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Versicherungen verstehen

Wo ist nur … der Versicherungsschein?! Und warum muss ich den überhaupt aufbewahren?

Wo ist nur … der Versicherungsschein?! Und warum muss ich den überhaupt aufbewahren?

 10.01.2022  Versicherungen verstehen  1 Kommentar  Sarah Sperling

Ich glaube, es gibt zwei Arten von Menschen: Die, die ihre Unterlagen möglichst minimalistisch halten, und die, die ihre gehorteten Papierschätze locker bis unters Dachgeschoss stapeln können.

Da ich ziemlich minimalistisch unterwegs bin und es überhaupt nicht leiden kann, ‚zu viel‘ von etwas zu besitzen, kann ich mich ziemlich klar der ersten Gruppe zuordnen. Das Verflixte: Weil es in mir Glücksgefühle hervorruft, alten Papierkram zerknüllt in die Tonne zu werfen, habe ich vermutlich schon das ein oder andere wichtige Dokument zu früh entsorgt. 

© Steve Johnson / Unsplash

Das Signalwort lautet: Aufbewahrungsfristen. Ein Thema, mit dem ich mich vor meinem Start beim Bund der Versicherten ehrlicherweise noch nie auseinandergesetzt hatte.

Ein guter Anlass, dies endlich nachzuholen und den Fragen nachzugehen: Wie lange müssen Versicherungsunterlagen aufbewahrt werden und was darf ich wann entsorgen?

Wenn der Vertrag noch läuft, sollte man den Gang zum Papierkorb tunlichst vermeiden. Am wichtigsten sind die folgenden Unterlagen:

  • der Versicherungsschein (veraltet und nicht mehr gebräuchlich: die Police),
  • alle Nachträge zum Versicherungsschein,
  • die Kopie oder Durchschrift des Originalantrags.

Doch auch die für Ihren Vertrag maßgeblichen Versicherungsbedingungen sollten Sie nicht vorzeitig entsorgen, da Sie hieraus im Versicherungsfall Ihre Ansprüche erkennen können.

Vielleicht denken Sie jetzt: ‚Wenn ich die Unterlagen mal brauchen sollte, fordere ich sie halt nach‘. Das schoss zumindest mir in den Kopf. Allerdings kann das zu zeitlichen Verzögerungen führen, die man in Leistungs- oder sogar Streitfällen nicht unbedingt gebrauchen kann. Außerdem ist es als Versicherungsnehmer*in in solch brenzligen Situationen vorteilhaft, wenn man unabhängig vom Versicherer Zugriff auf die Versicherungsbedingungen und auch den Versicherungsschein hat. Nur so lässt sich (ggf. mit externer Unterstützung, zum Beispiel als Mitglied vom Bund der Versicherten) klären, was überhaupt versichert ist.

Unerfreulich ist insbesondere der Verlust des Versicherungsscheins. Zwar lässt sich ein Ersatzversicherungsschein nachfordern, denn laut § 3 Abs. 3 S. 1 VVG gilt: „Ist ein Versicherungsschein abhandengekommen oder vernichtet, kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer die Ausstellung eines neuen Versicherungsscheins verlangen.“ Allerdings erfolgt die Ausstellung auf Ihre Kosten. Bei Lebens- und Rentenversicherungen, bei denen der Versicherungsschein in Papierform ausgegeben wurde, ist der Versicherungsschein besonders wichtig. Denn Versicherer erkennen in der Regel nur den Versicherungsschein im Original als Voraussetzung für die Auszahlung an. Selbstverständlich sollten Sie den Originalversicherungsschein nicht aus der Hand geben, ohne zuvor davon eine Kopie angefertigt zu haben.

Darf ich meine Versicherungsunterlagen digitalisieren?

Wer kein Freund der Zettelwirtschaft ist, für den gibt es eine gute Nachricht: Man darf so gut wie alle Unterlagen digitalisieren, statt sie ausgedruckt in einem Ordner abzuheften. Meldet jemand einen Schaden oder beantragt eine Leistung, reichen meist eine Kunden- oder Vertragsnummer für die Abwicklung aus. Es ist sogar in Ordnung, die Originale zu vernichten. Allerdings sollte man sich schon sehr gewiss sein, dass die Sicherung auch wirklich hundertprozentig funktioniert.

Eines sollten Sie jedoch nach Ansicht des BdV stets im Original aufbewahren: Den Versicherungsschein. Ein BdV-Mitglied hatte unserem Beraterteam einmal die Frage gestellt, ob es speziell den Versicherungsschein einer Lebensversicherung, der noch mit Ösen zusammengeheftet ist, auseinanderschneiden und scannen darf, ohne dass es riskiert, im Erlebensfall seine Leistungen aus dem Versicherungsvertrag zu erhalten. Uns ist nicht bekannt, dass eine Versicherung schon mal eine Leistung aus diesem Grund abgelehnt hat und es dementsprechend zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung gekommen wäre. Dennoch empfehlen wir, den geösten Versicherungsschein einer Lebensversicherung lieber nicht zu trennen und auf die ausschließliche Digitalisierung dieses sehr wichtigen Dokuments zu verzichten.

Grundsätzlich sollte man nie zu rigoros vorgehen und darauf achten, wirklich alle relevanten Unterlagen einzuscannen. Gerade der Zugriff auf den Antrag sowie auf die Nachträge zum Versicherungsschein sollten immer gewährleistet sein. Das ist vor allem hilfreich, wenn der Versicherer Ihnen im Leistungsfall eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht vorwirft.

Vertrag gekündigt und weg damit - leider nein!

Denn begründete Ansprüche, beispielsweise Leistungen im Versicherungsfall, können auch noch nach Ende des Vertragsverhältnisses geltend gemacht werden. Die zivilrechtlichen Verjährungsvorschriften und die sich daraus ableitende regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren zum Jahresende sind hier zu beachten. In einigen Sparten können kürzere Fristen zur Geltendmachung von Ansprüchen bestehen.

Tipp für Steuersparfüchse: Bestimmte Aufwendungen für Versicherungen können steuerlich geltend gemacht werden, sodass manche Mitteilungen zur Vorlage beim Finanzamt teilweise länger als drei Jahre aufbewahrt werden sollten.

Dreijahresfrist ist gute Orientierung

Wem das alles zu kompliziert ist, kann sich als Faustregel das Sprichwort ‚Aller guten Dinge sind 3‘ einprägen. Denn nach Einschätzung des Bund der Versicherten sollten sämtliche Unterlagen auch nach Ende eines Vertrages in der Regel drei Jahre aufbewahrt werden. Lebensversicherungspolicen sind über den Tod hinaus aufzubewahren, wenn Hinterbliebene daraus eigene Ansprüche geltend machen können. Auszahlungen aus Lebens-und Rentenversicherungen können auch steuer- und erbrechtlich relevant sein. Dann ist es gut, wenn Nachweise vorliegen.

Ein besonderer Fall: Die Hausratversicherung

Gerade in der dunklen Jahreszeit kommt es vermehrt zu Einbrüchen in Häuser und Wohnungen. Dann sind Versicherte nach Eintritt des Versicherungsfalls verpflichtet, dem Hausratversicherer eine sogenannte Stehlgutliste vorzulegen. In ihr werden die entwendeten Gegenstände aufgelistet und somit der Wert der gestohlenen Habseligkeiten beziffert. Als Belege für den vormaligen Besitz der gestohlenen Hausratgegenstände können die dazugehörigen Rechnungen bzw. Kontoauszüge sowie Fotos der Wohnungseinrichtung dienen. Da auch Jahrzehnte nach Kauf wertvoller Hausratgegenstände eingebrochen werden könnte, sollten auch die Kaufbelege und Fotos deutlich länger als drei Jahre aufbewahrt werden. Damit räumt man Beweisschwierigkeiten gegenüber der Versicherung schon im Vorhinein aus dem Weg.

… wenn Sie alle Fristen gehorsam abgewartet haben, schreddern Sie Ihre Unterlagen am besten, statt sie einfach in den Papierkorb zu werfen. Sollten Sie keinen Aktenvernichter haben, dann reißen Sie die Unterlagen zumindest in möglichst kleine Fetzen.


Kommentare
Kommentar von Jonny136  am  24.02.2022 15:31
Guten Tag,
soeben bin ich auf diesen Beitrag gestoßen.

Sie erwähnen als Tipp für Steuersparfüchse: "Bestimmte Aufwendungen für Versicherungen können steuerlich geltend gemacht werden, sodass manche Mitteilungen zur Vorlage beim Finanzamt teilweise länger als drei Jahre aufbewahrt werden sollten."

Könnten Sie hierzu einen extra Beitrag erstellen, oder etwas genauer eingehen wie sich diese Möglichkeiten gestalten?

Viele Grüße
Antwort von  am  11.03.2022 10:13

Hallo Jonny136,
vielen Dank für den Themenvorschlag, dem wir gerne einmal nachgehen.

Das BdV-Team.


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