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PEPP - „ein echtes europäisches, sicheres, transparentes und kosteneffizientes Produkt für die langfristige Altersvorsorge"

PEPP - „ein echtes europäisches, sicheres, transparentes und kosteneffizientes Produkt für die langfristige Altersvorsorge"

 24.10.2017  BdV in Europa  0 Kommentare  Christian Gülich

BdV-Kollege Christian Gülich im Gespräch mit Dr. Manuela Zweimüller, Head of the Policy Department, und Katja Würtz, Head of Consumer Protection Department of EIOPA - European Insurance and Occupational Pensions Authority.

BdV: Was sind die wesentlichen Kriterien für Versicherungsanlageprodukte („IBIPs“)? Gehören auch private Rentenversicherungen dazu? Wie sieht es mit „Hybrid“-Produkten z.B. einer Pflegerentenpolice aus? 

 

Katja Würtz: Die Kriterien, die ein Versicherungsanlageprodukt („IBIP“) definieren, sind in Artikel 2 (17) der EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD) festgelegt. Davon ausgenommen sind Rentenprodukte, die bestimmte Bedingungen erfüllen, etwa, dass ihr vorrangiger Zweck darin besteht, dem Sparer ein Alterseinkommen zu sichern, welches von der nationalen Gesetzgebung anerkannt ist. Die Entscheidung darüber, welche Produkte unter die Ausnahmeregelung fallen, hängt von den Merkmalen des Produktes und den Umständen im Einzelfall ab. Deshalb ist es nicht möglich, ein allgemeingültiges Urteil über die Pflegerentenpolice zu fällen.

BdV: Durch die neue EU-Vertriebsrichtlinie IDD wird auch für Versicherer ein sog. Produktfreigabeverfahren (nach IDD Artikel 25: Product Oversight and Governance requirements) obligatorisch. Was sind dabei die wichtigsten Verbesserungen für Verbraucher?

  

Katja Würtz: Das interne Produktgenehmigungsverfahren stellt sicher, dass die Kundeninteressen während des gesamten Produktzyklus berücksichtigt werden, beginnend mit dem Zeitpunkt des Produktentwurfs (des „Designs“) und während der gesamten Herstellungskette. Zu diesem Zweck verlangt IDD-Vertriebsrichtlinie von den Herstellern, d.h. den Versicherern, die Aufsichts- und Lenkungs-anforderungen zu befolgen.

Diese beinhalten Verfahren, Kundengruppen festzulegen, für die das Versicherungsprodukt entworfen wird (Zielmarkt), vor dem Vertrieb einen angemessenen Produkttest, die Auswahl von geeigneten Vertriebskanälen, die kontinuierliche Berichterstattung über das Versicherungsprodukt während seines Lebenszyklus als auch die Verpflichtung, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn Probleme mit dem Produkt zu einem späteren Zeitpunkt aufkommen.

Die Aufsichts- und Lenkungsanforderungen betonen die Verantwortlichkeit insbesondere des Vorstandes der Versicherer, die die Versicherungsprodukte herstellen. Das ist ein neues Konzept, das die bestehenden Verhaltensregeln ergänzt, damit die Kundeninteressen beim Verkauf geschützt werden.

BdV: Was bedeutet „bestmögliches Kundeninteresse“? Wie kann im Vertrieb dieses ermittelt werden, ist dafür ein „best advice“ notwendig? Was ist der Unterschied zu einem „suitable advice“?

 

Katja Würtz: Die Verpflichtung, im besten Interesse des Kunden zu handeln, ist ein generelles und übergeordnetes Prinzip, welches besonders dann zum Zuge kommt, wenn IDD keine besonderen regulatorischen Anforderungen vorsieht. Hinsichtlich der Beratung sollte festgehalten werden, dass IDD von den Versicherungsunternehmen und Versicherungsvertrieben fordert, nur Versicherungsprodukte vorzuschlagen, die mit den Wünschen und Bedürfnissen des Kunden übereinstimmen. Darüber hinaus muss der Vertreiber dem Kunden eine personalisierte Empfehlung aushändigen, warum ein bestimmtes Produkt am besten die Wünsche und Bedürfnisse des Kunden erfüllt.

Für Versicherungsanlageprodukte gibt es darüber hinaus die Verpflichtung der Geeignetheitsprüfung gemäß Artikel 30 der IDD, die den Vertreiber dazu verpflichtet, nur geeignete Produkte zu empfehlen. Insofern stellt IDD nicht die Anforderung, eine Empfehlung für das beste oder das am besten geeignete Produkt auszusprechen, sondern nur für das, welches für den Kunden geeignet ist.

 

BdV: Im Juli 2016 hatte EIOPA einen Technischen Standard („Technical Advice“) für ein Pan-Europäisches privates Altersvorsorgeprodukt (PEPP) an die EU-Kommission geschickt. Im Oktober hat die EU-Kommission dennoch eine weitere Konsultation gestartet. Ist das eine weitere Verzögerung durch die EU-Kommission? Wie reagiert EIOPA aktuell, nachdem EIOPA-Direktor Bernardino sich im Oktober 2015 so vehement für das PEPP eingesetzt hatte?

Dr. Manuela Zweimüller: 

In der Tat hatte EIOPA im Juli 2016 seinen Technischen Standard der Europäischen Kommission zugestellt, in dem die Schaffung eines attraktiven PEPP mittels einer komplementären EU-Rechtsform neben den nationalen Rechtsformen empfohlen wurde.

Am 29. Juni 2017 veröffentlichte die Europäische Kommission die vorgeschlagene Regulierung für ein pan-europäisches privates Altersvorsorgeprodukt. Der Vorschlag wurde begleitet von einer Empfehlung an die Mitgliedsstaaten für die steuerliche Behandlung von privaten Altersvorsorgeprodukten einschließlich des PEPP. Im weiteren Verlauf wird der legislative Vorschlag jetzt mit den anderen legislativen Organen, dem Europäischen Parlament und dem Rat diskutiert, bevor die entsprechende Regelung abschließend verabschiedet werden kann.

PEPP ist entworfen worden, um ein echtes europäisches, sicheres, transparentes und kosteneffizientes Produkt für die langfristige Altersvorsorge zu schaffen, welches den europäischen Bürgern einen gänzlich neuen Rahmen anbietet für das Ansparen eines adäquaten zukünftigen Einkommen für den Ruhestand. Aufgrund seines europäischen Charakters und den grundsätzlichen Anforderungen an Standardisierung und Portabilität kann EIOPA als Europäische Aufsichtsbehörde durchgängig hohe Standards erreichen, die ein hohes Niveau an Verbraucherschutz auf europäischer Ebene darstellen. EIOPA ist davon überzeugt, dass eine zentrale Genehmigungsstelle und ein zentraler Kontaktpunkt bzw. ein Register oder eine Datenbank mit Informationen über alle autorisierten PEPP Produkte für den Erfolg von PEPP entscheidend sind. Entsprechend dem Vorschlag der Europäischen Kommission würde EIOPA die Verantwortung dafür übernehmen, dass die durchgängig konsistenten Qualitätskriterien für die Genehmigung, die Lizensierung und die Erlaubnis für den grenzüberschreitenden Vertrieb von PEPP eingehalten werden. In der PEPP-Datenbank würden beispielsweise Informationen zu den hauptsächlichen Charakteristika der jeweiligen PEPP-Produkte sowie Kosten und Gebühren zu finden sein.

EIOPAs Mandat ist insbesondere die aufsichtsrechtliche Konvergenz in Europa voranzubringen. Für das reibungslose Funktionieren des Europäischen Binnenmarktes ist enge Kooperation mit und unter den nationalen Aufsichtsbehörden von äußerster Bedeutung. EIOPA ist der Ansicht, dass eine stärkere Koordination und Kooperation hinsichtlich der Entwicklung von jährlichen aufsichtsrechtlichen Plänen und Aufsichtsansätzen für die PEPPs notwendig sind, um die Initiative für ein echtes pan-europäisches Produkt zu unterstützen.

 

BdV: Wie soll konkret die Verbindung von PEPP und der Juncker-Initiative „Kapitalmarkt-Union“ (CMU) für private Investoren, einschließlich Kleinanleger, gestaltet werden? Ist nach Ansicht von EIOPA der Schutz der Kleinanleger ausreichend gewahrt?

Dr. Manuela Zweimüller:  PEPP wurde entwickelt um ein echtes europäisches, sicheres, transparentes und kosteneffizientes Sparprodukt für die Altersvorsorge zu etablieren, welches den Vorsorgesparern eine Teilhabe an langfristigen Investitionsprodukten ermöglicht, um ein adäquates zukünftiges Ruhestandseinkommen über einen längeren Zeitraum hinweg anzusparen. Die Ambition des PEPP-Vorschlages ist es daher, beides zu vereinen: Verbraucher für privates Altersvorsorgesparen zu motivieren, Zugang zu entsprechenden Langfristanlagen zu schaffen und damit auch bedeutende langfristige Investments in Kapitalmärkte zu ermöglichen. Durch die Förderung von nachhaltigen langfristigen Investments soll es privaten Konsumenten ermöglicht werden, Zugang zu potenziell höheren Erträgen und nachhaltigen Geldflüssen zu bekommen, die in der Folge zu positiven Ergebnissen für die Anleger in Altersvorsorgeprodukte in Form von erhöhtem Kapital führen. Dies wiederum unterstützt gesundes wirtschaftliches Wachstum und die Ziele der Kapitalmarktunion. Um insbesondere Investitionsrisiken abzumildern, führt PEPP, wie von EIOPA vorgeschlagen, einige entsprechende und wichtige Sicherungsmechanismen ein, die den privaten Verbraucher schützen sollen, wie z.B. eine starke Standard-Investmentoption mit erhöhter Transparenz – sowohl vorvertraglich als auch während der Ansparphase – sowie bewährte Regelungen zum Verbraucherschutz.

Die standardisierten Merkmale von PEPP zusammen mit der grenzüberschreitenden Perspektive, d.h. den Möglichkeiten des europäischen Binnenmarktes, schaffen effizientere Vermögens- und Anlagepools, zur Erreichung einer „kritischen Masse“, um Kosten und Gebühren niedrig zu halten. Zusätzlich sollen Risikoabmilderungstechniken sowie kollektive Schutzmaßnahmen das akkumulierte Kapital sicherstellen, so dass ein PEPP-Produkt – auch für Verbraucher mit geringem verfügbaren Einkommen - eine sichere Möglichkeit bietet, ein zukünftiges Ruhestandseinkommen anzusparen.

Für Anbieter wird der PEPP-Rahmen Zugang zum gesamten europäischen Binnenmarkt bieten mit der Möglichkeit durch Skaleneffekte, d.h. dem Poolen von Vermögenswerten, Kostenvorteile zu erzielen. Seine Übertragbarkeit quer über EU-Mitgliedsstaatsgrenzen hinweg wird den grenzüberschreitenden Vertrieb fördern. 

 

BdV: Als Folge des Brexit muss die Europäische Bankenaufsicht ihren bisherigen Standort London verlassen. Aber statt die EBA einfach nur an einem neuen Standort anzusiedeln, wird auch über eine grundlegende Reform der europäischen Finanzaufsicht gesprochen, das sog. „Twin Peak“-Modell? Was wird darunter verstanden, und wie steht EIOPA dazu?

Dr. Manuela Zweimüller: EIOPA hat ihre Position in die öffentliche Konsultation der EU-Kommission bezüglich der Arbeitsweisen der Europäischen Aufsichtsbehörden eingebracht und dabei unsere Sicht der zukünftigen Ausrichtung der Aufsicht dargelegt. Insbesondere hat EIOPA die Notwendigkeit für einen integrierten und ganzheitlichen Ansatz für die prudenzielle Aufsicht, deren praktische Umsetzung sowie der Marktaufsicht dargestellt. Im Versicherungsgeschäftsmodell sind langfristige Absicherung (das so genannte „Versicherungsversprechen“) und variable Risikoverteilung zwischen Versicherern und Versicherungsnehmern eng mit der Profitabilität und Solvenz des Unternehmens sowie einer fairen Behandlung seiner Kunden verknüpft. Die jüngste Geschichte hat gezeigt, wie Fehlverhalten nicht nur zu Kundenschädigung, sondern auch zu Insolvenz- und Ansteckungsrisiken führen kann, oder, wenn in einer Krisensituation ausschließlich die Solvenz des Unternehmens zur Debatte steht, dies den Interessen der Versicherungsnehmer diametral entgegenstehen kann. Geschäftsmodelle im Versicherungssektor erleben gerade einen bedeutenden Umbruch, der durch den Trend zur Digitalisierung verstärkt wird. Deshalb besteht die Notwendigkeit für eine ganzheitliche und integrierte Betrachtung der Risiken für Unternehmen und Versicherungsnehmer, die über die Bilanzbewertung hinausgeht und weitere qualitative und marktverhaltensrelevante Informationen über das Unternehmen im Umgang mit seinen Kunden mit einschließt.

Außerdem arbeitet EIOPA an weiteren Verbesserungen der Aufsichtskonvergenz in der EU und einer gemeinsamen europäischen Aufsichtskultur. Diese Aspekte sowie ein verstärkter Ansatz in der Bewertung der Umsetzung von Äquivalenzentscheidungen sollten eine hohe Priorität in der Überprüfung der Arbeitsweise der ESAs haben. Am 20. September hat die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine stärker integrierte europäische Aufsicht vorgelegt. EIOPA begrüsst diesen Vorschlag und ist bereit die Europäische Kommission, das Europäische Parlament und den Rat in den weiteren Schritten zu unterstützen. 

 

Vielen Dank für das Gespräch!

Die englische Version des Interviews finden Sie hier: 

https://eiopa.europa.eu/Publications/Interviews/2017-10-24%20Interview-Bund%20der%20Versicherten.pdf


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