Wir geben Einblicke in die Versicherungswelt - von A wie Altersvorsorge bis Z wie Zinszusatzreserve.
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Seit Jahren zahle ich fleißig meine Prämie für meine Versicherung – in Anspruch genommen habe ich sie bis vor kurzem nicht. Da sind sicher schon ein paar tausend Euro zusammengekommen. Vor zwei Wochen entdeckte ich eine kleine nasse Stelle an der Wand, rief auf Anraten des Versicherers den Handwerker und schon war der Schaden repariert. Nachdem ich die Rechnung beim Versicherungsunternehmen eingereicht habe, erhielt ich kurz darauf Post: die Kündigung meines Vertrags. Darf der Versicherer das?
Nun ja, Versicherer sind Wirtschaftsunternehmen, sie sind darauf aus, Gewinne zu erzielen. Gewinne lassen sich dadurch erwirtschaften, dass möglichst viele Einnahmen (z. B. Versicherungsprämien) möglichst geringen Ausgaben (z. B. Kosten, Schadenzahlungen) gegenüberstehen.
Schon Kleinschäden können einen hohen Verwaltungsaufwand bedeuten, also beim Versicherer wesentlich höhere Kosten verursachen, als auf der Rechnung des Handwerkers verzeichnet sind. Dazu gehören z. B. die Kosten für Sachbearbeiter, die den Schaden aufnehmen und begleiten oder Gutachter, die das Schadenbild bewerten. Und gerade im Bereich des Leitungswassers geht der Versicherer oft davon aus, dass nach einem Schaden weitere Schäden folgen. Denn die Leitungen sind in die Jahre gekommen und dadurch anfälliger für Schäden. Diese Punkte sprechen aus Sicht des Versicherers dafür, dass er günstiger fährt, wenn er den Vertrag aufhebt.
Nach einem Schadenfall kann ein Versicherungsvertrag von beiden Parteien, also sowohl von der/dem Versicherungsnehmer*in als auch von der Versicherungsgesellschaft, außerordentlich gekündigt werden. Das regelt das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in § 92 Abs. 1. Die Vorgehensweise des Versicherers ist also – zumindest rechtlich gesehen – nicht zu beanstanden.
Einige Unternehmen sprechen die Kündigung auch nicht sofort, sondern erst zum regulären Ablauf der Versicherungsperiode aus. In dem Fall spricht man von einer ordentlichen Kündigung.
Doch egal welche Variante - eine Kündigung, die vom Versicherer ausgesprochen wurde, erschwert oder verhindert sogar einen Neuabschluss. Doch es gibt auch Chancen, eine Kündigung durch den Versicherer (möglichst) zu vermeiden.
Es besteht die Möglichkeit mit dem Versicherer über eine Vertragssanierung zu verhandeln. Dann kann der Vertrag unter veränderten Bedingungen - Einschluss einer Selbstbeteiligung oder Erhöhung dieser - weiter bestehen bleiben. Es ist sinnvoll, eine solche Änderung nur für eine bestimmte versicherte Gefahr (in diesem Fall Leitungswasser) zu vereinbaren.
Besteht der Versicherer weiterhin auf der außerordentlichen Kündigung des Vertrages, kann es von Vorteil sein, diesem zuvor zu kommen und die Kündigung selbst auszusprechen. Dann müssen Sie bei Beantragung einer neuen Versicherung nicht angeben, dass Sie von ihrem Vorversicherer gekündigt wurden. Und wie machen Sie das am besten? - Der Versicherer kann nur mit einer Frist von einem Monat kündigen. Sie hingegen können eine sofortige Kündigung aussprechen. Sprechen Sie diese so aus, dass sie vor dem Ablauf der Frist der Kündigung des Versicherers liegt, wird Ihre Kündigung wirksam und die des Versicherers läuft ins Leere.
Nähere Informationen zum Thema können Sie auch unserem Infoblatt „Wenn der Versicherer kündigt…“ entnehmen.