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Versicherungen verstehen

Richtig versichert in stürmischen Zeiten

Richtig versichert in stürmischen Zeiten

 25.05.2020  Versicherungen verstehen  0 Kommentare  Julia Alice Böhne

Erst tobte Kim, dann stürmten Sabine und Victoria, am Wochenende dann zog Gudrun über die Republik – seit Januar haben bereits einige Tiefs über Deutschland für heftige Stürme gesorgt. Und das war erst der Anfang der diesjährigen Sturmsaison. Welche Versicherungen für Sturmschäden an Hab und Gut zahlen und wie sich Verbraucher*innen im Schadenfall verhalten sollten, erfahren Sie hier.

Sturmschäden an Hab und Gut sind vor allem über die Hausrat- beziehungsweise die Wohngebäudeversicherung abgesichert. Die Versicherungen leisten aber nur, wenn es tatsächlich gestürmt hat. Das ist dann der Fall, wenn mindestens Windstärke 8 (rund 63 km/h) geherrscht hat. Die Hausratversicherung übernimmt dann Schäden, die an Möbeln und anderen beweglichen Gegenständen am Versicherungsort entstanden sind. Sturmschäden am Haus sind über die Wohngebäudeversicherung abgedeckt.

Welche Versicherungen schützen?

Wenn zum Beispiel ein herumfliegender Ast eine Fensterscheibe einschlägt und auch noch die auf dem Fensterbrett stehende Vase zerstört, werden die Kosten für das Fenster von der Wohngebäudeversicherung übernommen. Für die Vase kommt indes die Hausratversicherung auf.

Die beiden Versicherungsverträge schützen übrigens auch vor den finanziellen Folgen von Hagelschäden. Starkregen ist jedoch häufig nicht abgedeckt. Wer sich vor den Folgekosten von Schäden durch Witterungsniederschläge und plötzliche Unwetter, die nicht als Sturm angesehen werden können, schützen will, sollte eine Erweiterung des Versicherungsschutzes auf sogenannte Elementarschäden vereinbaren. Neben anderen Gefahren kann dann in jedem Fall auch Starkregen versichert werden.

Das eigene Auto ist nur dann gegen Sturmschäden durch beispielsweise herabfallende Äste und Dachziegel versichert, wenn eine Teil- oder Vollkaskoversicherung abgeschlossen wurde.

Was tun im Schadenfall?

Nach Eintritt eines Schadens sollte schnellstmöglich der Versicherer informiert werden. Hierfür kann die erste Meldung telefonisch erfolgen. Der Versicherer schickt dann ein Schadenformular, welches ausgefüllt zurückgeschickt werden muss. Bei einigen Anbietern ist auch eine Online-Schadenmeldung über deren Website möglich. Wichtig ist es auch, im Schadenfall alles Nötige zu tun, um eine Vergrößerung des Schadens oder Folgeschäden abzuwenden. Denn Versicherungsnehmer*innen haben eine Schadenminderungspflicht. Im Falle des vom Sturm zerstörten Fensters sollte man dieses also schnellstmöglich abdichten, damit der Schaden nicht größer wird.

Geschädigte sollten die Schäden an Hab und Gut mit Fotos dokumentieren. Zudem empfiehlt es sich, alle beschädigten Gegenstände aufzulisten und - wenn möglich - Personen zu benennen, die den Schaden bezeugen können. Weisungen des Versicherers zur Schadenminderung sind zu beachten. Auch wenn es notwendig ist, den Schaden zu beheben, bevor ein Gutachten erstellt werden kann, sollten die Versicherten das unbedingt vorher mit dem Versicherer besprechen. Ratsam ist zudem, die Reparatur zu dokumentieren und entsprechende Rechnungen von Handwerksbetrieben aufzubewahren. Das Gleiche gilt, bevor beschädigte Teile entsorgt werden.

Übrigens müssen Versicherungsnehmer*innen nachweisen, dass tatsächlich ein versicherter Sturmschaden entstanden ist – also mindestens Windstärke 8 geherrscht hat. Hierfür kann die Windmessung durch die Wetterämter helfen. Betroffene sollten sich zudem die örtliche Tagespresse von den Tagen des Sturms besorgen. Ist es trotzdem strittig, ob Windstärke 8 erreicht wurde, kann man dies beim Deutschen Wetterdienst (Hotline: 0180 2 913 913 - 6 Ct. /Anruf, Mobilfunkpreise max. 42 Ct./Min. innerhalb Deutschlands) erfragen oder unter www.dwd.de/wettergutachten feststellen.

Weitere wichtige Informationen und Hinweise finden Sie im BdV-Infoblatt „Unwetter“, das kostenlos heruntergeladen werden kann.

 


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