Wir geben Einblicke in die Versicherungswelt - von A wie Altersvorsorge bis Z wie Zinszusatzreserve.
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Jetzt im Frühjahr, wenn die Tage länger werden und das Wetter schöner, fahren viele Menschen wieder gerne mit dem Fahrrad zur Arbeit, zum Einkaufen oder einfach nur zum Spaß durch die Landschaft.
Manche betreiben Radfahren auch als Sport. Mittlerweile entscheiden sich viele auch für ein Fahrrad mit Elektromotor, das sogenannte E-Bike oder Pedelec.
Was ist eigentlich der Unterschied zwischen E-Bike und Pedelec? Die Begriffe sind leider an keiner Stelle definiert, sodass sie häufig unterschiedlich oder auch synonym verwendet werden. Sehr gebräuchlich werden als Pedelec Fahrräder mit Elektromotor bezeichnet, die straßenverkehrsrechtlich Fahrrädern gleich gestellt sind. So möchte ich es auch in diesem Blog-Beitrag halten.
Unter welchen Voraussetzungen Fahrräder mit Elektromotor einem herkömmlichen Fahrrad ohne Elektromotor gleichgestellt sind, ergibt sich aus § 1 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes, so dass insoweit Rechtssicherheit besteht. Als Fahrrad gelten Pedelecs, wenn
Alle anderen Fahrräder mit Elektromotor (E-Bikes, S-Pedelecs oder auch Speed-Pedelecs genannt,) unterliegen der Gleichstellung mit einem Kleinkraftrad. Sie benötigen ein Kennzeichen und sind versicherungspflichtig. Auch dürfen sie nur mit einem Helm gefahren werden, was sich natürlich auch beim Fahrradfahren empfiehlt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat übrigens entschieden, dass das Nichttragen eines Fahrradhelmes nicht zur Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens führt, selbst wenn beim Tragen eines Helmes die Unfallfolgen weniger gravierend ausgefallen wären (Urteil vom 17. Juni 2014 – VI ZR 281/13). Ob dies auch beim sportlichen Fahren mit einem Rennrad gilt, ist noch nicht entschieden.
Doch wie sieht es eigentlich mit dem richtigen Versicherungsschutz für Fahrräder und Pedelecs aus?
Unfälle mit dem Fahrrad sind in die Haftpflichtversicherung mit eingeschlossen. Wir empfehlen daher unbedingt den Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung. Sie gehört ohnehin zum unverzichtbaren Versicherungsschutz, selbst wenn man nicht Fahrrad fährt. Unfälle mit dem (einfachen) Pedelec sind nach unserem und auch sonst überwiegendem Verständnis in der Privathaftpflichtversicherung ebenfalls mitversichert. Viele Versicherer kommunizieren dies auch ausdrücklich. Wenn Sie sicher gehen wollen, dass Ihr Versicherer dies ebenso beurteilt und sich kein ausdrücklicher Einschluss von Pedelecs in den Versicherungsbedingungen findet, empfehlen wir Ihnen, sich dies vom Versicherer schriftlich bestätigen zu lassen.
Die Ausübung von Sport ist in der Privathaftpflichtversicherung ebenfalls mitversichert. Dies gilt grundsätzlich auch für das Rennradfahren. Aufpassen müssen hingegen ambitionierte Amateur-Rennradfahrer, die gerne an sogenannten Jedermann-Rennen (Cyclassics, Velothon u. a.) teilnehmen. Viele Versicherer schließen die Teilnahme an Radrennen vom Versicherungsschutz aus. In leistungsstarken Tarifen ist die private Teilnahme an Radrennen hingegen mitversichert.
Steht das Fahrrad in der Wohnung oder in einem zur Wohnung gehörendem separaten und verschließbaren Kellerraum oder in einer verschlossenen Garage und wird es dort nach einem Einbruch gestohlen, ist der Diebstahl bis zur Versicherungssumme mitversichert. Eine separate Fahrraddiebstahl-Versicherung benötigen Sie in diesem Fall nicht.
Diese wird erst dann relevant, wenn sie den (einfachen) Fahrraddiebstahl außerhalb der Wohnung versichern möchten, beispielsweise weil Sie mit dem Fahrrad täglich zum Bahnhof fahren und es dort abstellen. Viele Versicherer leisten allerdings nur dann, wenn Sie das Fahrrad durch ein eigenständiges Fahrradschloss (also kein Rahmenschloss) gegen Diebstahl gesichert haben. Dies gilt auch für Laufräder, wenn sie über Schnellspanner am Fahrrad befestigt sind.
Weniger leistungsstarke Tarife leisten darüber hinaus nicht, wenn das Fahrrad zwischen 22 und 6 Uhr gestohlen wurde, es sei denn, Sie haben es zu dem Zeitpunkt in Gebrauch oder es war in einem verschlossenen Raum abgestellt, der nicht zur Wohnung gehört.
Ganz generell gilt, dass Sie den Diebstahl so schnell wie möglich der Polizei und dem Versicherer anzuzeigen haben. Anderenfalls riskieren Sie, dass der Versicherer weniger oder gar nicht zahlt. Erwartet wird zudem, dass Sie die Kaufbelege von dem Fahrrad aufbewahren und dem Versicherer vorlegen.