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Versicherungen verstehen

Scheidung - was passiert mit den Versicherungen?

Scheidung - was passiert mit den Versicherungen?

 21.11.2016  Versicherungen verstehen  0 Kommentare  Claudia Frenz

Scheiden tut weh und ist meist ein tiefer Einschnitt in das bisherige (Familien)Leben. Zum persönlichen Kummer der Betroffenen kommt nach einer Trennung dann noch der leidige Papier- und Organisationskram. Hierbei sollten die Partner auch einen Blick in ihre Versicherungsunterlagen werfen, denn die Änderung des Familienstandes kann sich auf die Versicherungen auswirken.

© Deviser / Pixabay

Solange man nur voneinander getrennt lebt, ändert sich am Versicherungsstatus noch nichts. Nach einer Scheidung oder rechtskräftigen Aufhebung der Lebenspartnerschaft müssen die Versicherungen jedoch überprüft und gegebenenfalls neu abgeschlossen werden. Hier kommt es auch darauf an, wer der Versicherungsnehmer und wer „nur“ mitversicherte Person ist. Denn der Versicherungsnehmer führt nach einer Scheidung die Verträge fort. Die mitversicherte Person muss sich dann um eine eigene Police kümmern.

Private Haftpflicht:
Wenn es einen gemeinsamen Vertrag gab, sollte sich die mitversicherte Person um eine eigene Police kümmern. Am besten schon während der Trennung, denn dann kann man sicher sein, dass man einen Versicherungsschutz hat, falls der Partner die Prämie nicht zahlt oder möglicherweise bereits einen neuen Partner mitversichert hat.

Hausrat:
Auch hier gilt, wer Versicherungsnehmer ist, bei dem bleibt die Versicherung. Wenn derjenige, der auszieht, nur mitversicherte Person war, muss er eine eigene Police abschließen, deren Versicherungssumme dann dem Wert seines Hausrats entspricht.

Rechtsschutz:
Die Rechtsschutzversicherung endet für die mitversicherte Person mit dem Tag der Scheidung. Wer seinen Versicherungsschutz lückenlos behalten möchte, sollte sich daher rechtzeitig vorher um eine eigene Rechtsschutzversicherung kümmern, da es nach einem Neuabschluss in der Regel eine Wartezeit von einigen Monaten gibt.

Wohngebäude:
Hier ändert sich auch bei der Scheidung nichts, wenn beide Partner im Grundbuch stehen und sich an den Eigentumsverhältnissen nichts ändert. Damit sind beide Versicherungsnehmer. Als Eigentümergemeinschaft sind dann beide dafür verantwortlich, dass die Prämie gezahlt wird.

Lebensversicherung:
Besteht eine Risikolebensversicherung, sollten die Partner prüfen, inwiefern diese überhaupt noch benötigt wird. Wenn sie bestehen bleibt, müsste eventuell das Bezugsrecht geändert werden – auf die Kinder zum Beispiel. Auch bei einer Kapitallebensversicherung kann man das Bezugsrecht ändern lassen. Ist der Ex-Partner allerdings als unwiderruflich Begünstigter eingetragen, benötigt man dafür seine Zustimmung. Ist im Vertrag als Bezugsberechtigter wie üblich nur von „Ehepartner“ die Rede, geht das Bezugsrecht durch Neuheirat nicht automatisch auf den neuen Gatten über! Soll der neue Ehegatte bezugsberechtigte Person sein, muss dies dem Versicherer mitgeteilt werden.

Krankenversicherung:
War einer der Partner über den anderen in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert, endet die Familienversicherung mit der Scheidung. Die Krankenversicherung wird automatisch als freiwillige Weiterversicherung gegen eigenen Beitrag fortgesetzt, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen der Austritt erklärt wird. Der Austritt ist möglich, wenn keine Versicherungspflicht besteht, beispielsweise weil keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen wurde.

War einer der Eheleute in der Privaten Krankenversicherung des verbeamteten Partners versichert, muss er sich nach der Scheidung selbst privat versichern. Er kann innerhalb von sechs Monaten nach der Scheidung seinen Restkostentarif auf 100 Prozent aufstocken. Dies kann sehr teuer werden, weil die Aufstockung nach Neuabschlusskonditionen errechnet wird. Eine gesetzliche Krankenversicherung ist möglich, wenn der Partner während der Ehe nicht gearbeitet hat und nach der Scheidung eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmt. War er bereits während der Ehe sozialversicherungspflichtig beschäftigt, besteht die Befreiung in der gesetzlichen Krankenversicherung fort, solange das Beschäftigungsverhältnis nicht gewechselt wird.

Wenn beide Partner mit einem eigenen Vertrag privat krankenversichert waren, ändert sich nach der Scheidung nichts. Gab es nur einen Vertrag, sollte dieser vom Krankenversicherer in zwei Verträge umgewandelt werden.

Gibt es Kinder und beide Elternteile sind gesetzlich krankenversichert, können sie wählen, in welcher Krankenkasse sie ihre Kinder nach der Scheidung versichern wollen. Ist einer der Partner gesetzlich und der andere privat versichert, können die Kinder in der GKV mitversichert werden. Waren die Kinder bisher privat versichert, können sie das auch nach der Scheidung bleiben, wenn der Unterhaltspflichtige auch weiterhin privat versichert ist.


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