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Versicherungen verstehen

Wenn der Versicherer kündigt - und wie sich das vermeiden lässt

Wenn der Versicherer kündigt - und wie sich das vermeiden lässt

 05.01.2017  Versicherungen verstehen  0 Kommentare  Bianca Boss

Wir haben es häufig mit Verbrauchern zu tun, die von ihren Versicherungsunternehmen nach jahrelanger treuer Beitragszahlung dennoch im Schadensfall gekündigt werden. Was für den Verbraucher kaum nachzuvollziehen ist, ist für uns leider Alltag. 

© auntmasako / Pixabay

Denn Versicherungsunternehmen sind in erster Linie „Gewinnmaximierer“. Das heißt, die betriebenen Versicherungssparten müssen lukrativ sein und Gewinne abwerfen. Daher schauen sich Versicherungsunternehmen regelmäßig alle Verträge mit Schäden an, um dann zu entscheiden: Kündigung JA oder NEIN.

Wann der Versicherer kündigen kann

Der Versicherer hat die Möglichkeit, den Vertrag zum Ende des Versicherungsjahres bzw. zum Ende des Kalenderjahres oder erst zum Ende einer vereinbarten Laufzeit zu kündigen. Die Kündigung muss dem Versicherungsnehmer üblicherweise mindestens drei Monate vor der nächsten Hauptfälligkeit zugehen. In der Kfz-Versicherung beträgt die Frist nur einen Monat zum Ablauf des Versicherungsjahres, meist ist das der 31. Dezember.

Außerdem gibt es in der Sachversicherung die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung nach einem Versicherungsfall. Diese muss der Versicherer spätestens einen Monat nach dem Abschluss der Verhandlung über die Entschädigung aussprechen. Die Kündigungsfrist beträgt dann einen Monat. Besonderheit bei den meisten Rechtsschutzversicherungsverträgen: Bejaht der Versicherer seine Leistungspflicht für mindestens zwei innerhalb von zwölf Monaten eingetretene Rechtsschutzfälle, ist der Versicherer nach Anerkennung der Leistungspflicht für den zweiten oder jeden weiteren Rechtsschutzfall berechtigt, den Vertrag vorzeitig zu kündigen.

Vertrag gekündigt – Was nun?

Hat der Versicherer die Kündigung ausgesprochen, gibt es meist kein zurück. Der Versicherungsnehmer muss sich um einen neuen Versicherungsvertrag bemühen. Das ist schwierig, denn bei einem Neuantrag muss angeben werden, wer den Vertrag gekündigt hat. Die Tatsache, dass der Vorversicherer den Vertrag gekündigt hat, kann den neuen Versicherer bereits dazu bewegen, den Antrag abzulehnen.

Betroffene Verbraucher sollten daher nach Erhalt einer Kündigung den Versicherer fragen, ob eine Kündigungsumkehr möglich ist. Das bedeutet: Der Versicherungsnehmer spricht anstatt des Versicherers die Kündigung aus. Folglich kann im Antrag des neuen Versicherers angegeben werden, dass der Versicherungsnehmer den Vertrag gekündigt hat. Dies erhöht die Chance einen neuen Vertrag zu erhalten. Der eigene Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler sollte ein aktives Bestandskundenmanagement betreiben. Hierzu gehört, dass der Vertreter oder Makler den Versicherungsnehmer über das Kündigungsvorhaben des Versicherers vorab informiert. So kann der Versicherungsnehmer bereits vorher reagieren und die Kündigung selbst aussprechen und eine Kündigungsumkehr ist nicht nötig.

Doch neben der Tatsache, wer die Kündigung ausgesprochen hat, spielen auch Anzahl und Höhe der Vorschäden eine Rolle. Die Schadenhöhen und die Schadenanzahl sind nicht zu beeinflussen und müssen im Antrag korrekt angegeben werden. Hier kommt es auf die Annahmepolitik der infrage kommenden Versicherer an. Unser Rat: Betroffene Verbraucher sollten bei mehreren Versicherern gleichzeitig anfragen, ob unter den gegebenen Umständen der Abschluss eines Versicherungsvertrages möglich ist.

Eine weitere Möglichkeit kann die Vertragssanierung sein. Wenn der Versicherer ein solches Angebot nicht von sich aus macht, können Versicherungsnehmer beispielsweise versuchen, eine Selbstbeteiligung zu vereinbaren oder eine bereits bestehende Selbstbeteiligung erhöhen, um den Vertrag zu „retten“. Auch ein Ausschluss von bisher mitversicherten Leistungen kann beispielsweise denkbar sein, sofern der restliche Vertrag in dem gleichen Umfang bestehen bleibt.

Wie eine Kündigung verhindern?

Es gibt existenzielle Versicherungen, deren Verlust aufgrund der Kündigung durch den Versicherer schmerzlich ist – z. B. die Privathaftpflicht- oder Wohngebäudeversicherung. Damit der Versicherungsschutz wegen einem kleinen Schaden nicht riskiert wird, raten wir immer, Schäden, die sich finanziell selber tragen lassen, auch selber zu begleichen und nicht der Versicherung zu melden. Verbraucher sollten daher einen Tarif mit Selbstbeteiligung im Schadensfall wählen. Das spart Prämie und minimiert das Risiko bei einem großen Schaden ohne Versicherungsschutz zu sein.


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