Menu
Versicherungen verstehen

Achtung Dachlawine: Wer haftet, welche Versicherung greift?

Achtung Dachlawine: Wer haftet, welche Versicherung greift?

 26.01.2023  Versicherungen verstehen  0 Kommentare  Sarah Sperling

Von Schnee bedeckte Dächer sehen zwar idyllisch aus, haben allerdings eine weniger schöne Kehrseite: Sie bergen ein hohes Dachlawinenrisiko. Löst der Schneedruck eine Dachlawine aus, kann die in unglücklichen Momenten Passant*innen verletzen oder Fahrzeuge beschädigen.

© Vidar Nordli-Mathisen / Unsplash

Laut österreichischem Online-Wissenschaftskanal Science ORF können herabstürzende Schneemassen ein erhebliches Gewicht von bis zu 500 Kilogramm erreichen. Die Geschwindigkeit, die eine Dachlawine bei ihrem Weg auf Straße oder Gehsteig erreicht, hänge laut Science ORF in erster Linie von der Fallhöhe sowie dem Zustand des Schnees ab. Es seien aber Geschwindigkeiten von bis zu 70 km/h möglich. Auch Eiszapfen, die sich von der Regenrinne lösen, stellen eine große Gefahr dar. Daher ist es umso wichtiger, seinen Verkehrssicherungspflichten nachzukommen und über einen guten Versicherungsschutz zu verfügen.

Verkehrssicherungspflichten regional unterschiedlich

Die Haftung für Schäden durch Dachlawinen kann jede/n Hauseigentümer*in treffen – zumindest, sofern Verkehrssicherungspflichten verletzt werden. Das kann beispielsweise eine Pflicht zum Anbringen von Schneefanggittern oder Warnschildern sein. Der Umfang solcher Verkehrssicherungspflichten hängt wiederum von der Region ab, in der sich das Gebäude befindet. Je schneereicher die Region, desto mehr Pflichten müssen Eigentümer*innen nachkommen. Zudem sehen teilweise auch örtliche Sonderbestimmungen oder Bauordnungen vor, dass Dächer ab einem bestimmten Neigungswinkel mit einem Schneefanggitter versehen sein müssen.

Sind solche Maßnahmen nicht vorgeschrieben und gibt es keine besonderen Umstände, die Sicherungsmaßnahmen gebieten, gibt es auch keine grundsätzliche Verpflichtung, Dritte durch spezielle Maßnahmen vor Dachlawinen zu schützen. Jedoch greifen generell Verkehrssicherungspflichten – immer konkret bezogen auf den jeweiligen Einzelfall. Hauseigentümer*innen haften dabei nur, wenn sie auch ein Verschulden hinsichtlich der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht trifft.

Klagen auf Schadensersatz gegen Hauseigentümer*innen werden von Gerichten häufiger abgewiesen. Denn sie gehen vielfach von der Prämisse aus, dass Einwohner*innen in schneereichen Gebieten mit den witterungsbedingten Gefahren vertraut sind. Daher sei deren Aufmerksamkeit und Eigenverantwortung entsprechend groß. Diese Personen müssen sich der Gefahr durch Dachlawinen bewusst sein und dementsprechend aufmerksam und eigenverantwortlich handeln – also ihr Fahrzeug bspw. nicht in der Nähe eines zugeschneiten Hauses mit Schrägdach parken oder direkt daran vorbeispazieren. Deshalb kommt es nur manchmal zu einer Haftung der Hauseigentümer*innen – zumal sich Geschädigte regelmäßig ein Mitverschulden von zumindest 50 Prozent anrechnen lassen müssen.

Unbedingt an Haus- und Grundbesitzer- und/oder Privathaftpflichtversicherung denken

Damit Hauseigentümer*innen stets auf der sicheren Seite stehen, sollten sie – neben strenger Beachtung regionaler Verkehrssicherungspflichten – unbedingt eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung und/oder eine Privathaftpflichtversicherung besitzen. Sie leistet im Schadenfall Schadensersatz an die geschädigte Person und wehrt unberechtigte Ansprüche ab – notfalls auch vor Gericht.

Sie gehört zu den wichtigsten privaten Versicherungen überhaupt. Personen, die ihr Eigentum vermieten, sollten unbedingt eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung abschließen, die unter anderem berechtigte Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche sowie Arztkosten übernimmt.

Worauf Sie bei diesen Verträgen achten sollten, erfahren Sie hier im Infoblatt.

Schäden am Haus durch Schneedruck nur mit Zusatzbaustein versichert

Richtet die Schneelast auf dem Hausdach Schäden am Gebäude an, stellt sich weiter die Frage, welche Versicherung für die Sanierungskosten aufkommt. Die Wohngebäudeversicherung allein reicht nicht aus. Nur mit einer zusätzlichen Absicherung gegen Elementarschäden sind Versicherte auch gegen Schäden durch Schneedruck wie beispielsweise das Einstürzen des Daches abgesichert.

Die grundsätzlich nachrangige Hausratversicherung kann ebenfalls um eine Elementarschadenversicherung erweitert werden. Dies empfiehlt sich z. B. für Menschen, die in besonders schneereichen und von Lawinengefahr betroffenen Regionen leben. Denn Schneelawinen können sowohl schwere Schäden am Wohngebäude als auch Schäden am Hausrat verursachen.

Perspektivwechsel: Das müssen Kfz-Halter*innen beachten

Aus der Perspektive von Kfz-Halter*innen ist allen voran die Kaskoversicherung unverzichtbar. Wird das eigene Auto von einer Dachlawine getroffen und der/die Hauseigentümer*in nicht zur Verantwortung gezogen – bspw., weil er oder sie der Verkehrssicherungspflicht in einer besonders schneereichen Region nachgekommen ist und ein Schneefanggitter auf dem Dach angebracht hat – dann reguliert die Vollkaskoversicherung den Schaden. Vorausgesetzt, das Auto wurde nicht bewusst unter einem Dachüberhang geparkt. Dies würde als grob fahrlässige Handlung gewertet.

Daher empfiehlt es sich, vor Abschluss einer Kaskoversicherung darauf zu achten, dass der Versicherer auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls verzichtet. Dann kürzt er auch bei grober Fahrlässigkeit die Leistung nicht. Dies sollte allerdings nicht als Freifahrtschein zum Parken unter schneebedeckten Dachüberhängen verstanden werden. Wenn die Dachlawine bspw. nur eine Windschutzscheibe zerstört, greift die Teilkaskoversicherung.

BdV hilft

Als BdV-Mitglied können Sie sich zu diesem Thema von uns beraten lassen, auch helfen wir Ihnen bei der Suche nach passenden Anbietern oder überprüfen für Sie Ihren bestehenden Vertrag.