Wir geben Einblicke in die Versicherungswelt - von A wie Altersvorsorge bis Z wie Zinszusatzreserve.
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Wie sagt mein Mann immer so schön? Ich bin eine Behörde! Ja, ich gehe immer lieber auf Nummer sicher und mache mir über alles Mögliche Gedanken bevor ich loslege. So auch, als wir erfahren haben, dass man bei uns zu Hause nun E-Lastenräder mieten kann. Super, wir wollten uns ohnehin eins kaufen, jetzt können wir diese kostspielige Idee noch einen Sommer reifen lassen und das Lastenrad erstmal leihweise testen.
Aber – und jetzt kommt die Behörde und die BdVlerin ins Spiel – was ist denn, wenn wir das E-Lastenbike beim Benutzen beschädigen? Und was passiert, wenn ich mit diesem Lastenfahrrad stürze, weil die Transportkiste einfach zu schwer ist und ich das Gleichgewicht verliere? Dass meine private Haftpflichtversicherung den Schaden reguliert, wenn ich bei der Nutzung eines eigenen E-Bikes eine andere Person schädige, das weiß ich natürlich – vorausgesetzt, es ist einem Fahrrad gleichgestellt. Das ist der Fall, wenn sich die elektronische Tretkraftunterstützung bei einer Geschwindigkeit über 25 km/h abschaltet und der Elektromotor nicht mehr als 0,25 kW Leistung hat (also nicht versicherungspflichtig ist). Auch wenn ich mit einem solchen gemieteten E-Lastenbike eine andere Person schädige, greift meine Privathaftpflichtversicherung ein. Fährt das E-Bike jedoch schneller oder hat es eine höhere Leistung, also über 25 km/h bzw. 0,25 kW, entfällt der Schutz über die Privathaftpflichtversicherung komplett.
Ich weiß aber auch, dass geliehene oder gemietete Sachen oft vom Versicherungsschutz einer Privathaftpflichtversicherung ausgeschlossen sind. Aber ist das bei allen Versicherern so?
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) schließt in seinen aktuellen Musterbedingungen zur privaten Haftpflichtversicherung zunächst Schäden an gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Sachen aus. Viele Versicherungsunternehmen verwenden diese Musterbedingungen als Grundlage zur Erstellung ihrer eigenen Versicherungsbedingungen. Dennoch umfasst häufig der Versicherungsschutz privater Haftpflichtversicherungstarife z. B. auch Mietsachschäden an fremden gemieteten, geliehenen oder gepachteten beweglichen Sachen. Sind solche Schäden bedingungsgemäß eingeschlossen, fallen hierunter auch oftmals Schäden an gemieteten (nicht versicherungspflichtigen) Fahrrädern wie E-Bikes und E-Lastenbikes.
Daher mein Rat an alle, die sich auch mal an einem der neuen Gefährte probieren möchten: lesen Sie sorgfältig die AGB des vermietenden Unternehmens und lassen Sie sich vor der Anmietung z. B. eines E-Lastenbikes bei Ihrem privaten Haftpflichtversicherer den Versicherungsschutz bestätigen, dann fährt es sich doch viel entspannter!