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Versicherungen verstehen

Rooming-In-Leistungen der Versicherer – brauche ich die?

Rooming-In-Leistungen der Versicherer – brauche ich die?

 15.10.2020  Versicherungen verstehen  0 Kommentare  Anja Hardekopf

Wenn der Nachwuchs ins Krankenhaus muss, ist die Aufregung groß. Gerade bei größeren Kindern stellt sich irgendwann die Frage, ob sie vielleicht mal eine Nacht alleine bleiben können. Natürlich will man seine Kinder immer begleiten, aber zahlt das dann auch die Krankenkasse? Oder gibt es andere Möglichkeiten, die Kosten zu versichern – und: Muss das wirklich sein?

© congerdesign / Pixabay

Was ist eigentlich Rooming-In?

Unter Rooming-In versteht man die Begleitung eines Kindes durch einen Elternteil während eines stationären Aufenthaltes im Krankenhaus. Nach der Geburt ist es selbstverständlich, dass die Mutter stationär aufgenommen wird, sie ist ja in diesem Moment ebenfalls Patientin. Will der Vater ebenfalls im Krankenhaus bleiben und wird aufgrund dessen ein Familienzimmer gewählt, werden die zusätzlichen Kosten nicht von den Krankenkassen übernommen. So entstehen, abhängig von der Klinik, Kosten von bis zu 100 Euro pro Nacht für die Unterkunft und Verpflegung des Vaters.

In diesen Fällen leistet die gesetzliche Krankenkasse

Von der gesetzlichen Krankenkasse werden die Kosten für Rooming-In bei Kindern nur übernommen, wenn die Begleitung medizinisch erforderlich ist. Gründe hierfür können sein, dass die Kommunikation mit dem Kind sonst schwer möglich ist oder durch den Krankenhausaufenthalt ohne stationäre Aufnahme der Eltern psychische Schäden beim Kind zu erwarten sind. Geregelt sind die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen beim Rooming-In unmittelbar im Fünften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB V).

Ist die Begleitperson Elternteil des Versicherten, der das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und übt sie eine Erwerbstätigkeit aus, so begründet die Mitaufnahme zugleich einen Krankengeldanspruch.

Fragen der Altersgrenzen und der Kostenübernahme werden von Krankenkasse zu Krankenkasse sehr unterschiedlich ausgelegt. Einige Krankenkassen übernehmen die Kosten für die Begleitung von Kindern vor dem 9. Geburtstag immer und bei älteren Kindern unter erleichterten Bedingungen. Deshalb ist es immer ratsam, seine Krankenkasse vor einem geplanten Krankenhausaufenthalt zu der Kostenübernahme zu befragen.

Rooming-In in der privaten Krankenhauszusatz- oder Unfallversicherung

Wollen Sie auf Nummer sicher gehen, dass Sie Ihren Nachwuchs im Krankenhaus betreuen können, könnten Sie eine Krankenhauszusatzversicherung für Ihr Kind abschließen. Diese übernimmt die Kosten für Ihre Unterkunft und Verpflegung, wenn Ihr Kind nach einem Versicherungsfall stationär aufgenommen werden muss. Sie aber nur aus diesem einen Grund abzuschließen, ist sicherlich nicht ratsam.

Besteht eine Krankenhaustagegeldversicherung, können die Kosten für Unterbringung und Verpflegung hierüber abgedeckt werden.

Ähnliche Regelungen gibt es auch in der privaten Unfallversicherung. Allerdings zahlen hier die Versicherer meist einen festen Tagessatz, wenn das versicherte Kind nach einem Unfall ins Krankenhaus muss und Sie es begleiten möchten. Diese Verträge sind somit weniger umfangreich als Krankenhauszusatztarife.

Wie wichtig ist der Schutz?

Sicher ist, dass für Eltern die Kinder immer an oberster Stelle stehen. Aber: Auch bei dieser Fragestellung muss das Gesamtpaket Ihrer Versicherungsverträge stimmen. Am allerwichtigsten ist immer die private Haftpflichtversicherung sowie eine Arbeitskraftabsicherung und je nach Bedarf Risikolebens- und Wohngebäudeversicherungen. Auch die Absicherung des Kindes durch eine Kinderunfall- oder – noch besser – eine Kinderinvaliditätsversicherung muss ganz oben auf der Liste stehen.

Machen Sie am besten einmal den BdV-BedarfsCheck – der kann Ihnen eine erste Hilfestellung geben, was Sie in Ihrer familiären und persönlichen Situation benötigen und ob tatsächlich eine der Versicherungsarten wichtig ist, die Rooming-In-Leistungen vorsieht.

Die Frage, ob Sie Ihr Kind bei einem Krankenhausaufenthalt trotz Zahlung aus eigener Tasche begleiten müssen/wollen, können wir Ihnen natürlich nicht beantworten – aber brauchen Sie weitere Beratung in Sachen Versicherungsschutz: Der BdV hilft Ihnen gern!


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