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BdV hilft!

Wenn der Versicherer nach eigenen Regeln lebt…

Wenn der Versicherer nach eigenen Regeln lebt…

 13.05.2015  BdV hilft!  1 Kommentar  Timo Voß

Vor einiger Zeit rief mich ein Mitglied an und berichtete von einem kuriosen Fall:

Die Frau hatte bei einem großen bayrischen Lebensversicherer eine Fondgebundene Lebensversicherung abgeschlossen. Einige Jahre später kündigte sie den Vertrag und erhielt daraufhin den Rückkaufswert ausgezahlt. So weit so gut..

© PDPics / Pixabay

Kurz nach Auszahlung bekam sie einen Zweizeiler vom Versicherer mit der Aufforderung etwas mehr als 1.000 Euro zurück zu zahlen. Als Begründung gab der Versicherer einen Fehler in der Berechnung des Rückkaufswertes an, mehr nicht. Intransparent wie Versicherungsunternehmen ja so sind, gab es weder eine ausführliche Begründung noch eine korrigierte Berechnung. 

Intransparenz und Funkstille

Am Rande möchte ich an der Stelle erwähnen, dass das Problem der Intransparenz nicht das Problem eines einzelnen bayrischen Versicherers ist, sondern eins der gesamten Versicherungswirtschaft.
Einigermaßen überrascht wandte sich unser Mitglied an den Versicherer und fragte nach, wie sich denn der geforderte Betrag genau zusammensetzen würde. Eine Antwort auf diese durchaus berechtigte Frage erhielt sie nicht. Stattdessen Funkstille.

Eines Tages passierte doch noch was. Denn ziemlich genau sechs Jahre später trudelte ein gerichtlicher Mahnbescheid ein. Mit diesem forderte der Versicherer erneut die angeblich zu viel ausgezahlten 1.000 Euro zurück. Hier muss eine durchaus ambitionierte junge Führungskraft oder junger Revisor am Werk sein, denn anders ist dieses hartnäckige und wie sich später rausstellt unkluge Verhalten nicht zu erklären. Unser Mitglied machte das einzig richtige und widersprach. Danach wieder Funkstille.

Weitere vier Monate später dann der nächste Versuch unseres ambitionierten Versicherungsmitarbeiters irgendwie an diese 1.000 Euro zu kommen: Er forderte unser Mitglied auf den Widerspruch zurück zu nehmen und das Geld schnellstmöglich zu überweisen. Sollte unser Mitglied die Zahlung wieder verweigern, werde der Versicherer vor Gericht ziehen.

Sechs Jahre für einen Mahnbescheid

Mit diesem letzten Schreiben des Versicherers wandte sich unser Mitglied an mich und bat um Hilfe. Nachdem die komplette und selbst für mich nicht nachvollziehbare Korrespondenz vorlag, ging es an die Prüfung. Ein erster Überflug über den Sachverhalt stimmte mich optimistisch, dass die Forderung des Versicherers unbegründet sein könnte.

Ich zog einen Juristen hinzu und bat ihn um eine Einschätzung. Er stelle relativ schnell fest, dass unser Mitglied die 1.000 nicht zurück zahlen muss. Denn der Anspruch, sofern er überhaupt jemals bestand, sei verjährt.
Was der ambitionierte Versicherungsmitarbeiter wohl in seinem Eifer übersah: Ansprüche aus Versicherungsverträgen verjähren in der Regel nach drei Jahren. Denn zwischen der erstmaligen Aufforderung die 1.000 Euro zurück zu zahlen und Zustellung des Mahnbescheides lagen sage und schreibe sechs Jahre.

Ich wandte mich mit diesem Ergebnis an die Gesellschaft und erklärte in feinstem Juristendeutsch die aktuellen Regelungen zum Thema Verjährung von Ansprüchen. Nach einer mehrwöchigen Bearbeitungszeit dann die erlösende Antwort für unser Mitglied: Der Versicherer nimmt nach ausführlicher Prüfung Abstand von der Forderung.

Unser Mitglied war natürlich überglücklich, dass sie die 1.000 Euro nicht zurück zahlen musste.
Das ist sicherlich kein alltäglicher Fall. Dennoch zeigt er eindrucksvoll, dass Verbraucher jede Mitteilung des Versicherers eingehend prüfen sollten, bevor sie handeln oder gar Geldbeträge zurück überweisen.

Für unsere Mitglieder übernehme ich gerne die Prüfung!


Kommentare
Kommentar von Matthias Wühle  am  20.05.2015 16:10
Die Intransparenz der Versicherungswirtschaft ist auch kürzlich vom Bundesverband Vermögensanlagen im Zweitmarkt für Lebensversicherungen (BVZL) e.V. kritisiert worden (http://bvzl.de/index.php?language=de&main_id=10&sub_id=10&subsub_id=84). Insbesondere bei den Wertmitteilungen fehlt es an brancheneinheitlichen Standards, was sich erschwerend auf die Vergleichbarkeit von Versicherungsprodukten auswirkt. Besonders das Durcheinander an tatsächlichen und prognostizierten Daten, an prozentualen und absoluten Angaben sowie an Angaben in Textform und in Form von Zahlen muss den Verbraucher verwirren und setzt zumindest einen hohen Grad an Finanzbildung und Produktkenntnissen voraus, was sicherlich kaum bei allen Kunden der Lebensversicherung der Fall sein dürfte. Wertmitteilungen dürfen übrigens gern auch an Mitgliedsunternehmen des BVZL zur kostenlosen und unverbindlichen Prüfung gesandt werden.

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