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Versicherungen verstehen

Reiserücktrittskostenversicherung – absehbarer Tod ist nicht Tod

Reiserücktrittskostenversicherung – absehbarer Tod ist nicht Tod

 26.03.2018  Versicherungen verstehen  1 Kommentar  Claudia Frenz

Endlich werden die Temperaturen wärmer. Der Urlaub rückt näher. Sie haben bereits im Winter eine Reise gebucht und für den Fall der Fälle auch gleich eine Reiserücktrittskostenversicherung abgeschlossen. Die Reiserücktrittskostenversicherung kommt für die Stornokosten auf, wenn Sie die Reise aus einem wichtigen Grund nicht antreten können und stornieren müssen. Damit dachten Sie sicherlich, Sie wären auf der sicheren Seite …

© Knuftedufte / Pixabay

Weit gefehlt!

Denn die Versicherung zahlt nicht in jedem Fall. So hat das Amtsgericht Hamburg im Falle eines absehbaren Todes einer alten Frau dem Versicherer Recht gegeben, die Stornokosten nicht zu übernehmen. Der Grund: In den Versicherungsbedingungen ist als Grund für den Reiserücktritt unter anderem nur der Tod, nicht jedoch der nahende Tod versichert. (http://www.versicherungsjournal.de/versicherungen-und-finanzen/der-versicherer-und-der-nahende-tod-129000.php).

Würden Sie buchen, wenn…?

Das mag Betroffene befremden, denn wer würde eine Reise nicht absagen, wenn ein Angehöriger im Sterben liegt? Niemand würde in diesem Fall wohl vorher eine Reise gebucht haben. Doch so sind in diesem Fall die vereinbarten Bedingungen.
Schaut man sich die Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) zur Reiserücktrittsversicherung an, so sind diese allein schon sieben Seiten lang.

Als weitere wichtige Gründe für den Reiserücktritt bzw. für entsprechende Versicherungsleistungen erkennen die Versicherungsbedingungen die folgenden an:

  • einen schweren Unfall
  • eine unerwartet schwere Erkrankung
  • eine Schwangerschaft
  • Impfunverträglichkeit
  • Arbeitslosigkeit bzw. die Aufnahme einer Arbeit nach Arbeitslosigkeit
  • Ereignisse wie Feuer und Einbrüche beim Versicherten, die seine Anwesenheit zuhause erforderlich machen

Wissen Sie, was eine unerwartet schwere Erkrankung ist?

Insbesondere über die Klausel zur unerwartet schweren Erkrankung wird regelmäßig gestritten, da den Versicherten oft nicht klar ist, in welchem Fall eine Krankheit unerwartet oder schwer ist. Der GdV hat seine Musterbedingungen dazu nun erweitert und diese Klausel durch Beispiele näher erläutert.

Wie immer beim Abschluss von Versicherungsverträgen empfiehlt es sich daher, einen Blick ins Kleingedruckte zu werfen und etwaige Fragen oder Unklarheiten zum Vertrag mit dem Versicherer zu klären.


Kommentare
Kommentar von Ralph-Dieter Henrich  am  02.04.2023 20:46
Dummerweise hatten wir mit dem Frühbucherrabatt bereits ein Jahr vor Reiseantritt auch eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen. Nun aber hat der Veranstalter die Reise gecancelt und einen Ersatztermin können wir nicht wahrnehmen. Die bezahlte Versicherung steckt nun die Kosten ein, für die wir gar keine Schuld tragen.
Also beim nächsten Mal keine Versicherung mehr abschließen ist die Konsequenz.
Auf gut Deutsch: Pech gehabt. So demnächst nicht mehr mit uns!!!

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