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BdV hilft!

Wer den Schaden hat… so verhalten Sie sich im Schadenfall richtig

Wer den Schaden hat… so verhalten Sie sich im Schadenfall richtig

 14.03.2024  BdV hilft!  0 Kommentare  Julia Alice Böhne

Oft überraschend und immer ärgerlich: Ihr Hab und Gut wurde beschädigt, gestohlen oder gar zerstört. Glücklicherweise haben Sie den passenden Versicherungsschutz und können zumindest auf finanziellen Ersatz hoffen. Hier erfahren Sie, wie Sie sich im Schadenfall richtig verhalten, damit der Versicherer leistet.

© Lujia Zhang / Unsplash

Wenn mit dem Schaden auch eine strafbare Handlung verbunden ist – Sie beispielsweise Opfer eines Einbruchs sind – informieren Sie sofort die Polizei.
  1.      Verhindern Sie weitere Schäden

Wenn Sie feststellen, dass ein Schaden eingetreten ist oder droht, sind Sie verpflichtet, den Schaden möglichst abzuwenden beziehungsweise so gering wie möglich zu halten. Zerstört beispielsweise ein Sturm eine Fensterscheibe und es regnet rein, sollten Sie diese abdichten, um zu verhindern, dass weitere Gegenstände durch den Regen beschädigt werden. Sie müssen sich aber nicht selbst in Gefahr bringen, um Folgeschäden abzuwenden.

  1.      Informieren Sie den Versicherer

Informieren Sie unverzüglich den Versicherer über den Schaden. Dies sollte schriftlich erfolgen. Wir empfehlen Ihnen, zuerst direkt bei der zuständigen Schadenabteilung Ihres Versicherers anzurufen. Sie erhalten dann ein Schadenformular und Anweisungen, an die Sie sich unbedingt halten sollten. Notieren Sie sich die Schadennummer den Namen des/der Schadensachbearbeiter*in.

  1.      Verändern Sie nichts ohne Absprache

Das Schadenbild muss so lange unverändert bleiben, bis der Versicherer Ihnen erlaubt, es zu verändern. Denn er ist berechtigt, seine Leistungspflicht zu prüfen. Manchmal ist es nicht möglich, das Schadenbild unverändert zu lassen – weil beispielsweise Folgeschäden drohen. In einem solchen Fall dokumentieren Sie es mit Fotos und bewahren Sie die beschädigten Sachen auf. Wenn Sie den Schaden ohne Rücksprache mit Ihrem Versicherer beseitigen und ihm nur noch die Rechnung präsentieren, bleiben Sie im schlimmsten Fall auf den Kosten sitzen. Bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung ist er nämlich berechtigt, seine Leistung zu kürzen. Bei einer vorsätzlichen Verletzung der Obliegenheit muss er sogar gar nicht leisten.

  1.      Erteilen Sie alle erforderlichen Auskünfte

Sie sind verpflichtet, dem Versicherer jede Auskunft zu erteilen, die erforderlich ist, um dessen Leistungspflicht festzustellen. Er kann daher beispielsweise Belege oder Rechnungen der beschädigten, zerstörten oder gestohlenen Sachen von Ihnen anfordern. Bewahren Sie daher sämtliche Nachweise über wertvolle Gegenstände auf, aus denen der Besitz sowie der Wert der Sachen hervorgehen. Auch ein gesondertes Wertgutachten, Fotos oder Videos können nützlich sein. Wenn Sie solche Nachweise nicht haben, benennen Sie Zeug*innen, die bestätigen können, dass Sie den Gegenstand besessen haben.

Besonderheiten im Schadenfall in einzelnen Sparten:


Hausratversicherung:
Informieren Sie bei Einbruch sofort die Polizei. Damit die Hausratversicherung leistet, muss die Polizei den Einbruch bestätigen. Lassen Sie sich von der zuständigen Polizeidienststelle die sogenannte „Tagebuchnummer“ geben. Der Versicherer benötigt sie für die Leistungsprüfung. Fertigen Sie von den gestohlenen Hausratgegenständen ein Verzeichnis an (Stehlgutliste) und geben es an Ihren Versicherer und der Polizei weiter. Melden Sie gestohlene Sparbücher, Giro-/Debit-Karten, Kreditkarten und SIM-Karten schnellstmöglich und lassen sie sperren.

Glasversicherung: Sie dürfen eine Notverglasung vornehmen lassen, wenn diese notwendig ist. Der endgültige Austausch des beschädigten Glases darf aber nur in Rücksprache mit dem Versicherer erfolgen.

 


BdV hilft

Als Mitglied des BdV beraten wir Sie nicht nur zu Ihrem individuellen Versicherungsbedarf und Ihren bestehenden Verträgen, sondern auch bei Problemen im Schadenfall. Im Rahmen der Rechtsberatung helfen wir unseren Mitgliedern zudem bei Streitfällen mit Versicherungen und/oder Versicherungsvermittlern.

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