Menu
Versicherungen verstehen

Welche Versicherung leistet bei Schäden durch umstürzende Bäume?

Welche Versicherung leistet bei Schäden durch umstürzende Bäume?

 23.09.2019  Versicherungen verstehen  0 Kommentare  Kim Paulsen

Eines unserer Mitglieder hat uns kürzlich gefragt, welche Versicherung bei Schäden aufkommt, die durch das Umfallen von Bäumen oder das Abbrechen der Äste verursacht wurden. So einfach lässt sich diese Frage nicht beantworten, denn dies hängt von vielen Faktoren, wie dem konkreten Sachverhalt bzw. dem Geschehensablauf, ab.

© Mabel Amber who will one day / Pixabay

…bei einem Sturm:

Versicherungsrechtlich wird von einem Sturm gesprochen, sobald die Windstärke 8 erreicht wird. Dabei herrschen Windgeschwindigkeiten von mindestens 62 km/h. Wird dadurch ein Ast abgebrochen oder wird gar der ganze Baum entwurzelt, kommt es in erster Linie darauf an, was genau beschädigt wird:

  • Beschädigt der Baum oder der herabfallende Ast ein Kraftfahrzeug, so leistet die Teilkaskoversicherung der/des Halter*in, sofern diese vorhanden ist.
  • Wird z. B. ein Wohngebäude, ein Carport oder die Garage durch einen umstürzenden Baum beschädigt, so tritt die Wohngebäudeversicherung der/des Eigentümer*in für die Beseitigung des Schadens ein.
  • Werden darüber hinaus auch beispielsweise Tische und Stühle beschädigt, so leistet die Hausratversicherung für diesen Schaden.
  • Werden Sie selbst oder eines Ihrer Familienmitglieder geschädigt, so kann eine Entschädigung der Unfallversicherung die Folge sein, sofern es zu einer verbleibenden Invalidität kommt.
  • Können Sie aufgrund der Schädigung auch Ihren Beruf nicht weiter ausüben, leistet eine Berufsunfähigkeitsversicherung die versicherten monatlichen Rentenleistungen.
  • Führt das Schadenereignis gar zum Tod einer Person, so werden Leistungen aus einer Risikolebensversicherung (oder anderen Versicherungen mit Todesfallschutz) fällig.

…und wenn der Baum nicht auf dem eigenen, sondern einem fremden Grundstück steht/stand?

Sofern keine Pflichtverletzung einer dritten Person vorliegt, ändert sich erstmal nichts. Denkbar ist aber auch der Fall, dass der Schaden dadurch entstanden ist, dass die/der Baumbesitzer*in die Verkehrssicherungspflicht verletzt hat, dann haftet diese*r. In diesem Fall übernimmt eine vorhandene Privat- bzw. Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung des Schädigers den Schaden.

Verkehrssicherungspflicht: Grundsätzlich unterliegen alle Hausbesitzer*innen und Grundstückseigentümer*innen der gesetzlichen Verkehrssicherungspflicht. Diese fordert, dass sowohl Haus als auch Grundstück in einem sicheren Zustand zu halten sind. Um dieses in Bezug auf vorhandene Bepflanzung zu gewährleisten empfiehlt sich, zweimal pro Jahr eine Bauminspektion durchführen zu lassen.

…und wenn kein Sturm und keine Pflichtverletzung einer anderen Person vorlag?

Handelt es sich beispielsweise um einen Flachwurzler, der aufgrund von Witterung keinen Halt mehr im Boden findet und bei einer geringeren Windstärke als 8 kippt, liegt kein versichertes Ereignis vor. Wenn auch die Haftung einer dritten Person ausgeschlossen werden kann, bleiben Sie selbst auf dem Schaden sitzen.

So ein Ereignis ist grundsätzlich nicht versicherbar.

…und wie verhalte ich mich im Schadenfall?

  1. Halten Sie den Schaden so gering wie möglich. Beschädigt beispielsweise ein Baum das Dach Ihres Hauses und droht Regenwasser einzudringen, sollten Sie versuchen, das Dach möglichst abzudichten. So kann das Regenwasser nicht eindringen und weitere Gegenstände beschädigen.
  2. Sie müssen das Versicherungsunternehmen unverzüglich (schnellstmöglich) über das Schadenereignis in Kenntnis setzen. Idealerweise informieren Sie den Versicherer schriftlich. Erfahrungen haben gezeigt, dass es zusätzlich sinnvoll ist, wenn Sie die Versicherungsgesellschaft gleichzeitig auch telefonisch informieren und die weitere Vorgehensweise abstimmen.
  3. Dokumentieren Sie den Schaden. Es empfiehlt sich, aussagekräftige Bilder aus verschiedenen Perspektiven aufzunehmen. Verändern Sie dabei das Schadenbild nicht und entsorgen Sie auch keine beschädigten Gegenstände. Der Versicherer behält sich grundsätzlich vor, den Schaden oder die beschädigten Sachen selbst zu begutachten oder begutachten zu lassen.
  4. Die Beseitigung des Schadens sollten Sie nur dann veranlassen, wenn dem Versicherer alle geforderten Unterlagen vorliegen und dieser einer Behebung zugestimmt hat.

Weitere hilfreiche Informationen finden Sie in unserem Infoblatt Schaden in der Sachversicherung.


Eigenen Kommentar abgeben
Name (Sie dürfen auch ein Pseudonym angeben)
E-Mail* (wird nicht veröffentlicht)
Ihr Kommentar*
 

Mit * gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder.

Mit Absenden eines Kommentars erklären Sie sich mit den rechtlichen Hinweisen und den Kommentarrichtlinien einverstanden.