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Versicherungen verstehen

Tiefschlag durch Bundesgerichtshof (BGH) für Privatversicherte im Notlagentarif

Tiefschlag durch Bundesgerichtshof (BGH) für Privatversicherte im Notlagentarif

 09.04.2019  Versicherungen verstehen  4 Kommentare  Jens Trittmacher

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein verbraucherunfreundliches Urteil (Az. IV ZR 81/18) zu Lasten der im Notlagentarif Versicherten gefällt. Diese Entscheidung hat sehr einschneidende Bedeutung und gravierende Folgen für die Betroffenen. Der BGH bestätigt damit u. a. die Rechtsauffassung des Thüringer Oberlandesgerichts und des Landgerichts Gera und steht im eindeutigen Gegensatz zur verbraucherfreundlichen Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm. Über alle diese Entscheidungen wurde hier schon berichtet.

© erwin nowak / Pixabay

Leitsatz des BGH-Urteils: „Im Notlagentarif der privaten Krankenversicherung ist der Versicherer nicht gehindert, mit rückständigen Beiträgen gegen Kostenerstattungsansprüche des Versicherungsnehmers aufzurechnen.“ Das bedeutet, eine solche Aufrechnung durch Krankenversicherungsunternehmen ist zulässig.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Privatversicherter hatte so hohe Prämienrückstände, dass das Versicherungsunternehmen den Vertrag ruhend gestellt hatte und auf den Notlagentarif umstellte. Die vom Versicherten eingereichten ärztlichen Rechnungen erstattete die Versicherungsgesellschaft nicht und nahm somit keine Zahlung an ihn vor. Vielmehr übersandte das Versicherungsunternehmen dem Versicherten eine Abrechnung, aus der sich eine Aufrechnung mit Prämienrückständen ergab (siehe auch die Blogbeiträge „Gericht führt PKV-Notlagentarif ad absurdum",„Harter Schlag für Privatversicherte im Notlagentarif" und „Lichtblick für Privatversicherte im Notlagentarif“).

Begründung des BGH im Kern

Der Wortlaut der gesetzlichen Regelungen (§ 193 Abs. 6 - 9 VVG) enthält keine gesetzliche Anordnung eines Aufrechnungsverbotes für das Krankenversicherungsunternehmen.

Zudem ergibt sich aus der Umstufung des Vertrages in den Notlagentarif nicht, dass die bisherigen Prämienforderungen nicht weiterbestehen. Das folgt im Umkehrschluss aus der Regelung in § 193 Abs. 9 Satz 1 VVG. Hiernach wird der Vertrag „in dem Tarif fortgesetzt, in dem der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Ruhens versichert war“, sobald „alle rückständigen Prämienanteile einschließlich der Säumniszuschläge und der Beitreibungskosten gezahlt“ sind.

Ferner ist aus der Systematik der Regelung über den Notlagentarif nichts anderes zu folgern. Denn aus den Regelungen in § 394 Satz 2 BGB (Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung) und § 35 VVG (Aufrechnung durch Versicherer) ist kein Aufrechnungsverbot für Versicherungsunternehmen gegenüber Leistungsansprüchen der Versicherungsnehmer*innen im Notlagentarif zu entnehmen.

Des Weiteren lässt auch die Entstehungsgeschichte keinen anderen Schluss zu. Denn aus den Gesetzesmaterialien zum Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung ist nicht zu ersehen, dass der Gesetzgeber den Krankenversicherungsunternehmen die Aufrechnung mit Prämienansprüchen gegenüber Leistungsansprüchen der Versicherungsnehmer*innen verbieten wollte.

Auch aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes folgt nach Auffassung des BGH nicht, einem Krankenversicherungsunternehmen die Aufrechnung mit Prämienforderungen gegenüber Leistungsansprüchen der Versicherungsnehmer*innen aus dem Notlagentarif zu untersagen. Das Ziel, die Prämienschuldner*innen vor weiterer Überschuldung zu schützen, wird durch das Herabsetzen der Beitragspflicht erfüllt. Denn deren Sinn und Zweck ist es auch, ihnen den Ausgleich rückständiger Prämien aus dem Zeitraum vor Umstellung des Vertrages in den Notlagentarif zu ermöglichen. Zugleich wird das Ziel einer Notfallversorgung erreicht, ohne dass ein Aufrechnungsverbot erforderlich ist. Denn ist es Versicherungsnehmer*innen wegen ihrer finanziellen Möglichkeiten nicht möglich, die Forderungen der Leistungserbringer*innen auszugleichen, tritt bei finanzieller Hilfebedürftigkeit im Sinne des Sozialrechts (§ 193 Abs. 6 Satz 5 VVG) das Ruhen des Vertrages nicht ein oder es endet. Bezahlen Versicherungsnehmer*innen trotz fehlender Hilfebedürftigkeit nicht die Forderungen medizinischer Leistungserbringer*innen, weil Versicherungsunternehmen ihre Leistungspflicht durch Aufrechnung mit ihnen zustehenden Prämienforderungen erfüllen, fällt das in ihren Risikobereich.

Schließlich führt der BGH aus: Wäre es die Intention des Gesetzgebers gewesen, den Krankenversicherungsunternehmen das Recht nehmen zu wollen, mit ihrem „Anspruch auf rückständige Prämienleistungen gegenüber Leistungsansprüchen der Versicherungsnehmer*innen aus dem Notlagentarif aufzurechnen, hätte er dies ausdrücklich normieren müssen, was er aber nicht getan hat.“

Der BdV plädiert ausdrücklich für ein gesetzliches Aufrechnungsverbot

Nach Auffassung des BdV steht die Entscheidung des BGH eindeutig im Gegensatz zum Sinn und Zweck des Notlagentarifs und der Intention des Gesetzgebers. Denn der Notlagentarif soll den Versicherungsnehmer*innen trotz ihrer bestehenden Beitragsrückstände mindestens einen Grundversicherungsschutz im Krankheitsfall bieten. Dieser Schutz kann durch diese höchstrichterliche Entscheidung vollkommen ausgehöhlt werden, da ein Krankenversicherungsunternehmen die Leistungsansprüche mit den Beitragsrückständen der Versicherungsnehmer*innen aufrechnen darf. Dadurch kann ein Versicherungsunternehmen finanziell bedürftigen Versicherten die Möglichkeit nehmen, weitere ärztliche Leistungen in Anspruch zu nehmen, auch wenn diese medizinisch geboten und erforderlich sind. Bedürftige müss(t)en solche Behandlungen dann aus eigener Tasche zahlen, was ihnen in der Regel aber nicht möglich sein wird. Die ausführliche Argumentationslinie des BdV, die für ein Aufrechnungsverbot streitet, finden Sie im Blogbeitrag vom 07.04.2016 .

Natürlich müssen die Krankenversicherungsunternehmen nicht von der Aufrechnungsmöglichkeit Gebrauch machen, können dies aber, weil es zulässig ist. Jedoch besteht für die Notlagentarif-Versicherten die große Unsicherheit, ob eine solche Aufrechnung vorgenommen wird und die Gewissheit, dass ein rechtliches Vorgehen hiergegen erfolglos bleiben würde.

Forderungen des BdV an die PKV und den Gesetzgeber

Daher appelliert der BdV an den PKV-Verband, seine bisherige Linie zugunsten der Verbraucher*innen beizubehalten und sich weiterhin für ein Aufrechnungsverbot bei seinen Mitgliedsunternehmen einzusetzen.

Außerdem ruft der BdV die PKV-Unternehmen auf, sich an diese Leitlinie zu halten und eben nicht von dieser abzurücken, wie z. B. das klagende Krankenversicherungsunternehmen in dem vom Thüringer Oberlandesgericht entschiedenen Fall.

Den Gesetzgeber fordert der BdV nachdrücklich auf, zeitnah eine gesetzliche Regelung im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) zu verankern, die ein Aufrechnungsverbot für diese Fälle normiert, damit das BGH-Urteil nicht in der Praxis dazu führt, dass der PKV-Notlagentarif ad absurdum geführt wird.


Kommentare
Kommentar von Tina  am  29.01.2023 08:08
Ich bin seit über 20 Jahre in der PKV leider bin ich durch mein Ex Partner darein gekommen.Sozialhilfe wurde Abgelehnt da meine Altersrente Reicht So das SozialAmt (1000€) pkv über 700€. Es bleibt zum Leben kaum was,!Und wenn man 55jahre ist ist ein wegseln nicht mehr möglich. Ich wünsche mir Vom Staat eine kranken Versicherung die allen Nutz.
Kommentar von Kaltenbrunn  am  13.05.2020 09:16
Vorrangig muss beim Notlagentarif die Versorgung des Versicherten gewährleistet sein , unabhängig einer Aufrechnung. Schließlich muss der Versicherte laut Anordnung seiner Versicherung einen Behandlungsschein für Notlagentarif-Versicherte beim Arzt vorlegen aus dem die eingeschränkten Leistungen aber auch die Erstattungspflicht des Versicherers bestätigt wird.Rechtsfolge ist die Einhaltung der Erstattungspflicht und Kostenübernahme im Rahmen des Notlagentarifes in weiterer Folge käme dann eine Aufrechnung und nicht umgekehrt.
Kommentar von Hans Hauser  am  10.04.2019 10:15
Mit Verlaub ein provokanter Vergleich: Ich vermute, dass mir der BdV auch nicht mehr hilft, solange ich offene Mitgliedsbeiträge habe.
Bei dem Urteil muss bedacht werden, dass viele Selbständige nicht ganz unverschuldet in dieser Misere sind. M.E. wurde bis vor einiger Zeit eine vorhandene Gesetzeslücke bewusst ausgenutzt: Beiträge nicht zahlen, da man ja eh nicht aus dem Krankenversichertenschutz rausgeworfen werden kann.
Kommentar von PKV-Kunde  am  09.04.2019 17:19
"Hilfsbedürftige kommen nicht in den Notlagentarif." - wieder etwas gelernt.

Der Gesetzgeber möchte, dass Privatversicherte wenn nötig ihr gesamtes Vermögen für ihre Versicherungsprämien einsetzen, bis sie auf Hartz-IV bzw. in der Grundsicherung angekommen sind. Erst dann sind sie hilfsbedürftig. Ironischerweise kommen sie dann theoretisch wieder aus dem Notlagentarif heraus in ihre alte Vollversicherung, ohne Beiträge zahlen zu müssen. Praktisch geht es jedoch sofort ab in den Basistarif, weil das Sozialamt höchstens dessen halben Beitrag bezahlen wird.

Mit seinem Aufrechnungsurteil unterstützt der BGH den Gesetzgeber bei dieser Absicht. Wer nur vorübergehend in den Notlagentarif kommt, der hat am Ende mehr bezahlt für einen wesentlich schlechteren Versicherungsschutz. Das zielt ganz klar auf Versicherte ab, die einen Notlagentarif nicht mit allen Mitteln vermeiden. Wer absehbar nicht mehr aus dem Notlagentarif herauskommen wird, der kann seinen Versicherungsschutz dann eigentlich auch gleich auf das Allernotwendigste zusammenstreichen oder "freiwillig" in den Basistarif wechseln.

Was ist davon zu halten?

Einerseits macht das o. g. in einem Sozialstaat Sinn. Denn Sozialhilfe wird aus Steuermitteln bezahlt; die Steuerzahler selbst erhalten keinerlei Gegenleistung.

Andererseits ist aber auch klar, dass die Versicherer sich nicht die Butter vom Brot nehmen lassen; sie werden die Verluste durch Nichtzahler nicht einfach von ihrem Gewinn abziehen sondern auf das Versichertenkollektiv umlegen. Dass die Nichtzahler kalkulatorisch eine eigene Tarifgruppe bilden, wird daran m. E. unterm Strich nichts ändern. Ein Aufrechungsverbot würde letztlich also nur zu einer Lastenumverteilung innerhalb der Versicherten führen - zu Lasten der Vollzahler und zu Gunsten der Nichtzahler.

Vor diesem Hintergrund muss ich das BGH-Urteil sogar begrüßen.

Auf einem ganz anderen Blatt stehen unabhängig davon Fragen zur fairen Berechnung der Beiträge (stets Durchgewunken von sog. Treuhändern), der Durchlässigkeit und Transparenz in der PKV und kostentreibende Fehlentwicklungen im Gesundheitssystem.

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