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Versicherungen verstehen

Reitbeteiligung: Wer sich ein Pferd teilt, muss sich doppelt absichern!

Reitbeteiligung: Wer sich ein Pferd teilt, muss sich doppelt absichern!

 11.06.2021  Versicherungen verstehen  0 Kommentare  Sarah Sperling

Reitsport-Fans wissen: Die Kosten für ein Pferd und dessen Unterbringung sind enorm. Allein ein Freizeitpferd kann bis zu 6.000 Euro kosten, für ein gut trainiertes Sportpferd blättert man bis 15.000 Euro hin. Hinzu kommen Ausgaben für die Unterbringung, den Hufschmied, Impfungen und vieles mehr. Um die hohen Kosten zu schmälern, entscheiden sich viele Pferdehalter*innen für eine Reitbeteiligung, sprich: Sie teilen sich ihr Pferd mit einer weiteren Person. Was auf den ersten Blick vernünftig scheint, birgt Risiken – sofern sich beide Parteien nicht entsprechend absichern.

© Alexa / Pixabay

Private Pferdehalter*innen unterliegen der sogenannten Gefährdungshaftung. Damit haften sie verschuldensunabhängig mit ihrem gesamten Vermögen für jegliche Schäden, die ihr Pferd verursacht. Daher ist für Pferdehalter*innen eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung speziell für Pferde unumgänglich.

Möchten Halter*innen das Pferd mit einer weiteren Person teilen, müssen sie zuerst festlegen, ob es sich um Fremd- oder Gastreiter*innen oder eine ‚Reitbeteiligung‘ handelt. Fremd- oder Gastreiter*innen kümmern sich nur sporadisch und unentgeltlich um das Pferd, wohingegen eine Reitbeteiligung das Pferd regelmäßig pflegt, reitet, versorgt und dafür einen monatlichen Beitrag zahlt. In den meisten Pferdehalterhaftpflicht-Policen sind Reitbeteiligungen inzwischen standardmäßig eingeschlossen, das heißt: In dem Vertrag wird festgehalten, dass der Haftpflichtschutz auch für die Reitbeteiligung gilt. Allerdings ändert sich mit einer zweiten Person die Versicherungssituation. Während man sich als Pferdehalter*in zuvor keine Sorgen um Schäden machen musste, die das eigene Pferd anrichtet, wird es mit einer zusätzlichen Person komplizierter.

Reitbeteiligung verkompliziert Versicherungssituation

Einerseits kann die Reitbeteiligung beispielsweise während eines Ausritts mit dem Pflegepferd eine dritte Person verletzen oder deren Eigentum beschädigen. In diesem Fall würde die Pferdehaftpflichtversicherung für den Schaden aufkommen. Allerdings sollte man den Vertrag im Hinblick auf dieses Szenario lieber einmal zu viel als zu wenig überprüfen.

Vorsatz niemals versichert!

Verursacht die Reitbeteiligung den Schaden aber mit Vorsatz, also zum Beispiel, indem sie mutwillig mit dem Pferd zerbrechliche Gegenstände ansteuert, trägt sie selbst die Verantwortung für den Schaden. Auch ihre eigene Privathaftpflichtversicherung würde nicht für den Schaden aufkommen.

Pflegepferd verletzt Reitbeteiligung – was jetzt?

Andererseits kann das Pflegepferd die Reitbeteiligung verletzten. Ist das Unglück auf das unberechenbare, willkürliche Verhalten des Pferdes zurückzuführen – beispielsweise wenn es durchgeht oder scheut – spricht man juristisch von „typischer Tiergefahr“. In diesem Fall haften Pferdehalter*innen beziehungsweise ihre Tierhaftpflichtversicherung kommt für den Schaden auf.

In einem weiteren möglichen Schadenfall begibt man sich juristisch auf dünnes Eis. Kann die verletzte Reitbeteiligung nämlich nicht nachweisen, dass das tiertypische Verhalten alleinige Unfallursache ist, entscheiden Gerichte nicht automatisch zugunsten der verunglückten Reitbeteiligung. Sie prüfen vielmehr, ob die Reitbeteiligung eine Mitschuld am Unfallhergang trägt. So war es auch in einem Urteil des OLG Nürnberg aus dem Jahr 2017. Bei dem Streitfall erlitt die Reitbeteiligung eine Querschnittslähmung, konnte allerdings nicht nachweisen, dass die typische Tiergefahr allein ursächlich für den Unfall war. Das Gericht entschied, dass der Pferdehalter nur 50 Prozent der Kosten tragen musste, die anderen 50 Prozent fielen auf die verunglückte Reitbeteiligung zurück.

Wie kann es zu solchen Urteilen kommen?

Wenn der Reitbeteiligung ein Mitverschulden angelastet wird, dann hat dies mit der Versicherung nichts zu tun. Es handelt sich um rein schadensersatzrechtliche Erwägungen. Ein Grundsatzurteil kann es bei Fragen zum Mitverschulden daher nie geben. Es handelt sich stets um individuelle Einzelfallentscheidungen, die den konkreten Unfallablauf bewerten.

So sichert sich die Reitbeteiligung am besten ab

Möchte man sich als Reitbeteiligung sicherer fühlen, muss man sich somit umfassender absichern. Empfehlenswert ist in jedem Fall der Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung (BU). Eine BU benötigen letztlich alle Menschen, die ihren Lebensunterhalt mit ihrem Einkommen bestreiten. Entfällt dieses Einkommen, weil die Person eine so schwerwiegende Verletzung erleidet, dass sie ihren zuletzt ausgeübten Beruf voraussichtlich dauerhaft nicht mehr zu in der Regel mindestens 50 Prozent ausüben kann, erhält sie von der BU eine monatliche Rente. Dabei bezieht sich die Versicherung immer auf den zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war.

Auch eine private Unfallversicherung käme für Pferdebesitzer*innen wie auch für die Reitbeteiligungen in Frage. Dabei sollte man aber eine ‚allgemeine‘ Unfallversicherung wählen und keine, die lediglich bei Reitunfällen leistet. Schließlich können Unfälle auch in vielen anderen Lebenssituationen geschehen, sodass es nicht sinnvoll wäre, sich nur für Reitunfälle abzusichern.


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