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BdV in Europa

Mehr Durchblick vor Vertragsabschluss: das neue EU-Produktinformationsblatt

Mehr Durchblick vor Vertragsabschluss: das neue EU-Produktinformationsblatt

 23.02.2017  BdV in Europa  0 Kommentare  Christian Gülich

Ein bisher weniger im Rampenlicht stehender Aspekt der neuen EU-Vertriebsrichtlinie IDD besteht darin, dass ein einheitliches Produktinformationsblatt (PIB) auch für alle Nicht-Leben-Versicherungssparten eingeführt werden soll. Die offizielle englische Bezeichnung dafür lautet IPID („Insurance Product Information Document“), zu Deutsch „Informationsblatt zu Versicherungsprodukten“.

© Anna / Pixabay

In Deutschland existiert ein solches PIB bereits seit 2008 auf Grund der Informationspflichtenverordnung nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG-InfoV). Es ist Bestandteil der Informationen, die ein Verbraucher vor Vertragsabschluss vom Versicherer bzw. dem Vertreiber erhalten muss. Worin bestehen die Unterschiede zwischen beiden PIBs, gibt es Verbesserungen für die Verbraucher?

Pflichtangaben

In Artikel 20 Absatz 8 der IDD wird detailliert aufgelistet, welche Angaben das EU-IPID für alle Sach-, Haftpflicht-, Invaliditäts- und Krankensparten enthalten muss:

  1. Angaben zur Art der Versicherung;
  2. eine Zusammenfassung der Versicherungsdeckung, einschließlich der versicherten Hauptrisiken, der Versicherungssumme und gegebenenfalls des geografischen Geltungsbereichs und einer Zusammenfassung der ausgeschlossenen Risiken;
  3. Prämienzahlungsweise und Prämienzahlungsdauer;
  4. die wichtigsten Ausschlüsse, bei denen Ansprüche ausgeschlossen sind;
  5. Verpflichtungen zu Vertragsbeginn;
  6. Verpflichtungen während der Laufzeit des Vertrags;
  7. Verpflichtungen bei der Erhebung eines Anspruchs;
  8. die Laufzeit des Vertrags, einschließlich Anfangs- und Enddatum;
  9. Einzelheiten der Vertragsbeendigung.

Vergleicht man diese Pflichtangaben mit denen, die hierzulande nach der VVG-InfoV §4 Absatz 2 dem Verbraucher zur Verfügung gestellt werden müssen, so fällt auf, dass diese praktisch deckungsgleich sind (nach Anzahl, Reihenfolge und Inhalten). Bei Berufsunfähigkeits- und Krankenversicherungen müssen nach deutschem Recht zusätzlich Abschluss- und Vertriebskosten sowie Verwaltungs- und sonstige Kosten jeweils in Euro gesondert ausgewiesen werden (vgl. VVG-InfoV §4 Absatz 4). Dafür hatte sich auch der BdV klar ausgesprochen, die weitergehende Forderung nach einer verpflichtenden Offenlegung von Provisionen wurde allerdings in die IDD nicht aufgenommen.

Auch die weitergehenden Regelungen, nach denen das EU-IPID „ein kurz gehaltenes eigenständiges Dokument“ mit eindeutiger Überschrift, „klar und leicht lesbar“, „präzise und nicht irreführend“ sein soll (mit deutlichen Hinweisen auf die eigentlichen Vertragsbedingungen; vgl. Artikel 20 Absatz 7 der IDD), entsprechen den Bestimmungen in der VVG-InfoV §4 Absatz 5 weitgehend. Im deutschen PIB muss zusätzlich der Hinweis gegeben werden, dass die Informationen „nicht abschließend“ sind, während das EU-IPID eine Regelung zur zu verwendenden Amtssprache sowie zur Lesbarkeit von Schwarz-Weiß-Ausdrucken von ursprünglich farbig gestalteten Vorlagen enthält. Letzteres entspricht der EU-Verordnung zum Basisinformationsblatt für Lebensversicherungen u.a. Kleinanlegerprodukte vom November 2014 („KID for PRIIPs“, Artikel 6 Absatz 5).

Deutsches Vorbild?

Haben die EU-Institutionen nun einfach beim deutschen Gesetzgeber abgeschrieben? Davon ist nicht auszugehen, aber eine wesentliche Quelle zur Inspiration dürfte er schon gewesen sein. Denn in der EU gibt es – laut EIOPA - nur noch in vier weiteren Staaten überhaupt Vorschriften für ein Nicht-Leben-PIB (in Schweden, Italien, Kroatien und der Slowakei).

Dennoch werden auch hierzulande die bisherigen PIBs verändert werden müssen, was aber erst jetzt deutlich geworden ist. Laut Artikel 20 Absatz 9 der IDD musste die Europäische Versicherungsaufsicht (EIOPA) Entwürfe „zur Festlegung eines standardisierten Formats für die Präsentation des Informationsblatts zu Versicherungsprodukten“ vorlegen. Das ist Anfang Februar 2017 geschehen, nachdem im Herbst 2016 eine Konsultation durchgeführt worden war, an der sich auch der BdV beteiligt hatte. Außerdem hatte EIOPA umfangreiche Verbrauchertests durchführen lassen (in vier EU-Staaten, darunter Deutschland, mit je 800 Personen).

In dem EIOPA-Entwurf werden für die Präsentation der PIBs u.a. deren Länge (maximal zwei Seiten, nur in Ausnahmen drei), Darstellung und Reihenfolge (Schriftgröße und Abschnitte), Überschriften (in Frageform) und Inhalte der Abschnitte sowie die zu verwendenden Symbole (Icons, Farben u.a.) festgelegt.

Hierin besteht der entscheidende Unterschied zum bisherigen deutschen PIB: der genannte Absatz der VVG-InfoV §4 (5) besagt lediglich, dass die mitzuteilenden Informationen „in übersichtlicher und verständlicher Form knapp dargestellt“ werden sollen sowie die „vorgegebene Reihenfolge … einzuhalten“ ist. Beim EU-IPID werden dagegen, wie ausgeführt, insbesondere die Anzahl der Seiten, die Mindestschriftgröße, der Wortlaut der Überschriften der einzelnen Abschnitte (als Fragen) sowie die zu verwendenden Symbole und Farben verbindlich festgelegt. Hier besteht eine Parallele zu den Vorgaben der ebenfalls kommenden EU-Basisinformationsblätter für Lebensversicherungen („KIDs for PRIIPs“).

Notwendige Veränderungen im deutschen PIB

Als eine deutliche Verbesserung für mehr Übersichtlichkeit und Vergleichbarkeit der Pflichtangaben müssen diese präzisierten formalen Vorschriften zur Gestaltung und Gliederung der PIBs aus Verbrauchersicht gewertet werden. Deutsche PIBs sind in einigen Fällen bis zu vier Seiten lang, in Ausnahmefällen sogar bis zu sechs Seiten. In den ersten Jahren nach Inkrafttreten der VVG-InfoV hatten sie teilweise sogar einen Umfang von über 10 Seiten und waren damit fast schon zu zusätzlichen Vertragsbedingungen mutiert. Die Überschriften der einzelnen Abschnitte sind ebenfalls nicht einheitlich. Die sonstige grafische Gestaltung (insbesondere Symbole sowie farbliche oder andere drucktechnische Hervorhebungen) war und ist den Versicherern freigestellt.

Die PIBs waren seit ihrer Einführung bei den deutschen Versicherern und Vertrieben generell ungeliebt, denn sie wurden eher abfällig als „Beipackzettel“ bezeichnet (in Anlehnung an die Packungsbeilage bei Medikamenten). Angeblich würden sie zu einer nutzlosen Papier- und Informationsflut führen, wodurch die Kunden zusätzlich verwirrt werden würden. Somit seien Staat und Verbraucherschützer an der „neuen Unübersichtlichkeit“ für die Verbraucher Schuld…

Dazu lässt sich nur sagen, dass wahrscheinlich alles davon abhängt, wie dem Kunden die Papiere präsentiert werden. Wenn jemandem lediglich ein ungeordneter Haufen übergeben wird, in dem sich das PIB irgendwo zwischen dem Versiche¬rungs¬-schein, den Vertragsbedingungen, dem Beratungsprotokoll, der Datenschutz-erklärung o.a. befindet, dann ist es klar, dass ein PIB nicht die Orientierungshilfe geben kann, die es eigentlich geben soll. Das PIB muss also in der Beratung selbst einen vorrangigen Stellenwert erhalten, denn ansonsten wird seine Grundintention ad absurdum geführt.

Durch die neuen präziseren EU-Vorgaben hinsichtlich Seitenzahl, Überschriften und Gestaltung müssen die bisherigen deutschen PIBs einheitlicher werden. In dieser Hinsicht wird u.a. darauf geachtet werden müssen, wie restriktiv oder „großzügig“ die Aufsichtsbehörden damit umgehen werden, wenn Versicherer erklären müssen, die Seitenzahl des PIB von zwei auf drei zu erhöhen. Das könnte z.B. bei zusätzlichem Risikoschutz oder optionalen Assistance-Dienstleistungen der Fall sein.

Ausblick

Der EIOPA-Entwurf liegt jetzt der EU-Kommission vor, die diesen im Rahmen des ordentlichen EU-Gesetzgebungsverfahrens als eine Ebene-2-Verordnung in Kraft setzen wird (unabhängig von der Frage, wie viele Lobbyinteressen bis dahin noch einfließen können). Wann genau das geschehen wird, kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht gesagt werden, spätestens allerdings mit der Anwendung der IDD selbst, d.h. ab Februar 2018. Diese sogenannten „Durchführungsrechtsakte“ sind jedoch unmittelbar geltendes EU-Recht ohne weitere nationale Umsetzung wie bei den Richtlinien. Damit ist klar, dass es kein Nebeneinander von EU-IPID und nationalem PIB geben kann, sondern die EU-Verordnung greift – dort wo vorhanden - in die schon bestehende nationale Gesetzgebung ein.

So positiv das Vorhandensein des deutschen PIB an sich auch bewertet werden muss (besonders im Vergleich zu den meisten anderen EU-Staaten), so muss gleichzeitig gesagt werden, dass seine Durchführungsbestimmungen nicht präzis genug sind (vgl. VVG-InfoV §4). Hier für noch mehr Übersichtlichkeit und Vergleichbarkeit zu sorgen, muss vordringliches Ziel der neuen EU-Vorschriften sein.

So sei abschließend auf eine kürzlich durchgeführte Branchenuntersuchung zu den Online-Produktinformationen der Versicherer hingewiesen, über die etwa das VersicherungsJournal am 15.2.2017 berichtete. Entsprechend dieser Studie (Titel: „Verständlichkeit in der Assekuranz“) sind über die Hälfte bis zu fast zwei Drittel der Online-Produktbeschreibungen in den Bereichen Leben und Vorsorge, Hab und Gut sowie Gesundheit als nur „schwer verständlich“ einzuordnen. Aus meiner Sicht belegen genau solche Forschungsergebnisse die zwingende Notwendigkeit, die Produktinformationsblätter noch verbraucherfreundlicher zu gestalten.


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