Wir geben Einblicke in die Versicherungswelt - von A wie Altersvorsorge bis Z wie Zinszusatzreserve.
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Anders als in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) berechnet sich die Versicherungsprämie in der Privaten Krankheitskostenversicherung (PKV) nach dem sogenannten Äquivalenzprinzip.
Gesetzlich Krankenversicherte zahlen einen Beitrag, der sich nach ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Solidaritätsprinzip) richtet. Wer mehr verdient, zahlt auch mehr. Dies gilt natürlich nicht grenzenlos. Die Höhe der Beiträge in der GKV ist nach oben begrenzt und für freiwillig gesetzlich Versicherte auch nach unten. Maximal schuldet ein gesetzlich Krankenversicherter den Beitrag, der sich aus der Beitragsbemessungsgrenze ergibt. Diese beträgt 52.200 Euro im Jahr 2017.
Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit spielt in der Privaten Krankenversicherung für die Bemessung des Beitrags keine Rolle. Äquivalenz bedeutet im Prinzip, dass für ein Euro Leistung aus der Versicherung auch ein Euro Prämie gezahlt werden muss.
Wer sich für einen leistungsstarken Tarif entscheidet, muss hierfür auch eine hohe Prämie zahlen. Das Äquivalenzprinzip würde aber auch bedeuten, dass die Prämie für junge Privatversicherte sehr niedrig wäre und im hohen Alter unbezahlbar hoch. Denn erfahrungsgemäß steigt das Risiko von hohen Krankheitskosten mit zunehmendem Alter rapide an.
Dieser Effekt soll in der PKV dadurch verhindert werden, dass für jeden Versicherten sogenannte Altersrückstellungen gebildet werden.
Vereinfacht funktioniert dies so, dass Privatversicherte zu Beginn der Versicherung eine höhere Prämie zahlen als Ausgaben zu erwarten sind. Letztlich entsteht so ein Sparvorgang. Das so gebildete Guthaben wird mit steigendem Alter wieder abgebaut.
Trotz der Bildung von Altersrückstellungen beobachten wir dennoch seit Jahren steigende Prämien in der PKV. Warum ist das so?
Die PKV-Musterversicherungsbedingungen (MB/KK) schließen in § 8 a eine Erhöhung der Beiträge nur „wegen des Älterwerdens der versicherten Person während der Dauer des Versicherungsverhältnisses“ aus.
Dies hat versicherungsaufsichtsrechtliche Gründe. Die PKV-Unternehmen dürfen bei der Bemessung der Altersrückstellungen nur Prämiensteigerungen wegen des Älterwerdens berücksichtigen.
Die Höhe der Altersrückstellungen berücksichtigt also keine Kostensteigerungen aufgrund des medizinischen Fortschritts. Deshalb muss ein Krankenversicherer bei Abschluss des Vertrages auf die möglichen Auswirkungen auf den Beitrag bei steigenden Krankheitskosten hinweisen.
Auch die gestiegene Lebenserwartung wird in der Beitragskalkulation der Aktuare nur unzureichend berücksichtigt.
Mittlerweile befördert noch ein dritter Umstand die Geschwindigkeit der Prämienerhöhungen. Die Alterungsrückstellungen werden von den PKV-Unternehmen verzinslich auf dem Kapitalmarkt angelegt. Die derzeit herrschende Niedrigzinsphase hat daher auch unmittelbar Auswirkungen auf die Zinserträge.
Konnten die Unternehmen bis vor einigen Jahren noch durchgehend mit einem aktuariellen Unternehmerzins von 3,5 Prozent rechnen, so müssen die Aktuare derzeit mit deutlich niedrigeren Zinserwartungen kalkulieren.
Weil die Zinserträge niedriger ausfallen, müssen die Versicherer mehr Prämie für die Bildung der Alterungsrückstellungen einsammeln: die Prämien steigen.
Die Prämiensteigerungen haben in den letzten Jahren ein derartiges Ausmaß angenommen, dass sich sogar der Gesetzgeber zum Handeln berufen fühlte. Er hat die Anbieter mit Beginn des Jahres 2000 verpflichtet, einen gesetzlichen Zuschlag als zusätzliche Alterungsrückstellung einzuführen.
Seitdem muss jeder Versicherer für alle ab dem Jahr 2000 abgeschlossenen Verträge einen zehnprozentigen Prämienzuschlag erheben. Dies gilt für alle Versicherte im Alter von 21 bis 60 Jahren.
Sobald ein Versicherter 65 Jahre alt ist, müssen diese Rückstellungen zur Finanzierung des Mehrbedarfs aufgrund des Älterwerdens abgebaut werden. Dies führt nicht zwingend zu einer Senkung der Prämie. Allenfalls kann die Steigerungsrate der Prämie gedämpft werden.
Wer bereits vor 2000 einen privaten Krankheitskostenversicherungsvertrag abgeschlossen hatte, konnte dem damals neu eingeführten Prämienzuschlag übrigens widersprechen. Diese Entscheidung war endgültig. Wer dies getan hat, darf sich auf noch deutlich stärker steigende Prämien im Alter einstellen.
Die Alterungsrückstellungen werden einem Versicherten zugeordnet. Trotzdem kann man nicht davon sprechen, dass einem Versicherten die jeweils zugeordneten Alterungsrückstellungen „gehören“.
Denn man kann sich die Rückstellungen nicht auszahlen lassen. Auch eine Mitnahme zu einem anderen Versicherer (Portabilität) ist entweder überhaupt nicht oder nur eingeschränkt möglich.
Wer zurück in die GKV wechselt, verliert sämtliche Alterungsrückstellungen. Wer glaubt, nur kurzfristig zurück in die GKV wechseln zu müssen, kann seine Alterungsrückstellungen sichern. Hierzu muss der Versicherte bei seinem PKV-Unternehmen eine sogenannte Anwartschaftsversicherung abschließen. Anwartschaftsversicherungen dienen allerdings nur der Überbrückung von überschaubaren Zeiträumen, insbesondere wenn die Rückkehr in die PKV ernsthaft beabsichtigt und rechtlich möglich ist.
Wer bereits vor 2009 eine Krankheitskostenversicherung abgeschlossen hat, kann seine Alterungsrückstellungen weder in die GKV noch zu einem anderen PKV-Unternehmen mitnehmen.
Versicherte, die erst im Jahre 2009 oder später einen Vertrag abgeschlossen haben, können ihre Alterungsrückstellungen zumindest teilweise zu einem anderen PKV-Unternehmen mitnehmen.
Die Portabilität beschränkt sich jedoch auf den Umfang, wie Altersrückstellungen im Basistarif gebildet würden. Der Basistarif ist dem Umfang der gesetzlichen Krankenversicherung nachempfunden.
Wegen des Äquivalenzprinzips ist die Bildung von Alterungsrückstellungen umso höher, je mehr Leistungen der Tarif vorsieht. Wer aus einem leistungsstarken Tarif den Versicherer wechselt, verliert also relativ viel seiner Alterungsrückstellungen.
Insbesondere wegen der Nachteile bei der Portabilität von Alterungsrückstellungen sollten Sie immer zunächst einen Tarifwechsel innerhalb der Gesellschaft erwägen, so bleiben die Alterungsrückstellungen vollständig erhalten.
Weil der Tarifwechsel aber weitere Tücken bereithält, sollten Sie sich unbedingt fachkundig beraten lassen, zum Beispiel von einem unabhängigen Versicherungsberater.