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Versicherungen verstehen

Demenz und Versicherungen

Demenz und Versicherungen

 21.09.2016  Versicherungen verstehen  1 Kommentar  Heiko Gaußmann

Demenz-Erkrankungen gewinnen immer stärker an Bedeutung. So wird erwartet, dass die Zahl der Erkrankten von derzeit 1 bis 1,5 Millionen auf 1,5 bis 3,5 Millionen im Jahre 2050 steigt (Gesundheitsberichterstattung des Bundes 2015, Kap. 9, S. 442). 

© Andrés Canchón / Unsplash

Anlass genug, um am Welt-Alzheimertag einmal näher zu beleuchten, welche Auswirkungen eine diagnostizierte Demenzerkrankung auf den privaten Versicherungsschutz hat.

Privathaftpflichtversicherung

Eine Privathaftpflichtversicherung soll den Versicherten vor Schadensersatzansprüchen Dritter bewahren. Abgedeckt sind im Prinzip alle Risiken des Privatlebens, soweit nicht eine speziellere Versicherung wie etwa die Kfz-Haftpflichtversicherung dieses Risiko abgedeckt. Wofür man haftungsrechtlich einzustehen hat, richtet sich nach diversen Normen des Zivilrechts. In der Regel gilt das Verschuldensprinzip, das heißt eine Haftung scheidet aus, wenn dem Handelnden kein Vorwurf gemacht werden kann.

Eine Demenzerkrankung kann je nach Schwere bedeuten, dass der Handelnde für sein Verhalten nicht verantwortlich ist. Juristen nennen dies „Deliktunfähigkeit“. Wird im Einzelfall die Deliktunfähigkeit festgestellt, ist der Demenzkranke nicht zum Schadensersatz verpflichtet.

Dies bedeutet aber nicht, dass bei diagnostizierter Demenz die Haftpflichtversicherung gekündigt werden sollte. Denn Demenz zeigt sich nicht immer in einer ununterbrochenen Störung des Bewusstseins. Auch schwer Demenzkranke können „lichte Momente“ haben. Es ist daher für jeden Einzelfall zu prüfen, ob zum Zeitpunkt der Schadensverursachung eine Deliktunfähigkeit vorlag. Steht fest, dass der Schaden im Zustand einer Bewusstseinsstörung verursacht wurde, bleibt der Haftpflichtversicherer zur Leistung verpflichtet. Denn ein Haftpflichtversicherer schuldet aus dem Versicherungsvertrag nach seiner Wahl entweder Ersatz des Schadens oder Abwehr des Schadensersatzanspruchs. Im Falle der Deliktunfähigkeit des Versicherten fungiert der Haftpflichtversicherer somit wie eine Rechtsschutzversicherung. Er wehrt den Anspruch auf seine Kosten für den Versicherten ab, notfalls auch vor Gericht.

Aus diesem Grund ist eine Haftpflichtversicherung auch bei einer Demenzerkrankung unverändert unverzichtbar.

In leistungsfähigen modernen Haftpflichttarifen kann der Versicherte verlangen, dass der Versicherer trotz Deliktunfähigkeit den Schaden erstattet. Die Vereinbarung dieser „Deliktunfähigkeitsklausel“ kann insbesondere dann hilfreich sein, wenn der Schaden im familiären oder nachbarlichen Umfeld verursacht wurde. Reguliert der Versicherer den Schaden, kann dies die eine oder andere Freundschaft erhalten. Zu beachten ist, dass die seit Langem gebräuchliche Deliktunfähigkeitsklausel bei vielen Versicherern nur kleine Kinder erfasst. Schauen Sie genau hin, dass unter die Klausel auch erwachsene Demenzerkrankte fallen.

In diesem Kontext möchten wir noch einmal darauf hinweisen, dass eine Demenzerkrankung in einer bestehenden Haftpflichtversicherung keine nachträgliche Gefahrerhöhung darstellt. Es besteht daher keine Pflicht, die Erkrankung dem Versicherer mitzuteilen. Auch darf der Versicherer aufgrund der Erkrankung weder die Prämie erhöhen, noch den Vertrag beenden. Anderslautende Verlautbarungen, insbesondere von der Deutschen Alzheimer Gesellschaft, verkennen nach Auffassung des BdV die Rechtslage.

Auch bei Neuabschluss eines Vertrages muss die Demenzerkrankung nur dann offenbart werden, wenn der Versicherer hiernach in Textform im Antragsformular fragt.

Unfallversicherung

Probleme kann es bei Demenz hingegen in der Unfallversicherung geben.

Nicht selten findet sich in den Versicherungsbedingungen eine Aufzählung von Erkrankungen, die die Versicherungsfähigkeit ausschließen. Hier wird häufig auch die Demenzerkrankung aufgeführt. In einem solchen Fall kann bei diagnostizierter Demenzerkrankung eine Unfallversicherung bei diesem Anbieter nicht abgeschlossen werden. Wird die Diagnose bei einem bereits bestehenden Vertrag gestellt, endet der Vertrag mit Eintritt der Demenz.

Gleiches gilt bei Verträgen, die die Versicherungsfähigkeit an einen bestimmten Grad der Pflegebedürftigkeit knüpfen. Häufig findet sich folgender Wortlaut in den Unfallbedingungen:

„Pflegebedürftig in diesem Sinn ist, wer für die Verrichtung des täglichen Lebens überwiegend fremder Hilfe bedarf.“

Nach einem Urteil des LG Saarbrücken (v. 22.3.2010 – 12 O 131/07) ist für den Wegfall der Versicherungsfähigkeit nicht die Einstufung in eine bestimmte Pflegestufe maßgeblich. In dem vom Landgericht zu entscheidenden Fall war der Versicherte in Pflegestufe II eingeordnet. Nach Auffassung der Richter sei einzig maßgeblich, ob der Versicherte seine Verrichtungen des täglichen Lebens tatsächlich überwiegend selbst vornimmt.

Entfällt die Versicherungsfähigkeit, kann zu viel gezahlte Prämie vom Versicherer zurückgefordert werden. Man sollte damit nicht zu lange warten, da die Rückforderung der allgemeinen Verjährung unterliegt. Ansprüche verjähren regelmäßig innerhalb von drei Jahren zum Jahresende.

Ist die Versicherungsfähigkeit nicht von vornherein ausgeschlossen, kann dennoch im Einzelfall kein Anspruch auf die Versicherungsleistungen bestehen, nämlich wenn der Unfall auf der Demenz beruht.

Denn nach den Musterbedingungen des GDV besteht kein Versicherungsschutz für Unfälle, die durch Bewusstseinsstörungen hervorgerufen worden sind. Demenz kann eine Bewusstseinsstörung im Sinne der Unfallbedingungen darstellen. Da sehr viele Tarife der Versicherer auf den Musterbedingungen aufbauen, ist davon auszugehen, dass in einer Vielzahl der bestehenden Verträge eine entsprechende Klausel als vereinbart gilt. Einige Versicherer weichen an diesem Punkt allerdings zugunsten der Versicherungsnehmer von den Musterbedingungen ab und schließen Unfälle durch Bewusstseinsstörungen ausdrücklich in den Versicherungsumfang mit ein.

Es muss daher für jeden Vertrag individuell geprüft werden, ob Anspruch auf die Versicherungsleistungen besteht.

Wohngebäude- und Hausratversicherung

In der Sachversicherung kann sich der Versicherer häufig auf Leistungsfreiheit berufen oder zumindest die Versicherungsleistung anteilig kürzen, wenn der Versicherungsfall grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurde. Dabei ist beispielsweise an Fälle zu denken, bei denen der Demenzkranke die Herdplatte angeschaltet lässt oder vergisst, den Wasserhahn zuzudrehen.

Rechte aus solchen sogenannten „Obliegenheitsverletzungen“ kann der Versicherer aber nur dann herleiten, wenn dem Versicherten sein Verhalten vorwerfbar ist. Hiervon ist bei Demenzkranken unter Umständen nicht auszugehen, wenn sie zu diesem Zeitpunkt unter einer Bewusstseinsstörung litten. Auch hier ist eine Prüfung des Einzelfalles erforderlich. Stellt sich heraus, dass dem Demenzkranken die Herbeiführung des Versicherungsfalles nicht vorgeworfen werden kann, bleibt der Versicherer zur vollen Leistung verpflichtet.

Ob eine Demenzerkrankung eine anzeigepflichtige nachträgliche Gefahrerhöhung darstellt, mit der Folge, dass der Versicherer beispielsweise die Prämie anpassen oder den Vertrag beenden darf, scheint derzeit nicht abschließend geklärt. In der Rechtsliteratur wird die Ansicht vertreten, dass nur solche Gefahren nachträglich angezeigt werden müssen, nach denen der Versicherer im Antragsformular in Textform gefragt hat. Soweit ersichtlich fragen die Versicherer in der Sachversicherung nicht nach einer Demenzerkrankung in den Anträgen. Folgt man dieser Literaturmeinung, ist eine Demenzerkrankung dem Versicherer nicht nachträglich anzuzeigen.

Kranken- und Pflegeversicherung

In diesen Versicherungen gibt es keine Besonderheiten, wenn die Demenz nach Abschluss des Vertrages diagnostiziert wurde. Insbesondere gelten in dieser Sparte die Regeln zur nachträglichen Gefahrerhöhung nicht.

Will man eine Kranken- und Pflegeversicherung abschließen, wenn die Diagnose bereits bekannt ist, kann es sein, dass man einen solchen Vertrag nicht mehr erhält. Maßgeblich sind die Gesundheitsfragen im Antrag. Die Fragen nach etwaigen Erkrankungen sollten vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet werden.

Anderenfalls kann es passieren, dass sich der Versicherer später auf Leistungsfreiheit beruft und unter Umständen sich sogar vom Vertrag lösen kann.

Rechtsschutzversicherung

Eine bestehende Rechtsschutzversicherung sollte auch nach der Diagnose behalten werden. Dabei ist darauf zu achten, dass der Vertrag auch Rechtstreitigkeiten mit dem sozialen Pflegeversicherungsträger abdeckt, idealerweise nicht nur die vor dem Sozialgericht, sondern auch die dem Gerichtsverfahren vorgelagerten behördlichen Verfahren.


Kommentare
Kommentar von Hannelore  am  23.11.2016 10:45
die Versicherung ist immer am teuersten. Darauf wird leider nicht eingegangen :-) LG hanni von https://www.dguv-vorschrift-3.info

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