Menu
Versicherungen verstehen

Was es beim Hauskauf in puncto Versicherungen zu beachten gilt

Was es beim Hauskauf in puncto Versicherungen zu beachten gilt

 28.02.2018  Versicherungen verstehen  0 Kommentare  Bianca Boss

Noch sind die Zinsen niedrig. Daher überlegen viele, von der Mietwohnung doch noch ins Eigenheim zu ziehen. Doch nicht jeder denkt daran, neu zu bauen. Der Erwerb von gebrauchtem Eigentum steht hoch im Kurs.

© Anna / Pixabay

Hierbei gibt es neben Kreditvergleichen, dem Auswählen der Gewerke und dem Baumaterial noch etwas Wichtiges zu beachten: Bestehen schon Versicherungen für das neu erworbene Gebäude? Und wenn ja, wie sieht der Leistungsumfang aus und kann der Vertrag gekündigt werden? Fragen über Fragen – hier die Antworten:

Mit dem Erwerb eines Gebäudes wird die Wohngebäudeversicherung automatisch mit übernommen. Das ist auch gut so, denn so entsteht beim Kauf der Immobilie keine Versicherungslücke. Solch eine könnte im schlimmsten Fall nämlich zum finanziellen Ruin führen – man stelle sich nur vor, das Gebäude ist nicht versichert und brennt vollständig ab. Dann muss der bestehende Kredit abbezahlt werden und ein neuer für den Neubau des Hauses - der hoffentlich genehmigt wird – auch noch zusätzlich aufgenommen werden. Das wird kaum jemand bezahlen können.

Versicherung mit gekauft – was nun?

Die mit dem Eigenheim erworbene Wohngebäudeversicherung muss man jedoch nicht behalten. Sie kann innerhalb eines Monats, nachdem die neuen Eigentumsverhältnisse ins Grundbuch eingetragen worden sind, mit sofortiger Wirkung oder für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden. Wichtig: Es zählt das Eingangsdatum der Bekanntgabe der Grundbucheintragung bei der Person, die die Immobilie erworben hat, nicht die Auflassungsvormerkung!

Hat der Erwerber von der Versicherung keine Kenntnis, läuft die Monatsfrist erst ab Kenntnis.

Eine Kündigung vor Erfüllung des Eigentumserwerbstatbestands ist unwirksam.

Erwerb bei Zwangsversteigerung

Bei einer Zwangsversteigerung geht das Eigentum mit dem Zuschlagsbeschluss im Versteigerungsverfahren über. Hatte die ersteigernde Person von der Versicherung keine Kenntnis, so bleibt das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen, in welchem diese von der Versicherung Kenntnis erlangt. Der Vertrag kann per sofort oder zum Ablauf des laufenden Versicherungsjahres gekündigt werden.

Wichtig bei Übernahme des Versicherungsvertrages

Es sollte in jedem Fall der Versicherungsschein geprüft werden. Zu klären ist, ob die Versicherungssumme ausreicht, ob alle wichtigen Gefahren wie Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel versichert sind und ob die Versicherungssteuer in den Beitragsangaben enthalten ist. Weiter sollte geprüft werden, ob sinnvolle Bedingungserweiterungen wie der Verzicht auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls, Nutzwärmeschäden und Anprallschäden durch Kraft- oder Schienenfahrzeuge vorhanden sind.

Nach der Grundbucheintragung sollte sich die Person, die die Immobilie erworben hat, bei der bisherigen Versicherungsgesellschaft melden. Es ist zudem sinnvoll, sich erst einmal ein konkretes Alternativangebot einzuholen, bevor man die bestehende Versicherung kündigt.


Eigenen Kommentar abgeben
Name (Sie dürfen auch ein Pseudonym angeben)
E-Mail* (wird nicht veröffentlicht)
Ihr Kommentar*
 

Mit * gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder.

Mit Absenden eines Kommentars erklären Sie sich mit den rechtlichen Hinweisen und den Kommentarrichtlinien einverstanden.