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Versicherungen verstehen

Rauchen und Versicherungen

Rauchen und Versicherungen

 02.08.2016  Versicherungen verstehen  0 Kommentare  Heiko Gaußmann

Es dürfte heutzutage kaum noch jemanden überraschen: Raucher haben ein erhöhtes Gesundheitsrisiko. Nach dem sogenannten Tabakatlas des Deutschen Krebsforschungszentrums in der Helmholtz-Gemeinschaft (dkfz) sterben jährlich 121.000 Menschen in Deutschland an den Folgen des Rauchens (Stand: 2015). Das sind 13,5 Prozent aller Todesfälle. Das Rauchen fördert vor allem Erkrankungen des Herz-Kreislaufsystems, der Atemwege und natürlich Krebs.

© Hanjörg Scherzer / Pixabay

Deutlich höhere Prämien für Raucher in der Risiko-Lebensversicherung

Diese Erkenntnisse sind natürlich auch der Versicherungswirtschaft nicht unbekannt geblieben. So unterscheidet die Deutsche Aktuarvereinigung (DAV) in einer Richtlinie zwischen einer Raucher- und einer Nichtrauchersterbetafel. Diese bilden in Lebensversicherungen mit Todesfallcharakter den „Mindestreservierungsstandard für nach dem Raucherstatus differenzierte Tarife“.

Nach einer aktuellen Marktauswertung sind die Prämien in der Risiko-Lebensversicherung für Raucher auch tatsächlich erheblich höher als für Nichtraucher. Je nach Anbieter kann ein Raucher durchaus die dreifache Prämie eines vergleichbaren Nichtrauchers zahlen. Teilweise ist der Unterschied in der Prämie sogar noch höher.

Wann ist man „Raucher“?

Die Bedingungen der einzelnen Gesellschaften unterscheiden sich hier im Detail teilweise erheblich. Vielfach ist das Rauchen ausführlich definiert, was zumindest Rechtssicherheit schafft. Je nach Anbieter wird hierfür ein Zeitraum von 12 bis 24 Monaten betrachtet. Zum Rauchen zählt neben dem aktiven Konsum von Nikotin in Form von Zigaretten, Zigarren, Pfeife oder Kautabak bei vielen Gesellschaften auch der Konsum von E-Zigaretten, E-Pfeife, E-Zigarre, Schnupftabak und Wasserpfeife. Auffällig ist, dass letztlich nicht das „Rauchen“ sanktioniert wird, sondern der aktive Konsum von Nikotin in nahezu allen erdenklichen Formen.

Auf eine bestimmte Intensität kommt es hierbei nach den Definitionen der Versicherer nicht an. Auch das gelegentliche Rauchen einer Zigarette macht Sie zum „Raucher“. Nach einem Urteil des LG Coburg (Urteil vom 18.10.2006 – 11 O 220/06) soll sogar der Konsum einer einzigen Zigarette innerhalb von zwei Jahren genügen, wenn die Definition des Versicherers keine näheren Angaben zum Zigarettenkonsum vorsieht.

Vorvertragliche Anzeigepflicht

Bei der Antragstellung wird regelmäßig danach gefragt, ob Sie „Raucher“ sind. Gemeint ist damit – wie dargelegt, ob Sie in einem bestimmten Zeitraum vor Antragstellung Nikotin konsumiert haben. Hier dürfen Sie keinesfalls schwindeln. Sagen Sie immer die Wahrheit. Lesen Sie vor der Beantwortung unbedingt die Frage ganz genau, insbesondere was der Versicherer unter „Rauchen“ versteht. Verschweigen Sie im Antrag, dass Sie eigentlich nach Verständnis des Versicherers Raucher sind, kann sich der Versicherer nach den gesetzlichen Vorschriften schlimmstenfalls vom Vertrag lösen, ohne dass im Versicherungsfall die Versicherungsleistung ausgezahlt werden muss.

Änderungen des Nikotinkonsums während der Vertragslaufzeit

Fangen Sie während der Vertragslaufzeit mit dem Rauchen an, sind Sie üblicherweise verpflichtet, dies dem Versicherer anzuzeigen. Es erfolgt sodann eine Neukalkulation der Prämie auf Basis des Rauchertarifs. Häufig haben Sie hierbei die Wahl, ob Sie eine höhere Versicherungsprämie zahlen wollen oder aber bei gleichbleibender Prämienhöhe eine Verringerung der Versicherungsleistung hinnehmen möchten. Die Vertragsänderung gilt hierbei nicht rückwirkend bis zum Vertragsbeginn, sondern reicht nur auf den Zeitpunkt zurück, ab dem Sie bedingungsgemäß zum „Raucher“ geworden sind.

Zeigen Sie dem Versicherer nicht an, dass Sie Raucher geworden sind, kürzt er im Leistungsfall regelmäßig die Versicherungsleistung. Ausgezahlt wird dann die Versicherungssumme, die im Rauchertarif bei der gezahlten Prämie versichert gewesen wäre. Hiervon wird wiederum dann eine Ausnahme gemacht, wenn das Rauchen nicht ursächlich war für den Eintritt des Versicherungsfalls. Bei der Risikolebensversicherung dürfte das etwa bei einem Unfalltod der Fall sein. Sterben Sie aufgrund von Lungenkrebs, dürften Ihre Angehörigen hingegen deutlich schlechtere Karten haben.

In manchen Nichtrauchertarifen haben sich die Versicherer das Recht ausbedungen, den Nichtraucherstatus auf Anforderung medizinisch nachprüfen zu dürfen.

Deutlich uneinheitlicher ist die Tariflandschaft, wenn Sie während der Vertragslaufzeit beschließen, mit dem Rauchen aufzuhören. Einige Versicherer gewähren nach einer gewissen „Wartezeit“ den Wechsel in einen Nichtrauchertarif. Andere Versicherer wiederum belohnen den Sinneswandel nicht und schließen einen Wechsel in den deutlich günstigeren Tarif ausdrücklich aus.


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