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Versicherungen verstehen

Unbesorgt in den Urlaub – auch für chronisch kranke Menschen?

Unbesorgt in den Urlaub – auch für chronisch kranke Menschen?

 01.08.2022  Versicherungen verstehen  0 Kommentare  Marco Piotraschke

© Towfiqu Barbhuiyan/Unsplash

Im Urlaub wollen viele nur eines: sich erholen und alle Alltagssorgen über Bord werfen. Leider ist das für chronisch kranke Menschen nicht immer möglich. Kommt es während ihrer Reise zu Krankheitsschüben, endet dies nicht selten in Ärger mit ihrem Auslandsreisekrankenversicherer. Auch unsere Beraterinnen und Berater hören immer wieder von vorerkrankten Menschen, deren Urlaub sich wegen fieser, kleingedruckter Klauseln in den Versicherungsbedingungen in einen wahren Spießrutenlauf verkehrt.

Die Regelung, um die es geht, und die sehr viele Versicherte in ihren Vertragsbedingungen finden, dreht sich um die ‚Verschlechterung einer bestehenden Erkrankung‘:  

„Im Versicherungsfall erbringen wir die vereinbarten Leistungen. Ein Versicherungsfall ist Ihre medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen:

- Krankheit,

- Folgen eines Unfalls,

- der Verschlechterung einer bestehenden Erkrankung (…)“

Was genau mit ‚Verschlechterung‘ gemeint ist und wie diese von den Versicherungsgesellschaften definiert wird, bleibt unklar. Außerdem können chronisch kranke Versicherte aus dieser Formulierung nicht herauslesen, dass die Behandlungskosten nur dann erstattet werden, wenn sie während ihrer Reise unter akuten, unvorhersehbaren Krankheitsschüben leiden. Wenn es zu absehbaren Behandlungen kommt, deren Notwendigkeit bereits vor Abreise ärztlich erkennbar war, sehen sie hingegen keinen müden Cent.

Zur Absehbarkeit findet sich in der Rechtsliteratur folgende Regelung:

„Verschlechterungen bereits bestehender Erkrankungen sind 'absehbar ‚[...], wenn ein mehr als nur gering erhöhtes Risiko besteht, dass es zu einer ärztlichen Behandlung kommen kann“ (Erläuterungen zu den VB-Reisekranken, Dörner, in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz: VVG, 31. Auflage 2021, Rn. 37).

„Die Behandlungsbedürftigkeit muss sich für den VN oder die versicherte Person aufgrund konkreter Anhaltspunkte und Kenntnisse zumindest als wahrscheinlich darstellen.“ (OLG Köln VersR 2010, 379)

Mit ‚Reise-Unbedenklichkeitsbescheinigung‘ Ärger ersparen

Damit vorerkrankte Reiselustige nicht in die Bredouille geraten und unbesorgt ihren Urlaub genießen können, empfehlen wir, sich stets vor Reisebeginn die eigene Reisetauglichkeit attestieren zu lassen.

In den meisten Fällen reicht als Nachweis eine sogenannte „Reise-Unbedenklichkeitsbescheinigung“ aus. Bitte beachten Sie, dass einige Versicherungsgesellschaften hier ein Formblatt für ihre Kundinnen und Kunden vorhalten. Erkundigen Sie sich am besten vor Reiseantritt bei Ihrem Anbieter. Im Leistungsfall kann dieser Nachweis für Sie sehr wichtig werden.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist, dass eine Auslandsreisekrankenversicherung auch keinen Versicherungsschutz für Erkrankungen übernimmt, die vor Reisebeginn bereits ärztlich diagnostiziert sind und bei denen feststeht, dass sie bei planmäßiger Durchführung des Auslandsaufenthaltes behandelt werden müssen.

In einer Vielzahl von Versicherungsbedingungen finden sich hierzu folgende Regelung:

Kein Versicherungsschutz besteht

„(...) b) Für Versicherungsfälle, von denen Sie aufgrund ärztlicher Diagnose vor Antritt der Auslandsreise wussten, dass sie während der Reise eintreten werden. Das Gleiche gilt für Versicherungsfälle, deren Eintritt vor Beantragung einer zeitlichen Erweiterung feststand. (...)"

Achten Sie also vor Reisebeginn darauf, dass Ihr behandelnder Arzt oder Ihre behandelnde Ärztin Ihre Reisetauglichkeit feststellt. Sollte der Arzt Ihnen aufgrund Ihrer Vorerkrankung von einer Reise abraten, nehmen Sie diese Warnung ernst. Neben den gesundheitlichen Folgen, könnte es auch Schwierigkeiten bei der Erstattung und Durchsetzung Ihres Leistungsanspruches kommen.

Sofern Sie weitergehende Fragen haben, hilft Ihnen unser Beratungsteam gerne weiter. Für unsere Mitglied ist die Beratung umsonst – mehr zur BdV-Mitgliedschaft erfahren Sie hier.


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