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Versicherungen verstehen

Risikolebensversicherung - was passiert bei Scheidung?

Risikolebensversicherung - was passiert bei Scheidung?

 14.02.2023  Versicherungen verstehen  0 Kommentare  Claudia Frenz

Ach nee, heute ist doch Valentinstag!! Da geht es um Liebe, Schmetterlinge, Verbundenheit. Aber doch nicht um Scheidung! Das ist natürlich richtig. Und das hätten sich vermutlich die 142.800 Ehepartner*innen, die 2021 geschieden wurden, seinerzeit am Valentinstag auch nicht gedacht, dass auch ihre Liebe einmal Teil der Scheidungsstatistik wird. Bei einer Scheidung bricht nicht nur eine Liebe auseinander, sondern es müssen auch Haushalte, Besitztümer und Verträge aufgelöst, geprüft oder neu geordnet werden.

© Gordon Johnson Pixabay / BdV

Wie verhält es sich zum Beispiel mit einer Risikolebensversicherung, die ja vor allem dazu abgeschlossen wurde, den Ehepartner, die Ehepartnerin und ggf. die Familie finanziell abzusichern für den Fall, dass einer der Ehepartner stirbt?

Bei der Risikolebensversicherung wird eine bestimmte Summe und Laufzeit vereinbart. Die Auszahlung wird fällig, wenn der Tod der versicherten Person während der Vertragslaufzeit eintritt. Begünstigte Person für den Leistungsfall können z. B. der/die Partner*in, Angehörige oder andere nahestehende Personen sein, oder auch Geschäftspartner*innen. Wird im Versicherungsvertrag keine begünstigte Person benannt, erhalten die Erben die Versicherungssumme.

Wenn sich mit der Scheidung die Lebensumstände ändern, sollten Partner*innen prüfen, ob noch Bedarf für eine Todesfallabsicherung von Hinterbliebenen besteht oder                                                                   ob der Versicherungsvertrag entsprechend angepasst werden sollte. Je nachdem, ob im Versicherungsvertrag die bezugsberechtigte Person widerruflich oder unwiderruflich benannt ist, müssen bei einer Änderung des Bezugsrechts Zustimmungen eingeholt werden.

Wichtig zu wissen: Wird ein Bezugsrecht widerruflich bestimmt, kann die versicherte Person bis zum Eintritt des Versicherungsfalls die Begünstigung jederzeit widerrufen. Die bezugsberechtigte Person bezieht das Recht auf die Leistung erst mit Eintritt des Versicherungsfalles, also dem Tod der versicherten Person. Ist das Bezugsrecht unwiderruflich erteilt worden, kann es nur noch mit der Zustimmung des benannten Bezugsberechtigten aufgehoben werden. Ein unwiderrufliches Bezugsrecht ist in der Risikolebensversicherung der seltenere Fall und wird vor allem bei der Absicherung von Geschäftspartner*innen vereinbart.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, sich mit einer Risikolebensversicherung abzusichern:

Risikolebensversicherung „auf zwei Leben“ (verbundene Risikolebensversicherung):

Hier werden in einem einzigen gemeinsamen Vertrag zwei Partner als versicherte Personen versichert – z. B. beide Eheleute – und als Bezugsberechtigte aufgeführt. Verstirbt eine*r von beiden, wird die Versicherungssumme an den eingetragenen (hinterbliebenen) Partner ausbezahlt. Danach endet der Vertrag der Partnerabsicherung automatisch. Die Leistung wird nur einmal fällig. Der hinterbliebene Partner hat dann keinen Versicherungsschutz mehr. Im Falle einer Scheidung kann diese Konstellation unzweckmäßig werden. Die beiden Partner*innen können den Vertrag dann entweder kündigen oder die Bezugsberechtigung ändern. Sind beide Partner Versicherungsnehmer, müssen auch beide einer Kündigung oder Änderung der Begünstigten zustimmen.

Über-Kreuz-Versicherung: Bei dieser Absicherung schließt jeder der beiden Partner jeweils einen eigenen Risikolebensversicherungsvertrag ab. In diesem wird er als Versicherungsnehmer, Bezugsberechtigter und Beitragszahler eingetragen. Als versicherte Person wird jedoch der Partner oder die Partnerin eingetragen.

Im Todesfall der versicherten Person wird die Todesfallleistung an den Begünstigten, der gleichzeitig auch Versicherungsnehmer ist, ausgezahlt. Auf diese Weise bekommt der Versicherungsnehmer seine eigene Versicherungsleistung (ohne dass dabei die Erbschaftssteuer fällig wird). Versterben die beiden versicherten Personen, erfolgt die Auszahlung der Versicherungssumme beider Verträge an die jeweiligen Hinterbliebenen.

Im Falle einer Scheidung ist auch hier von beiden zu prüfen, inwieweit die Versicherungsnehmereigenschaften geändert werden sollen. Es gibt zwei Möglichkeiten, die Situation nach einer Scheidung zu lösen.

  1. Variante

Wenn einer der beiden oder beide Partner einen neuen Partner haben, kann eine Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaften stattfinden.

Beispiel: Wenn z. B. die Ehefrau die versicherte Person ist und der Ex-Ehemann Versicherungsnehmer, kann dieser die Versicherungsnehmereigenschaften auf den neuen Partner seiner Ex-Ehefrau übertragen. Gleichzeitig muss das Bezugsrecht der Todesfallleistung auf den neuen Versicherungsnehmer ausgesprochen werden. Diese Übertragung erfolgt – in diesem Fall – durch Zustimmung der Frau als versicherte Person.

Das Gleiche gilt auch andersherum. Der neue Versicherungsnehmer für die versicherte Person muss nicht ein Lebenspartner sein. Es kann auch jede andere Person sein.

Voraussetzung dafür ist: Das Bezugsrecht ist widerruflich vereinbart.

  1. Variante

Beide entscheiden sich, ihre Verträge zu kündigen. Dabei muss die Kündigung vom Versicherungsnehmer ausgehen.

Zwei Versicherungsverträge: Beide Partner*innen schließen jeweils eigene Risikolebensversicherungsverträge ab. Bei dieser Variante sind Versicherungsnehmer und versicherte Person identisch. Im Regelfall wird in jedem Vertrag jeweils der andere Partner als Empfänger der Versicherungsleistung eingetragen. Das bedeutet, dass im Todesfall der begünstigte Partner, also der Bezugsberechtigte, die vereinbarte Versicherungssumme aus dem Vertrag des anderen Partners erhält.

Die Höhe der Todesfallsumme und die Laufzeit des Vertrags können für jeden der Einzelverträge individuell festgelegt werden. Versterben beide Partner, erhalten die Hinterbliebenen die volle Versicherungssumme aus beiden Verträgen. Im Falle einer Scheidung ist es möglich, eine andere Person als Bezugsberechtigten einzutragen.

Was bei anderen Versicherungen im Falle einer Scheidung zu beachten ist, erläutert der Blogbeitrag:

https://www.bdv-blog.de/versicherungen-verstehen/scheidung-was-passiert-mit-den-versicherungen-.html

Aber über Scheidung und ihre Folgen wollen wir nun nicht weiter nachdenken. Wir wünschen allen Liebenden heute lieber einen schönen Valentinstag und lange Liebe!


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