Wir geben Einblicke in die Versicherungswelt - von A wie Altersvorsorge bis Z wie Zinszusatzreserve.
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Sie sind jahrelang mit einem Firmenfahrzeug zur Arbeit gefahren und möchten nun, nach Ausstieg aus der Firma, ein eigenes Auto zulassen und versichern. Bei der neuen Kfz-Versicherung sollen Sie jetzt so eingestuft werden, als wären Sie Fahranfänger*in. Wir zeigen Ihnen, welche Möglichkeiten es gibt, bei der Versicherungsprämie zu sparen.
Der schadenfreie Verlauf ist zunächst immer an einen Vertrag und somit an die/den jeweilige*n Versicherungsnehmer*in gebunden, nicht an die jeweils fahrende Person. Daher ist ganz egal, wie lange Sie ein Fahrzeug unfallfrei gefahren sind, entscheidend ist, auf wen die Versicherungspolice läuft. In den Fällen, in denen Sie ein Fahrzeug also nur gefahren sind, haben Sie keinen eigenen Rabatt erworben. Daher werden Sie bei Neuanmeldung eines privaten Fahrzeugs vom Versicherungsunternehmen grundsätzlich in die Schadenfreiheitsklasse (SF-Klasse) 0 eingestuft.
Viele Versicherungsunternehmen bieten Ihnen aber auch eine Einstufung in SF ½ oder besser an, sofern Sie nachweisen können, dass Sie z. B. mindestens drei Jahre im Besitz der Fahrerlaubnis sind oder ein (Dienst-)Fahrzeug regelmäßig und unfallfrei gefahren sind. Diese Bestätigung können Sie sich z. B. von Ihrem (ehemaligen) Arbeitgeber ausstellen lassen. Sofern Ihr Partner oder Ihre Partnerin eine Kfz-Versicherung abgeschlossen hat, ist regelmäßig eine Absicherung als sogenannter Zweitwagen sinnvoll. Hier bieten Versicherungsgesellschaften häufig einen Einstieg in SF 2 oder höher an.
Es geht aber noch besser: Hatten Sie bereits zuvor ein Fahrzeug versichert, so besteht die Möglichkeit, den bereits erworbenen Schadenfreiheitsrabatt zu reaktivieren. Dafür benötigen Sie lediglich die Bestätigung über den Schadenverlauf von Ihrem damaligen Versicherungsunternehmen. Der ungenutzte Schadenfreiheitsrabatt bleibt bei den meisten Versicherern mindestens sieben Jahre bestehen bevor er verfällt. Einige Versicherer sind mittlerweile dazu übergegangen, die Bestätigungen auch über diesen Zeitraum hinaus anzuerkennen. Dies ist jeweils in den allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) der Gesellschaften geregelt. Für eine konkrete Auskunft fragen Sie bitte bei Ihrem Versicherungsunternehmen individuell an.
Achtung: Da die Versicherungen Ihre Kundendaten in der Regel nur bis zu sechs Jahre aufheben müssen, empfehlen wir Ihnen die Bestätigung direkt nach Vertragsende einzuholen. Hierzu ist der Versicherer verpflichtet (§ 5 Abs. 7 PflVG; nach AG Bremen NJW-RR 2008, 1720 gilt das auch für die Kaskoversicherung).
Die höchsten Einsparungen lassen sich jedoch erzielen, wenn Sie einen guten, selbst erfahrenen Schadenfreiheitsrabatt von Ihrem Arbeitgeber mitnehmen. Dieses geht z. B. dann, wenn Sie Ihrem Arbeitgeber, bei Übernahme des Firmenwagens, den privat zuvor erworbenen Schadenfreiheitsrabatt übertragen haben. Wir empfehlen, vorab mit dem Arbeitgeber schriftlich festzuhalten, dass der Rabatt bei Ausscheiden aus dem Betrieb wieder zurück übernommen werden kann. Zusätzlicher Vorteil bei dieser Variante ist, dass Sie die Schadenfreiheitsklasse während der beruflichen Nutzung des Firmenwagens durch unfallfreies Fahren weiter reduzieren können. Fahren Sie nicht unfallfrei, wird die Schadenfreiheitsklasse jedoch auch in die andere Richtung angepasst. Sind die Fahrzeuge bei Ihrem Arbeitgeber über einen Flottentarif oder im Rahmen eines Fahrzeug-Pools versichert, ist die Einbringung des eigenen Schadenfreiheitsrabattes oft nur sehr umständlich oder gar nicht möglich.
Haben Sie vorab keine Vereinbarung getroffen, so besteht dennoch die Möglichkeit sich den selbst erfahrenen Schadenfreiheitsrabatt vom Arbeitgeber übertragen zu lassen. Einen Anspruch darauf haben Sie zwar nicht, aber der Versuch kann sich lohnen!