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Versicherungen verstehen

Mit den richtigen Versicherungen durch den Winter

Mit den richtigen Versicherungen durch den Winter

 17.12.2015  Versicherungen verstehen  0 Kommentare  Bianca Boss

Auch der Kalender zeigt es jetzt ganz klar – der Winter, der ist da! So nett wie sich der Reim auch anhört, der Winter kann uns, das Auto oder auch die Wasserrohre ganz schön in die Knie zwingen.

© Henry Fokuhl / Pixabay

Damit wir den Winter doch genießen können und Versicherungsschutz auch dann besteht, wenn Rohre zerbersten oder der Nachbar auf unserer Auffahrt eine Rutschpartie hinlegt, gibt es hier Tipps und Hinweise, was in der Haftpflicht-, der Hausrat- und Wohngebäudeversicherung sowie der Kfz-Versicherung beachtet werden sollte.

Was Mieter und Vermieter bei Eis und Schnee beachten sollten

Wenn Schnee und Eis die Gehwege und Auffahrten unsicher machen, heißt es für Hausbesitzer, aber auch für Mieter: Aufgepasst! Wege vor dem Haus und der Wohnung müssen von Schnee und Eis freigehalten werden. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, müssen sie für entstandene Schäden haften. Sowohl Hausbesitzer als auch Mieter sollten daher zumindest eine Privathaftpflichtversicherung haben. Hauseigentümer, die vermieten, sollten zusätzlich noch eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung abschließen.

Die private Haftpflichtversicherung schützt Mieter wie auch Vermieter bei Schäden, die sie Dritten zufügen. Sie greift zum Beispiel, wenn jemand der Schneeräumpflicht nicht nachkommen kann, etwa weil er arbeitet und während seiner Abwesenheit vor seiner Haustür jemand ausrutscht. Und sie hat einen weiteren Vorteil: Der Versicherer wehrt unberechtigte Forderungen notfalls vor Gericht ab.

Darüber hinaus empfiehlt sich die Erweiterung der Wohngebäudeversicherung um sogenannte Elementarschäden. Damit sind auch Schadensfälle durch „Schneedruck“ versichert. Das ist von besonderer Bedeutung, wenn durch Schnee- oder Eismassen das Dach eines Hauses eingedrückt wird.

Bei Dauerfrost Wasser- und Heizungsrohre im Auge behalten

Wenn Minusgrade wochenlang Einzug halten in Deutschland, sollten Haus- und Wohnungsbesitzer, aber auch Mieter bei klirrender Kälte alle Zimmer richtig beheizen und die Heizungen auf keinen Fall abdrehen – auch wenn einige Räume unbewohnt sind.
Gegen gefürchtete Frostschäden an wasserführenden Leitungen hilft nur eins: heizen. Und das richtig. Alle Räume – auch wenig genutzte Abstell- oder Kellerräume – sollten geheizt werden. Die Einstellung des Thermostatventils auf das Eiskristall-Symbol schützt nicht vor dem Zufrieren der Wasserleitungen. Lediglich der Heizkörper selbst wird vor dem Zufrieren geschützt.

Laut den Versicherungsbedingungen der Wohngebäudeversicherung müssen unter anderem in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile beheizt und genügend häufig kontrolliert werden. Alternativ können alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abgesperrt und entleert werden. All dies zu beachten ist wichtig, denn bei grob fahrlässig herbeigeführten Schäden kann der Versicherer einen Abzug bei der Entschädigung vornehmen. Daher der Rat des BdV: Vereinbaren Sie den „Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit“ in den Versicherungsbedingungen.

Wenn die Möbel Feuer fangen

Gemütliches Kerzenlicht gehört einfach in die besinnliche Vorweihnachtszeit - es birgt aber auch Gefahren, die versichert sein sollten. Brandschäden durch unbeaufsichtigte Kerzen, die auf dem Adventskranz oder am Weihnachtsbaum brennen, verursachen jedes Jahr erhebliche Schäden. Für Gebäudebesitzer ist daher die Wohngebäudeversicherung unverzichtbar. Möbel und Co. sind über die Hausratversicherung abgesichert – gut, wer im Schadensfall beides hat. Eine Versicherung entbindet jedoch nicht davon, auf die Kerzen acht zu geben.

Hausrat- und Wohngebäudeversicherungen bieten im Fall eines Brandes den passenden Versicherungsschutz. Die Hausratversicherung ersetzt Schäden, die beispielsweise durch Feuer oder Löschwasser an allen beweglichen Sachen wie Möbeln, Kleidung oder Vorräten entstehen – auch die Geschenke unter dem Weihnachtsbaum sind mitversichert. Schäden direkt am Haus wie z. B. an Türen, am Mauerwerk oder auch festverklebten Parkettboden, werden von der Wohngebäudeversicherung ersetzt.

Lässt man Kerzen jedoch unbeaufsichtigt brennen, darf der Versicherer seine Leistungen je nach Schwere der Schuld des Versicherten kürzen. Damit die Versicherung den Schaden zu 100 Prozent erstattet und keine Abzüge vornimmt, ist es wichtig, dass der Versicherer auf den Einwand der „groben Fahrlässigkeit“ verzichtet. Verzichtet die Gesellschaft generell auf diesen Einwand, ist das für den Versicherten ein wesentlicher Vorteil. So kann die Kerzenzeit sorgenfrei genossen werden.

Falsche Bereifung wirkt sich auf den Kfz-Versicherungsschutz aus

Mit Winterreifen zu fahren, ist nach wie vor keine Pflicht. Zur Wahrung des vollen Versicherungsschutzes müssen sich Autofahrer aber trotzdem um ordnungsgemäße Bereifung kümmern. Laut Straßenverkehrsordnung dürfen Kraftfahrzeuge bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch und Eis- oder Reifglätte nur mit sogenannten M+S-Reifen (Matsch- und Schneereifen) oder Ganzjahresreifen gefahren werden. Wer sein Fahrverhalten nicht der Reifenwahl und den Witterungseinflüssen anpasst, muss im schlimmsten Fall mit einer Kürzung der Versicherungsleistung rechnen.

Autofahrer, die bei schlechten Witterungsbedingungen mit Sommerreifen fahren und erwischt werden, bekommen nicht nur einen Punkt in Flensburg und müssen mindestens 60 Euro Bußgeld zahlen - ihr Verhalten kann sich auch auf den Versicherungsschutz auswirken. Verursacht man unter diesen Gegebenheiten einen Unfall, prüft der Versicherer, ob der Fahrzeughalter grob fahrlässig gehandelt hat – also zum Beispiel mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist.  Bei einem Vollkaskoschaden am eigenen Auto kann es zum Beispiel zu einer Leistungskürzung kommen. Wird auch noch ein anderes Auto beschädigt, kann der Haftpflichtversicherer unter Umständen Zahlungen, die er an den Unfallgegner geleistet hat, bis zu einer Höhe von 5.000 Euro vom Versicherungsnehmer zurückverlangen.

BdV-Tipp: Versicherte sollten beim Abschluss der Vollkaskoversicherung darauf achten, dass der Versicherer auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit verzichtet. Dann ist man auf der sicheren Seite!


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