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Versicherungen verstehen

Musterfeststellungsklage soll kommen - ein Königsweg?

Musterfeststellungsklage soll kommen - ein Königsweg?

 02.03.2018  Versicherungen verstehen  0 Kommentare  Jens Trittmacher

Bis vor kurzem hatte sich die Union gegen die Einführung einer Musterfeststellungsklage zur Stärkung der Verbraucherechte ausgesprochen – nun soll sie bald kommen. Ein entsprechendes Gesetz soll spätestens im November 2018 in Kraft treten.

© succo / Pixabay

Das ist ein Ergebnis der Koalitionsgespräche von Union und SPD, um die Rechtsdurchsetzung für Verbraucher*innen zu verbessern. Dadurch soll ermöglicht werden, einen Musterprozess beispielhaft für alle gleich gelagerten Fälle führen zu können, damit nicht einzelne Geschädigte ein eigenes Verfahren auf den Weg bringen müssen.

Was ist die Idee dahinter?

Schädigt ein Unternehmen durch rechtswidrige Handlungen viele Verbraucher*innen, so muss es möglich sein, die zentralen rechtlichen Streitfragen in einem einzigen Verfahren klären zu können. In einem Musterverfahren gegen einen Versicherer kann z. B. geklärt werden, das bestimmte Vertragsklauseln unwirksam sind und was daraus für Versicherte folgt. Das ist die Idee der Musterfeststellungsklage. Ein Musterverfahren ist keine Sammelklage im US-amerikanischen Sinne.

Musterfeststellungsklagen – durch Verbraucherschutzverbände – sind grundsätzlich ein geeignetes Mittel zur kollektiven Rechtsdurchsetzung, um offene Rechtsfragen stellvertretend für die jeweils betroffenen Verbraucher*innen zu klären, damit diese entschädigt werden. Dadurch kann das Ziel erreicht werden, Rechtssicherheit für Betroffene herzustellen und eine zügige und kostengünstige Durchsetzung von Ansprüchen zu ermöglichen, die einer Vielzahl von Betroffenen zustehen. Denn die individuelle gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen erfolgt häufig nicht, weil sich der erforderliche Aufwand und das Risiko aus Sicht der betroffenen Verbraucher*innen als unverhältnismäßig darstellt.

Problemstellung im privaten Versicherungswesen

Zahlt z. B. ein Lebensversicherer – trotzdem der Bundesgerichtshof (BGH) gleiche oder vergleichbare Klauseln zum Rückkaufswert bei einem anderen Versicherer bereits für unwirksam erklärt hat – weiterhin zu niedrige Rückkaufswerte aus oder verweigert berechtigte Nachzahlungen, sind alle Betroffenen auf sich allein gestellt. Jeder muss eine eigene Klage anstrengen, um seine Rechte durchzusetzen. Verliert die Versicherungsnehmer*in den Prozess, kostet das viel Geld. Solche Rechtsstreitigkeiten können Jahre dauern, insbesondere bis zu einer etwaigen höchstrichterlichen Klärung.

Oft lohnt sich eine Klage für einzelne Betroffene nicht, insbesondere wenn es sich um Beträge von unter Hundert oder nur einigen Hundert Euro handelt. Der „Gesamtschaden“, für den ein Versicherer einzustehen hätte, kann angesichts vieler Betroffener jedoch schnell sehr hoch ausfallen, beispielsweise bei Lebensversicherungen auch mehrere Hundert Millionen Euro betragen. Da aber in der Regel nur wenige Verbraucher*innen Klage einreichen, schreckt das die Versicherer nicht ab. Zudem können Verbraucher*innen kaum ein letztinstanzliches Urteil z. B. durch den BGH abwarten und erst danach selbst aktiv werden: Die Ansprüche wären dann häufig längst verjährt.

Durch diese hohen Hürden haben viele Millionen betroffene Verbraucher*innen z. B. keinen rechtlichen Kampf um einige Hundert Euro gegen ihre Lebensversicherer aufgrund unwirksamer Rückkaufswertklauseln oder falscher Widerspruchsbelehrungen ausgetragen.

Hintergrund

Ein mit der Musterfeststellungsklage vergleichbares Instrument des kollektiven Rechtschutzes und somit eines aktiven Verbraucherschutzes fehlt bisher in Deutschland, um Streuschäden größeren Umfangs durchzusetzen.

Das Zivilprozessrecht ist grundsätzlich nur auf den Zweiparteienprozess zugeschnitten. Es kennt zwar auch bestimmte Rechtsinstitute zur Einbeziehung von Dritten, jedoch müssen sich diese an einem Prozess beteiligen. Das ist oftmals mit erheblichem Aufwand verbunden. Hier zeigt sich in der Praxis, dass diese prozessualen Institute das „rationale Desinteresse“ der Geschädigten an einem Prozess nicht überwinden können.

Auch die extra zum Zweck der Durchsetzung von Streuschäden eingeführte Einziehungsklage, mit der die mit öffentlichen Mitteln geförderten Verbraucherverbände die gerichtliche Einziehung von Forderungen von Verbraucher*innen betreiben können, dient nur höchst beschränkt der effektiven Rechtsdurchsetzung. Denn sie verursacht bei Verbraucherschutzverbänden durch Koordination zahlreicher individueller Ansprüche erheblichen Aufwand, der diese bei Prozessen mit Breitenwirkung an die Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit führt. Deshalb ist dieses Instrument „totes Recht“ geblieben.

Musterfeststellungsklage

Häufig wird die Musterfeststellungsklage im Zusammenhang mit dem VW-Abgasskandal diskutiert. Aber auch auf die Versicherungsbranche dürfte eine solche Klagemöglichkeit deutliche Auswirkungen haben, wenn sich geschädigte Versicherte zu einer Musterklage künftig zusammenschließen könn(t)en. Derzeit laufen u. a. gegen Lebensversicherer Klagen wegen nachträglich geänderter Rentenfaktoren, zweiwegiger Abschlusskostenverrechnung, irreführender Angaben zu den Kosten im Produktinformationsblatt und der drastischen Kürzung der Beteiligung an den Bewertungsreserven sowie gegen private Krankenversicherer wegen unrechtmäßiger Prämienerhöhung aufgrund nicht vorhandener Unabhängigkeit des Treuhänders bzw. der Treuhänderin. Das letzte Wort wird hier wohl der Bundesgerichtshof (BGH) haben.

Von jedem der benannten Fallgruppen sind viele zehntausende Versicherungsnehmer*innen betroffen – es geht also um Millionen Euro. Sollten die Versicherer die Verfahren vor dem BGH verlieren, dürften die Folgen sich hieran anschließender Musterfeststellungsklagen mit deutlich spürbaren Konsequenzen für die Versicherungsbranche sein.

Eckpunkte des Koalitionsentwurfes vom 07.02.2018 (KoaV-E)

Die Eckpunkte zu einer Musterfeststellungsklage aus dem KoaV-E fußen vermutlich auf dem Diskussionsentwurf zur Musterfeststellungsklage des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) aus Juli 2017:

Beschränkung der Klagebefugnis auf festgelegte qualifizierte Einrichtungen

Klagebefugt sollen „nur“ festgelegte qualifizierte Einrichtungen sein, „um ausufernde Klageindustrien zu vermeiden.“ Hierunter dürften mit Sicherheit vornehmlich Verbraucherschutzvereine und –verbände fallen, die beim Bundesamt der Justiz oder im Verzeichnis der Europäischen Kommission gelistet sind. Das ist auch gut so. Auch sollen hierdurch Sammelklagen wie in den USA verhindert werden. Darüber hinaus sieht der Entwurf vor: „Bewährte wirtschaftliche Strukturen sollen nicht zerschlagen werden.“ Was damit gemeint ist, wird nicht erläutert. Soll das etwa einen Schutz für große Unternehmen wie … bedeuten? – die fehlerhafte Produkte auf den Markt gebracht haben?

 Nicht klagebefugt sind die Industrie- und Handelskammern (IHK) und Handwerkskammern sowie die rechtsfähigen  Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, wenn man den Diskussionsentwurf zu Grunde legt. Das ist nicht sachgerecht. Auch „kleine und mittlere Unternehmen“ (KMU) sind von Streuschäden betroffen. Daher sind auch regionale IHK der Bundesländer und die Handwerkskammern in den Kreis der Klagebefugten aufzunehmen. Denn die Beschränkung nur auf Verbraucherangelegenheiten ist gerade bei Massenschäden ein entscheidender Nachteil: Da deliktsrechtliche Ansprüche aus Verschuldens- und Gefährdungshaftung sowie die durch rechtswidrige Geschäftspraktiken entstandenen Schäden kleinerer und mittlerer Unternehmen nicht Verfahrensgegenstand sein würden. Daneben ist es erforderlich, die Klagebefugnis auch auf rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen auszudehnen. Hierzu zählen die mehr als 5.000 Innungen und die große Anzahl der Berufs- und Wettbewerbsverbände. Sie sind regelmäßig klageaktiv, besonders die Wettbewerbszentrale mit tausenden von Klagen und Abmahnungen jedes Jahr.

Verhindert werden muss durch klare gesetzliche Regelungen, dass sich reine Klagevereine oder Großkanzleien als Geschäftsmodell gründen können, denen es primär nur um den eigenen Profit unter dem Deckmantel eines vermeintlichen Verbraucherschutzes geht.

Mindestanzahl der betroffenen Verbraucher

Weiter heißt es im KoaV-E: „Wir werden für die Einleitung des Verfahrens die schlüssige Darlegung und Glaubhaftmachung einer Mindestzahl von zehn individualisierten Betroffenen sowie für die Durchführung des Verfahrens von 50 Anmelderinnen und Anmeldern zum Klageregister in einer Frist von zwei Monaten festsetzen, um die Effektivität des Verfahrens Gerichte und Parteien zu gewährleisten“.

Auf den ersten Blick scheint die Mindestanzahl nicht so hoch, tatsächlich könnte sie aber eine viel zu hohe Hürde darstellen und zum Scheitern der Musterfeststellungsklage führen, insbesondere weil:

  • Allein das Einholen der Einwilligungen der betroffenen Verbraucher und die konkrete Darlegung von zehn Fällen dürften einen hohen Aufwand bei den klagebefugten Einrichtungen verursachen. Daher besteht die konkrete Gefahr, dass das Gleiche passiert, was man aus der Praxis mit der Einziehungsklage schon kennt: Sie findet nicht statt, weil sie nicht organisierbar ist.
  • Die Mindestanzahl von 50 Anmeldern zum Klageregister verschärft diese Gefahr noch deutlich, erst recht bei der engen Frist von nur zwei Monaten.

Daher fordert der BdV: Das Quorum und die Darlegungslast zu den einzelnen konkreten Fällen ist auf fünf festzulegen, die erforderliche Anmelderzahl zum Klageregister auf maximal zehn – innerhalb einer Frist von vier Monaten.

Bindungswirkung des Urteils
Hierzu äußert sich der KoaV-E wie folgt: „Die Feststellungen des Urteils sind für die Beklagte … und die im Klageregister angemeldeten Betroffenen bindend. Die Bindungswirkung entfällt nur, wenn die Anmeldung bis zum Beginn der ersten mündlichen Verhandlung zurückgenommen ist.

Das ist eine deutliche und klare Aussage im Gegensatz zum Diskussionsentwurf, der bezüglich der Bindungswirkung des Musterfeststellungsurteils zwei Alternativen zur Auswahl stellt.

Fest steht - die Musterfeststellungsklage kann nur ein Erfolg werden, wenn sowohl die klagebefugten Einrichtungen als auch die Unternehmen daran interessiert sind, das Verfahren zeitnah zu beenden und die tatsächlichen oder rechtlichen Fragen, die für eine Vielzahl von Verbrauchern von Bedeutung sind, gebündelt und verbindlich zu klären.

Der BdV ist grundsätzlich gegenüber einer beidseitigen (automatischen) Bindungswirkung des Musterurteils – also für das Unternehmen und die angemeldeten Verbraucher*innen – im Interesse der damit verbundenen Rechtsicherheit aufgeschlossen (bzw. nicht abgeneigt). Jedoch wirft dies z. B. Fragen bezüglich eines fairen Verfahrens und des rechtlichen Gehörs der Verbraucher*innen sowie damit verbundener Folgeänderungen auf, für die der Gesetzgeber jetzt sachgerechte Lösungen finden muss. Der Diskussionsentwurf enthält hierzu keinerlei Lösungsvorschläge und Begründungen. Mit welchen Folgeproblemen zu rechnen wäre, darauf weist der BdV in seiner Stellungnahme zum Diskussionsentwurf des BMJV hin. Jedoch sind auch noch andere Lösungen denkbar. Eine kann beispielsweise so aussehen:

Eine automatische Bindungswirkung des Musterfeststellungsurteils wäre denkbar, wenn den Verbraucher*innen ein Austrittsrecht nach dem Urteil eingeräumt wird. Eine derartige Regelung könnte sich z. B. an derjenigen orientieren, wie sie im Diskussionsentwurf für den Vergleich vorgesehen ist. Angemeldete Verbraucher*innen hätten dann die Möglichkeit mit einer Frist von einem Monat ab Zustellung des Urteils auszutreten. Durch ein Austrittsrecht wird den angemeldeten Verbrauchern vor der automatischen Bindungswirkung des Urteils rechtliches Gehör gewährt.

Abschlussbemerkung

Um drohende Verjährungen zum Jahresende 2018 zu verhindern, will der Gesetzgeber das Gesetz (spätestens) zum 1. November 2018 in Kraft treten lassen. Die geplante zeitnahe Umsetzung der neuen Bundesregierung begrüßen wir ausdrücklich. Als Basis für das neue Gesetz zur Musterfeststellungsklage sind neben den sinnvollen Bestandteilen des Diskussionsentwurfes des BMJV auch die des Gesetzentwurfes der BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Einführung von Gruppenverfahren weiter zu entwickeln und die Verbraucherschutzverbände einzubeziehen. Darüber hinaus sind noch deutliche Verbesserungen zugunsten der Verbraucher unerlässlich.

Wenn Sie mehr wissen möchten – beispielsweise zu den positiven Ansätzen oder zu unseren Verbesserungsvorschlägen, dann lesen Sie unsere ausführliche Stellungnahme zum BMJV-Diskussionsentwurf einer Musterfeststellungsklage, die Sie hier finden.

Dort erfahren Sie auch mehr über unseren Vorschlag eines pauschalierten Schadenersatzes bei Streuschäden.


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