versicherungen verstehen

Man muss auch mal loslassen können…

Man muss auch mal loslassen können…

 15.07.2020  Versicherungen verstehen  0 Kommentare  Anja Hardekopf

…mit diesem Gedanken habe ich meinen 7-jährigen Sohn heute das erste Mal zur Ferienbetreuung gebracht – ich muss nicht sagen, dass ich bei Weitem nicht so cool wie er war und mir tausend Gedanken gemacht habe, was alles bei einem Ausflug in den Wildpark passieren kann. Ich mutiere in solchen Momenten eben doch zur leicht zur Hysterie neigenden Übermutti!

© Manfred Richter / Pixabay
 

Der Ausflug wird von einer Organisation geleitet, bei der die Kinder auch während der normalen Schulzeit in die Nachmittagsbetreuung gehen und mit der sie auch am Wochenende mal einen Ausflug unternehmen. Aber klar, dass ich mich auch damit beschäftige, wie mein Sohn versichert ist, wenn auf dem Ausflug etwas passiert.

Mein Kind verursacht einen Schaden – was nun?

Beschädigt ein Kind während des Ausflugs fremdes Hab und Gut, hängt von verschiedenen Faktoren ab, ob die Geschädigten auf den Folgekosten sitzen bleiben. So gelten Kinder bis zu ihrem siebten Geburtstag als deliktunfähig – bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind sie eingeschränkt deliktfähig. Verursacht ein deliktunfähiges Kind einen Schaden, haben die Geschädigten keinen Anspruch gegen das Kind. Nur dann besteht ein direkter Anspruch gegen die Eltern, wenn diese bzw. die Organisation, die die Aufsichtspflicht übernommen hat, dieser nicht nachgekommen sind. Um den Schaden zu ersetzen, können die Eltern dann ihre Privathaftpflichtversicherung informieren, die im Falle der verletzten Aufsichtspflicht eintritt.

Wurde die Aufsichtspflicht nicht verletzt, dann tritt die Privathaftpflichtversicherung der Eltern im Fall des deliktunfähigen Kindes nur ein, wenn der Tarif explizit auch einen Versicherungsschutz für Schäden durch mitversicherte deliktunfähige Kinder einschließt.

Aber was, wenn dem Kind selbst auf dem Ausflug etwas zustößt?

Eltern können sich absichern, wenn sie für den Nachwuchs eine Kinderunfallversicherung – oder, sofern möglich – eine noch besser geeignete Kinderinvaliditätsversicherung abschließen. Während die Unfallversicherung bei einem bleibenden Schaden nach einem Unfall eine Kapitalleistung erbringt, mit der Eltern beispielsweise den behindertengerechten Umbau des Autos oder Therapien und Hilfsmittel für das Kind bezahlen können, leistet die Kinderinvaliditätsversicherung auch, wenn der bleibende Schaden bzw. die Beeinträchtigung durch eine Krankheit hervorgerufen wird.

Worauf bei diesen Verträgen unbedingt zu achten ist, hat der BdV in einem Infoblatt zusammengefasst.

Und was, wenn etwas verloren geht?

Kommt der Nachwuchs vom Ausflug zurück und hat weniger Gepäck dabei wie auf dem Hinweg, führt der erste Weg natürlich zu den Betreuungspersonen, die mit dem Kind unterwegs waren. Findet sich aber auch dann der verloren gegangene Rucksack nicht wieder an: Pech. Die Hausratversicherung leistet über die sogenannte Außenversicherung bei Einbruchdiebstahl nur, wenn sich der Gegenstand in einem geschlossenen Raum befunden hat. Das wird im Wildpark schwerlich möglich sein.

Da wir alle wichtigen Verträge zu Hause im Versicherungsordner haben, kann ich zumindest bei diesem Thema die kinderfreien Stunden genießen – und da er nachher heil nach Hause kommen wird, bin ich beim nächsten Ausflug bestimmt auch eine ganze Ecke entspannter!


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